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   FG München, 27.07.1990 - 10 V 3806/89   

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FG München, 27.07.1990 - 10 V 3806/89 (https://dejure.org/1990,23432)
FG München, Entscheidung vom 27.07.1990 - 10 V 3806/89 (https://dejure.org/1990,23432)
FG München, Entscheidung vom 27. Juli 1990 - 10 V 3806/89 (https://dejure.org/1990,23432)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1991, 199
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 19.02.2013 - II R 47/11

    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen

    Gibt der Pflichtteilsberechtigte dem zuständigen Finanzamt gegenüber vor der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eine entsprechende Erklärung ab, hat es diese zu berücksichtigen und sowohl hinsichtlich der Besteuerung des Erwerbs des Pflichtteils gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als auch hinsichtlich des Abzugs der Pflichtteilsschuld als Nachlassverbindlichkeit die sich hieraus unter Berücksichtigung der jeweils maßgebenden Freibeträge ergebenden steuerrechtlichen Folgerungen zu ziehen (ebenso Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 3 Rz 232, § 10 Rz 98, 183; Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 4. Aufl., § 10 ErbStG Rz 85; Pahlke in Christoffel/Geckle/Pahlke, ErbStG, 1. Aufl. 1998, § 10 Rz 61; Muscheler, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge --ZEV-- 2001, 377, 381 f.; Moench, Deutsches Steuerrecht 1987, 139, 144; Markus Hardt, ZEV 2004, 408; a.A. FG München, Beschluss vom 27. Juli 1990  10 V 3806/89, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1991, 199; Geck in Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG Rz 78; Tetens in Rödl/Preißer u.a., Erbschaft- und Schenkungsteuer, 2009, § 10 Kap. 6.3.3; Högl in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 10 ErbStG Rz 57).
  • FG Schleswig-Holstein, 04.05.2016 - 3 K 148/15

    Abziehbarkeit eines verjährten Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit

    Für den vom BFH in dem genannten Urteil entschiedenen Fall der nachträglichen Geltendmachung eines in diesem Zeitpunkt noch nicht verjährten Pflichteilanspruch bedeutet dies, dass das Finanzamt diese nachträgliche Geltendmachung zu berücksichtigen und sowohl hinsichtlich der Besteuerung des Erwerbs des Pflichtteils gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als auch hinsichtlich des Abzugs der Pflichtteilsschuld als Nachlassverbindlichkeit die sich hieraus unter Berücksichtigung der jeweils maßgebenden Freibeträge ergebenden steuerrechtlichen Folgerungen zu ziehen hat (ebenso Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 3 Rz 232, § 10 Rz 98, 183; Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 4. Aufl. 2012, § 10 ErbStG Rz 85; Pahlke in Christoffel/Geckle/Pahlke, ErbStG, 1. Aufl. 1998, § 10 Rz 61; Muscheler, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge - ZEV - 2001, 377, 381 f.; Moench, Deutsches Steuerrecht 1987, 139, 144; Markus Hardt, ZEV 2004, 408; a. A. FG München, Beschluss vom 27. Juli 1990 10 V 3806/89, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 199; Geck in Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG Rz 78; Tetens in Rödl/Preißer u.a., Erbschaft- und Schenkungsteuer, 2009, § 10 Kap. 6.3.3; Högl in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 10 ErbStG Rz 57).

    Zum einen ist anerkannt, dass die Erfüllung bereits verjährter Verbindlichkeiten des Erblassers durch den Alleinerben - das gilt auch für diesem gegenüber geltend gemachte Pflichtteilsansprüche - die Geltendmachung als Nachlassverbindlichkeiten nicht hindert (Weinmann in Moench/Weinmann, ErbStG, § 10 Rz. 67; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 183; Geck in Kapp/Ebeling, Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 79; FG München, Beschluss vom 27. Juli 1990 10 V 3806/89, EFG 1991, 199).

