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   FG München, 01.12.1992 - 13 K 2437/91   

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FG München, 01.12.1992 - 13 K 2437/91 (https://dejure.org/1992,32064)
FG München, Entscheidung vom 01.12.1992 - 13 K 2437/91 (https://dejure.org/1992,32064)
FG München, Entscheidung vom 01. Dezember 1992 - 13 K 2437/91 (https://dejure.org/1992,32064)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1993, 449
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • FG Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 4 K 88/07

    Beginn der Betriebsprüfung bei verkürzter Bekanntgabefrist und bei Ausspruch

    Auch bestand für die Klin nicht das Erfordernis, die Aufnahme der Prüfungstätigkeit durch die Betriebsprüfer des Bekl am 18. Dezember 2006 zu verhindern, um der Gefahr zu begegnen, dass die Duldung der Aufnahme der AP als konkludenter Verzicht auf die Einhaltung einer angemessenen Frist im Sinne des § 197 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO gewertet würde (zum stillschweigenden Verzicht auf die Einhaltung einer angemessenen Frist vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Februar 1992 5 K 1341/91, EFG 1992, 311; FG München, Urteil vom 1. Dezember 1992 13 K 2437/91, EFG 1993, 449; Wendt, Die steuerliche Betriebsprüfung, 2002, 266, 270).Denn der Annahme eines konkludenten Verzichts auf die Einhaltung einer angemessenen Frist lässt sich durch eine ausdrückliche Erklärung begegnen, dass die Durchführung der AP nur in Erfüllung der durch die PA begründeten Duldungspflicht und zur Abwendung einer zwangsweisen Durchsetzung der Duldungspflicht hingenommen werde.
  • FG Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 4 K 92/07

    Beginn der Betriebsprüfung bei verkürzter Bekanntgabefrist und bei Ausspruch

    Auch bestand für die Klin nicht das Erfordernis, die Aufnahme der Prüfungstätigkeit durch die Betriebsprüfer des Bekl am 18. Dezember 2006 zu verhindern, um der Gefahr zu begegnen, dass die Duldung der Aufnahme der AP als konkludenter Verzicht auf die Einhaltung einer angemessenen Frist im Sinne des § 197 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO gewertet würde (zum stillschweigenden Verzicht auf die Einhaltung einer angemessenen Frist vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Februar 1992 5 K 1341/91, EFG 1992, 311; FG München, Urteil vom 1. Dezember 1992 13 K 2437/91, EFG 1993, 449; Wendt, Die steuerliche Betriebsprüfung, 2002, 266, 270).Denn der Annahme eines konkludenten Verzichts auf die Einhaltung einer angemessenen Frist lässt sich durch eine ausdrückliche Erklärung begegnen, dass die Durchführung der AP nur in Erfüllung der durch die PA begründeten Duldungspflicht und zur Abwendung einer zwangsweisen Durchsetzung der Duldungspflicht hingenommen werde.
  • FG Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 4 K 87/07

    Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO aufgrund Handlungen des Außenprüfers bzw.

    Auch bestand für die Klin nicht das Erfordernis, die Aufnahme der Prüfungstätigkeit durch die Betriebsprüfer des Bekl am 18. Dezember 2006 zu verhindern, um der Gefahr zu begegnen, dass die Duldung der Aufnahme der AP als konkludenter Verzicht auf die Einhaltung einer angemessenen Frist im Sinne des § 197 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO gewertet würde (zum stillschweigenden Verzicht auf die Einhaltung einer angemessenen Frist vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Februar 1992 5 K 1341/91, EFG 1992, 311; FG München, Urteil vom 1. Dezember 1992 13 K 2437/91, EFG 1993, 449; Wendt, Die steuerliche Betriebsprüfung, 2002, 266, 270).Denn der Annahme eines konkludenten Verzichts auf die Einhaltung einer angemessenen Frist lässt sich durch eine ausdrückliche Erklärung begegnen, dass die Durchführung der AP nur in Erfüllung der durch die PA begründeten Duldungspflicht und zur Abwendung einer zwangsweisen Durchsetzung der Duldungspflicht hingenommen werde.
  • FG Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 4 K 90/07

    Beginn der Außenprüfung bei verkürzter Bekanntgabefrist - Hemmung des Ablaufs der

