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   FG Düsseldorf, 04.12.2014 - 14 K 2968/09 F   

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https://dejure.org/2014,44940
FG Düsseldorf, 04.12.2014 - 14 K 2968/09 F (https://dejure.org/2014,44940)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2014 - 14 K 2968/09 F (https://dejure.org/2014,44940)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Dezember 2014 - 14 K 2968/09 F (https://dejure.org/2014,44940)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerneutrale oder gewinnerhöhende Behandlung von Umstrukturierungsvorgängen in einer GmbH & Co. KG

  • Betriebs-Berater

    § 6 Abs. 5 S. 3 EStG enthält keine abschließende Regelung steuerlich zulässiger Buchwertübertragungen zwischen verschiedenen Rechtsträgern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übertragung von Wirtschaftsgütern einer KG auf Ein-Mann-GmbH & Co. KG des ausscheidenden Kommanditisten

  • rechtsportal.de

    Übertragung von Wirtschaftsgütern einer KG auf Ein-Mann-GmbH & Co. KG des ausscheidenden Kommanditisten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Übertragung von Wirtschaftsgütern einer KG auf Ein-Mann-GmbH & Co. KG des ausscheidenden Kommanditisten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Übertragung von Wirtschaftsgütern auf eine Ein-Mann-GmbH & Co. KG

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Übertragung von Wirtschaftsgütern auf eine Ein-Mann-GmbH & Co. KG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 883
  • EFG 2015, 551
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 10.04.2013 - I R 80/12

    BVerfG-Vorlage: Fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.12.2014 - 14 K 2968/09
    Aus der in § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2 EStG getroffenen Unterscheidung zwischen dem "Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft" und dem "Betriebsvermögen des Mitunternehmers" wird deutlich, dass der Gesetzgeber das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft als eigenständiges Vermögen neben dem Betriebsvermögen der Mitunternehmer versteht (vgl. BFH, Beschluss vom 10.04.2013 I R 80/12, BFHE 241, 483, BStBl II 2013, 1004).

    Ein solch abschließender Charakter kommt auch nicht eindeutig in der gesetzlichen Einschränkung zum Ausdruck, dass Satz 1 entsprechend gilt, "soweit" ein Wirtschaftsgut in den Konstellationen der Nrn. 1 bis 3 unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten übertragen wird (a.A. BFH, Beschluss vom 10.04.2013 I R 80/12, BFHE 241, 483, BStBl II 2013, 1004).

    Aus der Erfolglosigkeit dieser Anträge kann aber jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber bewusst auch Übertragungen zwischen einer Mitunternehmerschaft und einer von einem Mitunternehmer beherrschten Ein-Mann-GmbH & Co. KG vom Buchwertprivileg des § 6 Abs. 5 EStG ausnehmen wollte (vgl. demgegenüber für die gesetzgeberische Absicht, den in den Anträgen konkret benannten Fall der Übertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften auszuschließen, BFH, Urteil vom 25.11.2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471; Beschluss vom 10.04.2013 I R 80/12, BFHE 241, 483, BStBl II 2013, 1004).

    Ein Ausschluss der Übertragungskonstellation im Streitfall vom gesetzlichen Buchwertprivileg könnte angesichts der oben dargestellten steuerspezifischen Vergleichbarkeit dieses Sachverhalts mit der gesetzlich geregelten Übertragung von Wirtschaftsgütern in das (Einzel-)Betriebsvermögen eines Mitunternehmers zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung und damit zu einem gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßenden gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss führen (vgl. zur Annahme eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses durch § 6 Abs. 5 EStG aufgrund Nichteinbeziehung von Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften BFH, Beschluss vom 10.04.2013 I R 80/12, BFHE 241, 483, BStBl II 2013, 1004).

  • BFH, 15.04.2010 - IV B 105/09

    Ernstliche Zweifel an Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.12.2014 - 14 K 2968/09
    Die in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG normierten Fälle der steuerneutralen Verschiebung stiller Reserven zwischen verschiedenen Rechtsträgern beruhen auf dem gesetzgeberischen Willen, Umstrukturierungen von Personenunternehmen nicht durch aus der Substanz zu zahlende Ertragsteuern zu erschweren (vgl. BFH, Beschluss vom 15.04.2010 IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971; Niehus/Wilke in H/H/R, EStG, § 6 Anm. 1443a).

    Mit den Regelungen in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ist der Gesetzgeber insofern von dem aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip resultierenden Subjektsteuerprinzip abgewichen, als er in den gesetzlich geregelten Konstellationen eine steuerneutrale Verschiebung stiller Reserven zwischen verschiedenen Rechtsträgern ausnahmsweise zulässt, um Umstrukturierungen von Personenunternehmen nicht zu erschweren (vgl. BT-Drs. 14/6882, S. 32 f.; BFH, Beschluss vom 15.04.2010 IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971; Urteil vom 02.08.2012 IV R 41/11, BFHE 238, 135, BFH/NV 2012, 2053).

    Aus dem Subjektsteuerprinzip folgt unter anderem, dass jedem Gesellschafter sein Anteil an den stillen Reserven der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens zuzuordnen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 15.04.2010 IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971).

