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   FG Köln, 17.12.2015 - 10 K 2322/13   

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FG Köln, 17.12.2015 - 10 K 2322/13 (https://dejure.org/2015,43454)
FG Köln, Entscheidung vom 17.12.2015 - 10 K 2322/13 (https://dejure.org/2015,43454)
FG Köln, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 10 K 2322/13 (https://dejure.org/2015,43454)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerliche Anerkennung von Vermietungsverlusten aus einer Ferienwohnung

  • Betriebs-Berater

    Verlustabzug bei Ferienhäusern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuerliche Anerkennung von Vermietungsverlusten aus einer Ferienwohnung

  • rechtsportal.de

    Einkommensteuerliche Anerkennung von Vermietungsverlusten aus einer Ferienwohnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Selbstgenutzte Ferienwohnung - Verlustabzug bei Ferienhäusern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Verlustabzug bei Ferienhäusern erleichtert

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verlustabzug bei Ferienhäusern

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verlustabzug bei Ferienhäusern erleichtert

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verlustabzug bei Ferienhäusern

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verlustabzug bei Ferienhäusern

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Ferienwohnungen: Nachträglicher Ausschluss der Eigennutzung als Rettungsanker

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 381
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus FG Köln, 17.12.2015 - 10 K 2322/13
    Mit den Einsprüchen und der Klage im 1. Rechtsgang machten die Kläger unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 6.11.2001 - IX R 97/00 geltend, dass Überschusserzielungsabsicht anzunehmen sei, wenn eine Ferienwohnung an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werde.

    Diese Grundsätze hätten auch für Ferienwohnungen Geltung, wenn diese von den Steuerpflichtigen (in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten) ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten würden, so dass im Allgemeinen ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen sei (BFH-Urteile vom 6. November 2001 - IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726; vom 26. Oktober 2004 - IX R 57/02, BFHE 208, 151 BStBl II 2005, 388), zumal der BFH zuvor die einschränkende Ansicht des FG Köln im Urteil vom 19.9.2002 - 10 K 6870/97 (EFG 2003, 91) abgelehnt habe, nach der die besondere Situation von Ferienwohnungen eine Überprüfung der Überschusserzielungsabsicht anhand einer Prognoseentscheidung zumindest in den Fällen gebiete, in denen auch bei Außerachtlassung von Zinsaufwendungen und AfA jährlich erhebliche Werbungskostenüberschüsse entstünden.

    Ausgehend von der Auffassung des BFH, dass durch die Vermietung veranlasste kurzfristige Aufenthalte des Steuerpflichtigen in der Ferienwohnung anlässlich eines Mieterwechsels (z.B. zur Endreinigung, Schlüsselübergabe), aber auch zur Erhaltung der Mietsache (beispielsweise zur Beseitigung der durch den Gebrauch der Mietsache verursachten Schäden) keine Selbstnutzung seien (BFH-Urteil vom 6.11.2001 - IX R 97/00, BFH/NV 2002, 413) und eine Überschussprognose bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung nur zu verlangen sei, wenn die Zahl der Vermietungstage die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen erheblich unterschritten (25 %, vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 2004 - IX R 57/02, BFHE 208, 151, BStBl II 2005, 388), war der erkennende Senat im 1. Rechtsgang zu der Auffassung gelangt, auch im Streitfall auf die Prognoseberechnung zum Nachweis der Überschusserzielungsabsicht verzichten zu können.

    Wenn nämlich insgesamt eine überdurchschnittlich hohe Anzahl von Vermietungstagen erreicht werde und die Möglichkeit der Selbstnutzung auf außerhalb der allgemeinen Ferienzeit liegende Tage beschränkt sei bei zusätzlicher Verpflichtung des Eigentümers, Wohnung und Mobiliar zu pflegen und instandzusetzen bzw. auszutauschen, so seien dies Indizien dafür, dass eine außerhalb der Saison vorbehaltene Selbstnutzung nicht in erster Linie aus privaten Erwägungen heraus erfolgt sei, und deshalb nach Auffassung des BFH gar keine "Selbstnutzung" im engeren Sinne vorliege (vgl. BFH-Urteil vom 6.11.2001 - IX R 97/00, BFH/NV 2002, 413).