    Auch bestand für die Klin nicht das Erfordernis, die Aufnahme der Prüfungstätigkeit durch die Betriebsprüfer des Bekl am 18. Dezember 2006 zu verhindern, um der Gefahr zu begegnen, dass die Duldung der Aufnahme der AP als konkludenter Verzicht auf die Einhaltung einer angemessenen Frist im Sinne des § 197 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO gewertet würde (zum stillschweigenden Verzicht auf die Einhaltung einer angemessenen Frist vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Februar 1992 5 K 1341/91, EFG 1992, 311; FG München, Urteil vom 1. Dezember 1992 13 K 2437/91, EFG 1993, 449; Wendt, Die steuerliche Betriebsprüfung, 2002, 266, 270).Denn der Annahme eines konkludenten Verzichts auf die Einhaltung einer angemessenen Frist lässt sich durch eine ausdrückliche Erklärung begegnen, dass die Durchführung der AP nur in Erfüllung der durch die PA begründeten Duldungspflicht und zur Abwendung einer zwangsweisen Durchsetzung der Duldungspflicht hingenommen werde.
  • FG Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 4 K 93/07

    Angemessene Vorbereitungsfrist im Hinblick auf eine Außenprüfung bei einem

    Auch bestand für die Klin nicht das Erfordernis, die Aufnahme der Prüfungstätigkeit durch die Betriebsprüfer des Bekl am 18. Dezember 2006 zu verhindern, um der Gefahr zu begegnen, dass die Duldung der Aufnahme der AP als konkludenter Verzicht auf die Einhaltung einer angemessenen Frist im Sinne des § 197 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO gewertet würde (zum stillschweigenden Verzicht auf die Einhaltung einer angemessenen Frist vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Februar 1992 5 K 1341/91, EFG 1992, 311; FG München, Urteil vom 1. Dezember 1992 13 K 2437/91, EFG 1993, 449; Wendt, Die steuerliche Betriebsprüfung, 2002, 266, 270).Denn der Annahme eines konkludenten Verzichts auf die Einhaltung einer angemessenen Frist lässt sich durch eine ausdrückliche Erklärung begegnen, dass die Durchführung der AP nur in Erfüllung der durch die PA begründeten Duldungspflicht und zur Abwendung einer zwangsweisen Durchsetzung der Duldungspflicht hingenommen werde.
  • FG Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 4 K 94/07

    Angemessene Vorbereitungsfrist im Hinblick auf eine Außenprüfung bei einem

    Auch bestand für die Klin nicht das Erfordernis, die Aufnahme der Prüfungstätigkeit durch die Betriebsprüfer des Bekl am 18. Dezember 2006 zu verhindern, um der Gefahr zu begegnen, dass die Duldung der Aufnahme der AP als konkludenter Verzicht auf die Einhaltung einer angemessenen Frist im Sinne des § 197 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO gewertet würde (zum stillschweigenden Verzicht auf die Einhaltung einer angemessenen Frist vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Februar 1992 5 K 1341/91, EFG 1992, 311; FG München, Urteil vom 1. Dezember 1992 13 K 2437/91, EFG 1993, 449; Wendt, Die steuerliche Betriebsprüfung, 2002, 266, 270).Denn der Annahme eines konkludenten Verzichts auf die Einhaltung einer angemessenen Frist lässt sich durch eine ausdrückliche Erklärung begegnen, dass die Durchführung der AP nur in Erfüllung der durch die PA begründeten Duldungspflicht und zur Abwendung einer zwangsweisen Durchsetzung der Duldungspflicht hingenommen werde.
  • FG Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 4 K 89/07

    Angemessene Vorbereitungsfrist im Hinblick auf eine Außenprüfung bei einem

    Auch bestand für die Klin nicht das Erfordernis, die Aufnahme der Prüfungstätigkeit durch die Betriebsprüfer des Bekl am 18. Dezember 2006 zu verhindern, um der Gefahr zu begegnen, dass die Duldung der Aufnahme der AP als konkludenter Verzicht auf die Einhaltung einer angemessenen Frist im Sinne des § 197 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO gewertet würde (zum stillschweigenden Verzicht auf die Einhaltung einer angemessenen Frist vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Februar 1992 5 K 1341/91, EFG 1992, 311; FG München, Urteil vom 1. Dezember 1992 13 K 2437/91, EFG 1993, 449; Wendt, Die steuerliche Betriebsprüfung, 2002, 266, 270).Denn der Annahme eines konkludenten Verzichts auf die Einhaltung einer angemessenen Frist lässt sich durch eine ausdrückliche Erklärung begegnen, dass die Durchführung der AP nur in Erfüllung der durch die PA begründeten Duldungspflicht und zur Abwendung einer zwangsweisen Durchsetzung der Duldungspflicht hingenommen werde.
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