  • BFH, 24.05.1973 - IV R 64/70

    Personengesellschaft - Ausscheidender Gesellschafter - Abfindung mit Sachwert -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.12.2014 - 14 K 2968/09
    Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Mitunternehmerschaft gegen Zahlung einer Abfindung aus, stellt dieser Vorgang aus Sicht des Ausscheidenden eine unter diese Vorschrift fallende Veräußerung seines Mitunternehmeranteils an die verbliebenen Gesellschafter dar (vgl. BFH, Urteile vom 24.05.1973 IV R 64/70, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 109, 438, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1973, 655; vom 24.08.1989 IV R 67/86, BFHE 158, 329, BStBl II 1990, 132 und vom 12.12.1996 IV R 77/93, BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180; Schallmoser in Blümich, EStG, Kommentar, § 16 Rz. 219; Kauffmann in Frotscher, EStG, Kommentar, § 16 Rz. 170, 175; für eine Aufgabe des Mitunternehmeranteils hingegen Patt in Herrmann/Heuer/Raupach - H/H/R -, EStG, Kommentar, § 16 Anm. 325).

    Als Veräußerungspreis ist - anders als im Falle der Sachwertabfindung in das Privatvermögen des Ausscheidenden (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 24.05.1973 IV R 64/70, BFHE 109, 438, BStBl II 1973, 655) - nicht der gemeine Wert der übertragenen Abfindungsgüter, sondern entsprechend § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG ihr Buchwert - im Streitfall 325.872,97 Euro - anzusetzen.

  • BFH, 02.08.2012 - IV R 41/11

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.12.2014 - 14 K 2968/09
    Mit den Regelungen in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ist der Gesetzgeber insofern von dem aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip resultierenden Subjektsteuerprinzip abgewichen, als er in den gesetzlich geregelten Konstellationen eine steuerneutrale Verschiebung stiller Reserven zwischen verschiedenen Rechtsträgern ausnahmsweise zulässt, um Umstrukturierungen von Personenunternehmen nicht zu erschweren (vgl. BT-Drs. 14/6882, S. 32 f.; BFH, Beschluss vom 15.04.2010 IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971; Urteil vom 02.08.2012 IV R 41/11, BFHE 238, 135, BFH/NV 2012, 2053).
  • BFH, 25.11.2009 - I R 72/08

    Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG; keine

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.12.2014 - 14 K 2968/09
    Aus der Erfolglosigkeit dieser Anträge kann aber jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber bewusst auch Übertragungen zwischen einer Mitunternehmerschaft und einer von einem Mitunternehmer beherrschten Ein-Mann-GmbH & Co. KG vom Buchwertprivileg des § 6 Abs. 5 EStG ausnehmen wollte (vgl. demgegenüber für die gesetzgeberische Absicht, den in den Anträgen konkret benannten Fall der Übertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften auszuschließen, BFH, Urteil vom 25.11.2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471; Beschluss vom 10.04.2013 I R 80/12, BFHE 241, 483, BStBl II 2013, 1004).
  • BFH, 18.05.1995 - IV R 20/94

    1. Bei der Realteilung einer Personengesellschaft mit Buchwertfortführung sind

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.12.2014 - 14 K 2968/09
    Um der Verschiebung der in den Abfindungsgütern enthaltenen stillen Reserven auf den Beigeladenen Rechnung zu tragen und entsprechend der Wertung von § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG Steuerneutralität herzustellen, war vor dem Ausscheiden das Kapitalkonto des Beigeladenen gewinnneutral an die Buchwerte der übertragenen Wirtschaftsgüter anzupassen (vgl. Kulosa in H/H/R, EStG, § 16 Anm. 542; Wendt in Festschrift für Joachim Lang, S. 699, 713 f.; Lange, Personengesellschaften im Steuerrecht, 8. Auflage 2012, Rz. 2245; vgl. zur Kapitalkontenanpassung im Falle der Realteilung einer Mitunternehmerschaft BFH, Urteil vom 18.05.1995 IV R 20/94, BFHE 178, 390, BStBl II 1996, 70).
  • BFH, 19.09.2012 - IV R 11/12

    Keine Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.12.2014 - 14 K 2968/09
    a) § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ordnet als allgemeine Bewertungsregelung für die dort genannten Wirtschaftsguttransfers zwischen verschiedenen Rechtsträgern an, dass sich diese zwingend steuerneutral zu Buchwerten vollziehen (vgl. BFH, Urteil vom 19.09.2012 IV R 11/12, BFHE 239, 76, BFH/NV 2012, 1880).
  • BFH, 11.04.2013 - III R 32/12

    Gewinnermittlung bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft ohne Spitzenausgleich

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.12.2014 - 14 K 2968/09
    Eine Realteilung setzt ertragsteuerlich die Aufgabe der Mitunternehmerschaft voraus (vgl. BFH, Beschluss vom 29.04.2004 IV B 124/02, BFH/NV 2004, 1395; Urteil vom 11.04.2013 III R 32/12, BFHE 241, 346, BStBl II 2014, 242).
  • BFH, 12.12.1996 - IV R 77/93

