Rechtsprechung
FG Baden-Württemberg, 19.04.1994 - 6 K 232/90 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1994, 955
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 30.08.1995 - I R 77/94
Hinzurechnungsbetrag bei Beteiligung einer Personengesellschaft an einer …
Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 955 veröffentlicht. - FG Baden-Württemberg, 24.04.2003 - 6 K 14/02
Behandlung von Schweizer Zwischengesellschaften im Rahmen der Ermittlung von …
Unter Addition der anteiligen passiven Erträge von DM xxx ermittelt die Klägerin somit passive Bruttoerträge von insgesamt DM xxx für alle vier Schweizer Gesellschaften, die sie den anteiligen, von ihr als aktiv angesehenen Bruttoerträgen von DM xxx gegenüberstellt und somit dazu kommt, dass die aktiven Bruttoerträge rund 98 % aller Gesamterträge ausmachten und demzufolge die vom BFH im Urteil vom 30.8.1995 I R 77/94 (BStBl II 1996, 122 ; Ausgangsentscheidung: Urteil des 6. Senats des Finanzgerichts Baden-Württemberg 6 K 232/90 in EFG 1994, 955) gebilligte 10 % Grenze unterschreite.Zu der Frage, was unter dem Begriffsmerkmal "fast ausschließlich" i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 AStG zu verstehen ist, hat der I. Senat des Bundesfinanzhofs im Urteil I R 77/94 a.a.O. die Auffassung des erkennenden Senats im Urteil 6 K 232/90 a.a.O. insoweit bestätigt, als hierunter zu verstehen ist, dass 90 % der Bruttoerträge aus aktiven Tätigkeiten stammen müssen, höchstens 10 % aus anderen Tätigkeiten stammen dürfen und die Regelung in Abschnitt 76 Abs. 9 Körperschaftsteuerrichtlinien, wonach selbst bei Unterschreiten der 10 % Grenze passive Einkünfte vorliegen sollen, wenn die passiven Einkünfte einen eigenständigen Bereich passiven Erwerbs bildeten, keine gesetzliche Grundlage hat.
In dem BFH-Urteil vom 7.8.2002 I R 10/01 hat der Bundesfinanzhof insoweit ausdrücklich Bezug genommen auf sein früheres Urteil I R 77/94 a.a.O. und das frühere Urteil des erkennenden Senats vom 19. April 1994 6 K 232/90 EFG 1994, 955.
- BFH, 07.08.2002 - I R 10/01
Dividendenbesteuerung nach DBA-Schweiz
Sie teilen nicht die danach festgestellte tatsächliche funktionale Zuordnung der Beteiligung, sondern sind hiervon als eigenständige passive Einkünfte zu unterscheiden, die keiner der aufgeführten aktiven Betätigungen unterfallen (…im Ergebnis ebenso z.B. Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, 3. Aufl., Art. 23 Rz. 91; Hangarter, Steuer-Revue 1986, 279, 288; s. auch Senatsurteil vom 30. August 1995 I R 77/94, BFHE 179, 39, BStBl II 1996, 122, 124 in Bestätigung der entsprechenden Ausführungen in dem seinerzeit angefochtenen Urteil des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 19. April 1994 6 K 232/90, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 955, 956;… anders demgegenüber Wingert/Strohner in Flick/Wassermeyer/ Wingert/Kempermann, a.a.O., Art. 24 Rz. 69;… Grotherr in Becker/Höppner/Grotherr/Kroppen, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 24 DBA-Schweiz Rz. 4).