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   FG Hessen, 21.06.1993 - 2 K 742/93   

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https://dejure.org/1993,27869
FG Hessen, 21.06.1993 - 2 K 742/93 (https://dejure.org/1993,27869)
FG Hessen, Entscheidung vom 21.06.1993 - 2 K 742/93 (https://dejure.org/1993,27869)
FG Hessen, Entscheidung vom 21. Juni 1993 - 2 K 742/93 (https://dejure.org/1993,27869)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 1993, 1951
  • EFG 1993, 715
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.1995 - 1 K 2702/92

    Lohnsteuer; Werbungskostenabzug für Umzugskosten

    Eine berufliche Veranlassung wird anerkannt, wenn der Umzug aus Anlaß eines Arbeitsplatzwechsels erfolgen muß oder wenn - auch ohne berufliche Veränderung - durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert oder das Erreichen der Arbeitsstelle sonst wesentlich erleichtert wird ( BFH-Urteile vom 10. September 1982 VI R 95/81 , BStBl II 1983, 16; vom 28. April 1988 IV R 42/86 , BStBl II 1988, 777; Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg, EFG 1990, 627 und EFG 1993, 715).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.01.1995 - 1 K 2214/94

    Lohnsteuer; Umzugsaufwendungen

    Eine berufliche Veranlassung wird anerkannt, wenn der Umzug aus Anlaß eines Arbeitsplatzwechsels erfolgen muß oder wenn - auch ohne berufliche Veränderung - durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert oder das Erreichen der Arbeitsstelle sonst wesentlich erleichtert wird ( BFH-Urteile vom 10. September 1982 VI R 95/81 , BStBl II 1983, 16; 28. April 1988 IV R 42/86 , BStBl II 1988, 777; Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg, EFG 1990, 627 und EFG 1993, 715).
  • BFH, 17.04.1996 - VI R 94/94

    Kosten eines Erststudiums stets Berufsausbildungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr.

    Diese typisierende Rechtsprechung hat der Senat zuletzt im Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 17. März 1994 VI R 68/93 in Bestätigung des Urteils des Hessischen FG vom 21. Juni 1993 2 K 742/93 (EFG 1993, 715) erneut bekräftigt.
  • FG München, 12.08.2008 - 3 K 4289/06

    "Arten" der beruflichen Veranlassung bei Geltendmachung von Umzugskosten als

    Dieser Rechtsgrundsatz ergebe sich aus einigen Urteilen von Finanzgerichten (FG Rheinland Pfalz, EFG 1995, 1048; FG Köln, EFG 1981, 283; FG Baden-Württemberg, EFG 1993, 715).
  • FG München, 12.08.2008 - 13 K 4289/06

    Umzugskosten als Werbungskosten: Berufliche Veranlassung bei erleichterter

    Dieser Rechtsgrundsatz ergebe sich aus einigen Urteilen von Finanzgerichten (FG Rheinland Pfalz, EFG 1995, 1048; FG Köln, EFG 1981, 283; FG Baden-Württemberg, EFG 1993, 715).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - 4 K 1267/00

    Anforderungen an die Aufgabe des Bekanntgabewillens bei versehentlicher Absendung

    Eine berufliche Veranlassung wird anerkannt, wenn der Umzug aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels erfolgen muss oder wenn - auch ohne berufliche Veränderung - durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert oder das Erreichen der Arbeitsstelle sonst wesentlich erleichtert wird (BFH Urteile vom 10. September 1982 VI R 95/81, BStBl II 1983, 16 ; vom 28. April 1988 IV R 42/86, BStBl II 1988, 777 ; Urteile des FG Baden-Württemberg vom 6. April 1990 IX K 365/85, EFG 1990, 627 und vom 29. April 1993 6 K 154/91, EFG 1993, 715).
  • FG Münster, 24.02.1999 - 13 K 3108/98

    Kosten eines Studiums auch neben der Berufstätigkeit als Berufsausbildungskosten

    Diese Rechtsprechung habe der BFH auch auf ein berufsintegrierendes Erststudium an einer Fachhochschule mit dem Ziel, den Hochschulgrad "Diplom-Betriebswirt (FH)" zu erwerben, angewandt (BFH-Urteile vom 28. September 1984 VI R 44/83, BFHE 142, 262, BStBl. II 1985, 94; vom 17. April 1996 VI R 94/94, BFHE 180, 341 , BStBl. II 1996, 450; ebenso Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 21. Juni 1993 2 K 742/93, EFG 1993, 715, bestätigt durch BFH-Beschluß vom 17. März 1994 VI R 68/93, n. v.).
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