    Der BFH hat diese Entscheidung auf die durch das FG zugelassene Revision hin mit Urteil vom 16.4.2013 - IX R 26/11 (BFHE 241, 261, BStBl II 2013, 613, DB 2013, 1639) aufgehoben und zur Vornahme der Überschussprognose nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 6.11.2001 - IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726; ferner Urteil vom 29.8.2007 - IX R 48/06, BFH/NV 2008, 34) an das FG Köln zurückverwiesen.

    In solchen Fällen muss die Einkünfteerzielungsabsicht daher durch eine (Überschuss-) Prognose überprüft werden, die den Anforderungen des BFH-Urteils vom 6.11.2001 - IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726) entspricht.

    c) Unerheblich für die Beurteilung ist dabei, ob der Steuerpflichtige die Ferienwohnung in Eigenregie vermietet oder mit der Vermietung einen Dritten beauftragt (BFH-Urteil vom 6.11.2001 - IX R 97/00, BFH/NV 2002, 413), und ebenso, ob sich der Vorbehalt der Selbstnutzung aus einer einzelvertraglich vereinbarten (und damit vom Steuerpflichtigen erstrebten) Vertragsbedingung oder aus einem formularmäßigen Mustervertrag ergibt und vom Steuerpflichtigen weder verlangt noch ausgenutzt wurde (BFH-Urteil vom 16.4.2013 - IX R 26/11, BFHE 241, 261, BStBl II 2013, 613, DB 2013, 1639).

    d) Durch die Vermietung veranlasste kurzfristige Aufenthalte des Steuerpflichtigen in der Ferienwohnung anlässlich eines Mieterwechsels (z.B. zur Endreinigung, Schlüsselübergabe), aber auch zur Erhaltung der Mietsache (beispielsweise zur Beseitigung der durch den Gebrauch der Mietsache verursachten Schäden) sind keine Selbstnutzung (BFH-Urteil vom 6. November 2001 - IX R 97/00, BFH/NV 2002, 413).

  • BFH, 16.04.2013 - IX R 26/11

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

    Auszug aus FG Köln, 17.12.2015 - 10 K 2322/13
    Der BFH hat diese Entscheidung auf die durch das FG zugelassene Revision hin mit Urteil vom 16.4.2013 - IX R 26/11 (BFHE 241, 261, BStBl II 2013, 613, DB 2013, 1639) aufgehoben und zur Vornahme der Überschussprognose nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 6.11.2001 - IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726; ferner Urteil vom 29.8.2007 - IX R 48/06, BFH/NV 2008, 34) an das FG Köln zurückverwiesen.

    c) Unerheblich für die Beurteilung ist dabei, ob der Steuerpflichtige die Ferienwohnung in Eigenregie vermietet oder mit der Vermietung einen Dritten beauftragt (BFH-Urteil vom 6.11.2001 - IX R 97/00, BFH/NV 2002, 413), und ebenso, ob sich der Vorbehalt der Selbstnutzung aus einer einzelvertraglich vereinbarten (und damit vom Steuerpflichtigen erstrebten) Vertragsbedingung oder aus einem formularmäßigen Mustervertrag ergibt und vom Steuerpflichtigen weder verlangt noch ausgenutzt wurde (BFH-Urteil vom 16.4.2013 - IX R 26/11, BFHE 241, 261, BStBl II 2013, 613, DB 2013, 1639).

    Danach war im Streitfall trotz der Vorgaben des BFH in seinem zurückverweisenden Revisionsurteil vom 16.4.2013 - IX R 26/11, BFHE 241, 261, BStBl II 2013, 613, DB 2013, 1639 keine Überschussprognose zu erstellen, weil sich der der Rechtsfindung zugrunde zu legende Sachverhalt maßgeblich geändert hat.

  • FG Köln, 30.06.2011 - 10 K 4965/07

    Bestimmung der Einkunftsart bei Vermietung in einem Ferienpark -

    Auszug aus FG Köln, 17.12.2015 - 10 K 2322/13
    Im 1. Rechtsgang hatte das FG Köln der Klage weitgehend stattgegeben (Urteil vom 30.6.2011 - 10 K 4965/07, EFG 2011, 1882); eine Abweisung erfolgte lediglich hinsichtlich der 4-wöchigen Selbstnutzungszeit.