    Ausscheiden eines Kommanditisten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.12.2014 - 14 K 2968/09
    Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Mitunternehmerschaft gegen Zahlung einer Abfindung aus, stellt dieser Vorgang aus Sicht des Ausscheidenden eine unter diese Vorschrift fallende Veräußerung seines Mitunternehmeranteils an die verbliebenen Gesellschafter dar (vgl. BFH, Urteile vom 24.05.1973 IV R 64/70, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 109, 438, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1973, 655; vom 24.08.1989 IV R 67/86, BFHE 158, 329, BStBl II 1990, 132 und vom 12.12.1996 IV R 77/93, BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180; Schallmoser in Blümich, EStG, Kommentar, § 16 Rz. 219; Kauffmann in Frotscher, EStG, Kommentar, § 16 Rz. 170, 175; für eine Aufgabe des Mitunternehmeranteils hingegen Patt in Herrmann/Heuer/Raupach - H/H/R -, EStG, Kommentar, § 16 Anm. 325).
  • BFH, 22.10.2013 - X R 14/11

    Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung - teilentgeltliche und

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.12.2014 - 14 K 2968/09
    Eine zusammenfassende steuerliche Würdigung einzelner Teilakte als einheitlicher Vorgang scheidet jedoch regelmäßig aus, wenn den einzelnen Vorgängen jeweils eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt (vgl. BFH, Urteil vom 22.10.2013 X R 14/11, BFHE 243, 271, BStBl II 2014, 158).
  • BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • BFH, 31.08.1995 - VIII B 21/93

    Mitunternehmeranteil - Sonderbetriebsvermögen

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 44/10

    Klagebefugnis und Beiladung der insolventen Personengesellschaft und des

  • BFH, 26.08.2010 - III R 47/09

    Anspruch auf Kindergeld bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG

  • FG Hamburg, 18.04.2012 - 3 K 89/11

    Realteilung ohne Spitzenausgleich bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer

  • BFH, 19.03.1991 - VIII R 76/87

    Keine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger

  • BFH, 22.11.2013 - III B 35/12

    Mehraktige Veräußerung eines Mitunternehmeranteils und sog.

  • BFH, 04.07.2007 - X R 44/03

    Voraussetzungen einer privilegierten Teilbetriebsveräußerung

  • BFH, 29.04.2004 - IV B 124/02

    Realteilung

  • BFH, 24.08.1989 - IV R 67/86

    Entnahmegewinn bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils als begünstigter

  • FG Düsseldorf, 09.02.2012 - 3 K 1348/10

    Realteilung durch Übertragung von Wirtschaftsgütern einer Gesamthand auf

  • BFH, 18.01.2012 - II R 31/10

    Keine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für ausschließlich zum Wegebau

  • BFH, 30.03.2017 - IV R 11/15

    Ausscheiden aus Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung mit

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2014  14 K 2968/09 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 4. Dezember 2014 14 K 2968/09 F hat das FG der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Einkünfte der Klägerin auf ... EUR festgestellt.

  • FG Münster, 25.05.2023 - 5 K 3577/20

    Abzugsfähigkeit übernommener Studienkosten für die Kinder des Steuerpflichtigen

    Greifen daher jeweils nicht unbedeutende berufliche und private Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, scheidet ein Abzug der Kosten - wie vor der BFH-Entscheidung im Jahr 2009 auch - insgesamt aus (FG Münster vom 15.01.2016 4 K 2091/13 E, EFG 2015, 551 m.w.N.).

    Die Zuordnung von Ausbildungskosten zum betrieblichen Bereich setzt für einen solchen Ausnahmefall darüber hinaus auch voraus, dass der Leistungsbeziehung zwischen Eltern und Kindern Vereinbarungen zugrunde liegen, die den für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Anforderungen genügen, d.h. sie müssen klar und eindeutig getroffen sein, vereinbarungsgemäß durchgeführt werden und dem sog. Fremdvergleich standhalten (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1997 X R 129/94, BStBl II 1998, 149; FG Münster, Urteil vom 15.01.2016 4 K 2091/13, EFG 2015, 551).

    aa) Hiergegen spricht bereits, dass die Kläger - wie im Fall des FG Münster vom 15.01.2016 (4 K 2091/13 E, EFG 2015, 551) - als Eltern zivilrechtlich dazu verpflichtet waren, die Kosten des Studiums für ihre Kinder K und T zu tragen.

    Die gesetzliche Kostenübernahmepflicht der Eltern berührt derart intensiv die private Sphäre der Kläger, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung für den Senat ausgeschlossen erscheint (so auch FG Münster vom 15.01.2016 4 K 2091/13 E, EFG 2015, 551).

  • FG Saarland, 22.02.2017 - 1 K 1459/14

    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG

    Im Gegensatz zur Personengesellschaft ist die Kapitalgesellschaft steuerlich nicht "transparent" (vgl. zur Transparenz: BFH vom 6. März 2014 IV R 14/11, BStBl II 2014, 624; FG Düsseldorf vom 4. Dezember 2014 14 K 2968/09 F, EFG 2015, 551).
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