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FG Hamburg, 17.01.1972 - III 24/70 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1972, 329
Wird zitiert von ... (3)
- FG Hessen, 12.10.2006 - 13 K 2035/06
Werbungskosten; Gemischte Aufwendungen; Aufteilungs- und Abzugsverbot; Gemischte …
Mit Einspruchsentscheidung vom 03.07.2006 folgte das Finanzamt dem nicht und nahm Bezug auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 17.1.1972, EFG 1972, 329, wonach es sich bei der Anschaffung eines "normalen" Koffers, der auch dem Transport von Reiseutensilien dient, um nicht abzugsfähigen Mischaufwand handelt.Aus diesem Grunde vermag das Gericht auch nicht den Entscheidungen des Finanzgerichts Hamburg vom 17.01.1972, III 24/70, EFG 1972, 329 und vom 24.09.1987, II 278/84, EFG 1988, 67 zu folgen.
- FG Hamburg, 23.05.2011 - 6 K 77/10
Aufwendungen für eine Koffer eines Piloten als Werbungskosten
In den Erläuterungen zur Festsetzung wurde unter Hinweis auf das Urteil des FG Hamburg vom 17.01.1972, III 24/70 (EFG 1972, 329) ausgeführt, dass die Kosten eines normalen Koffers, der auch zum Transport von Reiseutensilien diene, nicht abzugsfähig seien.Zu den Arbeitsmitteln eines Piloten können auch eine Aktentasche oder ein sog. Trolley gehören, wenn diese ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden (so zutreffend für eine "Pilotenarbeitstasche": FG Hamburg, Urteil vom 17.01.1972 III 24/70, EFG 1972, 329; ähnlich auch Hessisches FG, Urteil vom 03.08.1988 - 9 K 228/86, EFG 1989, 173; ebenso zur Aktentasche eines Betriebsprüfers vgl. FG Berlin, Urteil vom 02.06.1978 III 126/77, EFG 1979, 225; zum Reisekoffer eines Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters: Hessisches FG, Urteil vom 12.20.2006 13 K 2035/06, juris).
Eine Abweichung zum Urteil des FG Hamburg vom 17.01.1972 III 24/70 (EFG 1972, 329) liegt nicht vor, da der streitgegenständliche Trolley seiner tatsächlichen Verwendung nach eher der dortigen "Pilotenarbeitstasche" gleicht.
- FG Rheinland-Pfalz, 26.07.1973 - I 78/70 Die Finanzgerichte Düsseldorf (EFG 1960, 26) und Kassel (EFG 1965, 491) haben im Falle eines Gewerbelehrers (Düsseldorf) und eines Hochschullehrers für Sprachen (Kassel) sowie der BFH im Fall eines hauptberuflich tätigen Musiklehrers (BStBl. 1971 II S. 459) im Ergebnis ebenso entschieden (vgl. auch Hess. FG in EFG 1972, 329 zur Stereoanlage eines Berufsmusikers).