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FG Hamburg, 14.08.1992 - VII 70/90 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1993, 154
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 27.09.2017 - I R 62/15
Goldgeschäfte als Gewerbebetrieb - Notwendige Beiladung der Personengesellschaft …
cc) Soweit in der Literatur (…Gräber/Levedag, a.a.O., § 60 Rz 59 "Einzelheiten - ausländische Gesellschaft";… Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 60 FGO Rz 31 "Ausländische Gesellschaft") unter Anschluss an ein Urteil des FG Hamburg vom 14. August 1992 VII 70/90 (EFG 1993, 154) teilweise die Auffassung vertreten wird, die --nicht selbst klagende-- ausländische Personengesellschaft sei bei Feststellungsbescheiden gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO nicht notwendig beizuladen, ist dem jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. - FG Düsseldorf, 22.07.2011 - 1 K 4383/09
Zur erweiterten Verlustverrechnung i.R.d. § 15a Abs. 1 S. 2 EStG
Eine Beiladung der ausländischen EU-AUSLAND KG, der übrigen Gesellschafter der EU-Ausland KG und der Gesellschafter der Klägerin zu den Verfahren gegen die Feststellungsbescheide war nicht geboten, weil es hier (nur) um eine gesonderte - und nicht um eine einheitliche - Feststellung von Besteuerungsgrundlagen geht (vgl. auch FG Hamburg vom 14. August 1992 VII 70/90, EFG 1993, 154). - FG Hamburg, 01.12.2008 - 7 K 19/04
Gesonderte Feststellung der Einkünfte unbeschränkt Steuerpflichtiger aus einer …
Die Gesellschaft selbst kann deshalb auch nicht Beteiligte des Besteuerungsverfahrens sein, denn als ausländische Personengesellschaft, die steuerlich relevante Sachverhalte im Ausland verwirklicht, unterliegt sie nicht der deutschen Steuerhoheit, Rechte und Pflichten gegenüber dem deutschen Fiskus treffen nur die inländischen Gesellschafter (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 14.8.1992 - VII 70/90, EFG 1993, 154, 165; Piltz, StBp 1989, 193). - FG München, 07.03.2011 - 7 K 2670/09
Gesonderte Feststellung über nach DBA steuerfreie ausländische Einkünfte zum …
Soweit das Finanzgericht Hamburg in den vom Finanzamt zitierten Urteilen vom 1. Dezember 2008 7 K 19/04, EFG 2009, 557 und vom 14. August 1992 VII 70/90, EFG 1993, 154 eine andere Auffassung vertritt, kann der Senat dem nicht folgen.