    Bei konsequenter Anwendung des § 10 Abs. 3 ErbStG kann danach der Alleinerbe seinen gegen den Erblasser bestehenden Pflichtteilsanspruch, auch wenn dieser bereits verjährt ist, noch wirksam geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG von dem Erwerb von Todes wegen steuermindernd abziehen (ebenso: Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 183; Muscheler, ZEV 2001, 377, Ziff. 4 ff.; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Juli 1954 III 23/54 Erb., DStZ/B 1954, 422; wohl zustimmend: Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Kommentar, 4. Aufl., 2012, § 10 Rz. 85 und Fn. 3 Seite 443; offen gelassen: BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332; Geck in Kapp/Ebeling, Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 78; Weinmann in Moench/Weinmann, ErbStG, Kommentar, § 10 Rz. 67; Moench, DStR 1987, 139, 144; Dressler, NJW 1997 2848, der es zwar als willkürlich ansieht, nach dem zweiten Erbfall die (nachträgliche) Geltendmachung nur innerhalb der Verjährungsfrist zuzulassen, jedoch die Möglichkeit, den fiktiven Pflichtteil steuermindern einzusetzen, mit dem zweiten Erbfall aus rechtsdogmatischen Gründen enden lassen möchte; Hardt, ZEV 2004, 408, der zur Frage der Verjährung keine Aussage macht; zweifelnd: Meincke, ErbStG, 16. Aufl. 2012, § 9 Rz. 33, § 10 Rz. 28, 36; ablehnend: Urteil des Hessischen Finanzgericht vom 3. November 2015 1 K 1059/14, EFG 2016, 298; Finanzgericht München, Beschluss vom 27. Juli 1990 10 V 3806/89, EFG 1991, 199; Urteile vom 7. Oktober 1992 4 K 5239/89, UVR 1993, 55, vom 24. Juli 2002 4 K 1286/00, EFG 2002, 1625).

  • FG Hessen, 03.11.2015 - 1 K 1059/14

    § 10 Abs.5 Nr.2 ErbStG

    So ist nach Meincke (ErbStG Kommentar, 16. Aufl., § 10 Rn. 36) und Jüptner (Fischer-Jüptner-Pahlke-Wachter, ErbStG Kommentar, 2. Aufl., § 10, Rn. 185 unter Verweis auf einen Beschluss des FG München vom 27.07.1990 10 V 2806-86, EFG 1991, 199) auch ein nach Eintritt der Verjährung geltend gemachter und vom Erben erfüllter Pflichtteilsanspruch zu berücksichtigen.
  • FG München, 22.09.2008 - 4 K 2749/06

    Kein Abzug eines von einem früheren Erbfall herrührenden, nicht ernsthaft geltend

    Nach Ansicht des erkennenden Senats setzt dies entgegen einiger Stimmen in der Literatur jedoch voraus, dass der Pflichtteilsanspruch gegenüber und zu Lebzeiten des beschwerten Erblassers ernstlich geltend gemacht wurde, da der Berechtigte sein Bestimmungsrecht nach der erbfallbedingten Konfusion von Verpflichtung und Anspruch nicht mehr gegenüber sich selber wirksam geltend machen kann (vgl. FG München, Beschluss vom 27. Juli 1990 10 V 3806/89, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 199; a.A. z.B. Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 10 Rz. 98).
  • FG München, 30.11.2006 - 4 V 4323/06

    Ein Abzug verjährter Pflichtteilsansprüche (aus dem früheren Erbfall nach der

    Der Senat hat mit Urteilen vom 24.7.2002, 4 K 1286/00, EFG 2002, 1625 und vom 7.10.1992, 4 K 5239/89, UVR 1993, 55, die Meinung des Finanzgerichts München vom 27.7.1990, 10 V 3806/89, EFG 1991, 199 bestätigt.
  • FG München, 07.10.1992 - 4 K 5239/89

    Erwerbsmindernde Berücksichtigung eines von dem Erblasser noch nicht erfüllten

    Aus diesem Grunde konnte auch die Klin den gegen ihre Mutter gerichteten Anspruch auch nach deren Tode nicht mehr als Erbin gegen sich selbst geltend machen (vgl. FG München, Beschluß vom 27. September 1990 10 V 3806/89, EFG 1991, 199; FG München Urteil vom 12. Februar 1992 4 K 10019/87, UVR 1992, 216; FG Hamburg Urteil vom 24. Oktober 1985 II 273/82, EFG 1986, 349; Moench in DStR 1987, 139-144 und Petzoldt, Komm, zum ErbStG, 2. Aufl. Anm. 49 zu § 10).
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