    Denn aufgrund des neuen Vortrags der Kläger im 2. Rechtsgang war entgegen dem Ausgangsurteil vom 30.6.2011 - 10 K 4965/07 (EFG 2011, 1882) zum Sachverhalt ergänzend festzustellen, dass die Ferienwohnung den Klägern weder für Zwecke der Selbstnutzung zur Verfügung stand, noch diese sich die Selbstnutzung auch nur vorbehalten hatten.

  • BFH, 19.08.2008 - IX R 39/07

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

    Auszug aus FG Köln, 17.12.2015 - 10 K 2322/13
    Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist wegen der dann auch für die Ferienwohnung typisierende Annahme der Absicht, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, eine zusätzliche Überschussprognose nicht erforderlich (inzwischen ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 24.8.2006 - IX R 15/06, BFHE 215, 112, BStBl II 2007, 256; vom 19.8.2008 - IX R 39/07, BFHE 222, 478, BStBl II 2009, 138, DB 2008, 2809; BFH-Beschluss vom 14.1.2010 - IX B 146/09, BFH/NV 2010, 869, jeweils m.w.N.).

    Die Feststellungslast für die ortsüblichen Vermietungszeiten obliegt dem Steuerpflichtigen damit in gleicher Weise wie für die Voraussetzungen der Typisierung (BFH-Urteile vom 19.8.2008 - IX R 39/07, BFHE 222, 478, BStBl II 2009, 138, DB 2008, 2809; vom 29.8.2007 - IX R 48/06, BFH/NV 2008, 34; BFH-Beschluss vom 14.1.2010 - IX B 146/09, BFH/NV 2010, 869, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 26.10.2004 - IX R 57/02

    Ermittlung der Einkünfte bei Ferienwohnungen

    Auszug aus FG Köln, 17.12.2015 - 10 K 2322/13
    Diese Grundsätze hätten auch für Ferienwohnungen Geltung, wenn diese von den Steuerpflichtigen (in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten) ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten würden, so dass im Allgemeinen ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen sei (BFH-Urteile vom 6. November 2001 - IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726; vom 26. Oktober 2004 - IX R 57/02, BFHE 208, 151 BStBl II 2005, 388), zumal der BFH zuvor die einschränkende Ansicht des FG Köln im Urteil vom 19.9.2002 - 10 K 6870/97 (EFG 2003, 91) abgelehnt habe, nach der die besondere Situation von Ferienwohnungen eine Überprüfung der Überschusserzielungsabsicht anhand einer Prognoseentscheidung zumindest in den Fällen gebiete, in denen auch bei Außerachtlassung von Zinsaufwendungen und AfA jährlich erhebliche Werbungskostenüberschüsse entstünden.

    Ausgehend von der Auffassung des BFH, dass durch die Vermietung veranlasste kurzfristige Aufenthalte des Steuerpflichtigen in der Ferienwohnung anlässlich eines Mieterwechsels (z.B. zur Endreinigung, Schlüsselübergabe), aber auch zur Erhaltung der Mietsache (beispielsweise zur Beseitigung der durch den Gebrauch der Mietsache verursachten Schäden) keine Selbstnutzung seien (BFH-Urteil vom 6.11.2001 - IX R 97/00, BFH/NV 2002, 413) und eine Überschussprognose bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung nur zu verlangen sei, wenn die Zahl der Vermietungstage die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen erheblich unterschritten (25 %, vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 2004 - IX R 57/02, BFHE 208, 151, BStBl II 2005, 388), war der erkennende Senat im 1. Rechtsgang zu der Auffassung gelangt, auch im Streitfall auf die Prognoseberechnung zum Nachweis der Überschusserzielungsabsicht verzichten zu können.

  • BFH, 29.08.2007 - IX R 48/06

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

    Auszug aus FG Köln, 17.12.2015 - 10 K 2322/13
    Der BFH hat diese Entscheidung auf die durch das FG zugelassene Revision hin mit Urteil vom 16.4.2013 - IX R 26/11 (BFHE 241, 261, BStBl II 2013, 613, DB 2013, 1639) aufgehoben und zur Vornahme der Überschussprognose nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 6.11.2001 - IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726; ferner Urteil vom 29.8.2007 - IX R 48/06, BFH/NV 2008, 34) an das FG Köln zurückverwiesen.

    Die Feststellungslast für die ortsüblichen Vermietungszeiten obliegt dem Steuerpflichtigen damit in gleicher Weise wie für die Voraussetzungen der Typisierung (BFH-Urteile vom 19.8.2008 - IX R 39/07, BFHE 222, 478, BStBl II 2009, 138, DB 2008, 2809; vom 29.8.2007 - IX R 48/06, BFH/NV 2008, 34; BFH-Beschluss vom 14.1.2010 - IX B 146/09, BFH/NV 2010, 869, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 14.01.2010 - IX B 146/09

    Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

    Auszug aus FG Köln, 17.12.2015 - 10 K 2322/13
    Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist wegen der dann auch für die Ferienwohnung typisierende Annahme der Absicht, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, eine zusätzliche Überschussprognose nicht erforderlich (inzwischen ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 24.8.2006 - IX R 15/06, BFHE 215, 112, BStBl II 2007, 256; vom 19.8.2008 - IX R 39/07, BFHE 222, 478, BStBl II 2009, 138, DB 2008, 2809; BFH-Beschluss vom 14.1.2010 - IX B 146/09, BFH/NV 2010, 869, jeweils m.w.N.).

    Die Feststellungslast für die ortsüblichen Vermietungszeiten obliegt dem Steuerpflichtigen damit in gleicher Weise wie für die Voraussetzungen der Typisierung (BFH-Urteile vom 19.8.2008 - IX R 39/07, BFHE 222, 478, BStBl II 2009, 138, DB 2008, 2809; vom 29.8.2007 - IX R 48/06, BFH/NV 2008, 34; BFH-Beschluss vom 14.1.2010 - IX B 146/09, BFH/NV 2010, 869, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 24.08.2006 - IX R 15/06

    Einkünfteerzielungsabsicht bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste

    Auszug aus FG Köln, 17.12.2015 - 10 K 2322/13
    Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist wegen der dann auch für die Ferienwohnung typisierende Annahme der Absicht, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, eine zusätzliche Überschussprognose nicht erforderlich (inzwischen ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 24.8.2006 - IX R 15/06, BFHE 215, 112, BStBl II 2007, 256; vom 19.8.2008 - IX R 39/07, BFHE 222, 478, BStBl II 2009, 138, DB 2008, 2809; BFH-Beschluss vom 14.1.2010 - IX B 146/09, BFH/NV 2010, 869, jeweils m.w.N.).
  • FG Köln, 19.09.2002 - 10 K 6870/97

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Ferienwohnungen als

    Auszug aus FG Köln, 17.12.2015 - 10 K 2322/13
    Diese Grundsätze hätten auch für Ferienwohnungen Geltung, wenn diese von den Steuerpflichtigen (in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten) ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten würden, so dass im Allgemeinen ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen sei (BFH-Urteile vom 6. November 2001 - IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726; vom 26. Oktober 2004 - IX R 57/02, BFHE 208, 151 BStBl II 2005, 388), zumal der BFH zuvor die einschränkende Ansicht des FG Köln im Urteil vom 19.9.2002 - 10 K 6870/97 (EFG 2003, 91) abgelehnt habe, nach der die besondere Situation von Ferienwohnungen eine Überprüfung der Überschusserzielungsabsicht anhand einer Prognoseentscheidung zumindest in den Fällen gebiete, in denen auch bei Außerachtlassung von Zinsaufwendungen und AfA jährlich erhebliche Werbungskostenüberschüsse entstünden.
  • BFH, 09.03.2017 - IX B 122/16

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

    Die von den Klägern behauptete Divergenz zu den Entscheidungen des FG Nürnberg vom 26. April 2016  1 K 852/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1944, mit Anm. Wackerbeck, Revision anhängig unter IX R 23/16) und des FG Köln vom 17. Dezember 2015  10 K 2322/13 (EFG 2016, 381, rechtskräftig) liegt nicht vor.
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