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   FG Berlin, 20.12.1995 - VIII 261/95   

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FG Berlin, 20.12.1995 - VIII 261/95 (https://dejure.org/1995,21680)
FG Berlin, Entscheidung vom 20.12.1995 - VIII 261/95 (https://dejure.org/1995,21680)
FG Berlin, Entscheidung vom 20. Dezember 1995 - VIII 261/95 (https://dejure.org/1995,21680)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • EFG 1996, 606
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 10.11.1977 - V R 67/75

    Organisationsakt - Finanzgerichtliches Verfahren - Änderung der Zuständigkeit -

    Auszug aus FG Berlin, 20.12.1995 - VIII 261/95
    Der Bundesfinanzhof hat immer dann einen Parteiwechsel durch Zuständigkeitsveränderungen angenommen, wenn diese Veränderungen auf organisationsrechtlichen Maßnahmen beruhten (zum Beispiel Veränderung des Finanzamtsbezirks oder Übertragung von Aufgaben auf ein anderes Finanzamt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung -;FVG -;; vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -;BFH-; vom 15. Dezember 1971 - I R 5/69 - Bundessteuerblatt -;BStBl-II 1972, 438; vom 10. November 1977 - V R 67/75 - BStBl II 1978, 310; vom 13. März 1979 - VII R 11/77 - BStBl II 1979, 591).

    Allerdings hat der Bundesfinanzhof in BStBl II 1978, 310 [BFH 10.11.1977 - V R 67/75] ausgeführt: "Verwaltungskompetenz im vorbezeichneten Sinne ., die einem Finanzamt im Rahmen seiner Organzuständigkeit zukommen muß, ist die Berechtigung und Verpflichtung, funktionell als örtliche Landesbehörde die Verwaltung derjenigen Steuern durchzuführen, die ihr gemäß § 17 FVG .

    Dementsprechend heißt es in dem Urteil in BStBl II 1978, 310 [BFH 10.11.1977 - V R 67/75] an anderer Stelle: "Das Finanzgericht setzt dagegen die örtliche Begrenzung der sachlichen Zuständigkeit, die Bestandteil des Organisationsrechts ist, nicht zutreffend mit der örtlichen Zuständigkeit eines Finanzamts gleich.

    So heißt es in seinem Urteil vom 13. März 1979 - VII R 11/77 - BStBl II 1979, 591: "Da die örtliche Zuständigkeit für die Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen ohne Einschränkung auf das Finanzamt B übergegangen ist, ." In diesem Streitfall war - wie im Fall in BStBl II 1978, 310 [BFH 10.11.1977 - V R 67/75] - eine Neubestimmung des Finanzamtsbezirks gemäß § 17 Abs. 1 FVG vorausgegangen.

  • BFH, 22.02.1989 - I R 9/85

    1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung - 2. Keine

    Auszug aus FG Berlin, 20.12.1995 - VIII 261/95
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung ( § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. Urteile des BFH vom 22. Februar 1989 - I R 9/85 - BStBl II 1989, 631; vom 21. Dezember 1994 - I R 98/93 - BStBl II 1995, 419).

    Bei beherrschenden Gesellschaftern kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt (BFH in BStBl II 1989, 631 [BFH 22.02.1989 - I R 9/85] ; Urteil vom 11. Dezember 1991 - I R 49/90 - BStBl II 1992, 434 jeweils m. w. N.).

  • BFH, 21.12.1994 - I R 98/93

    Zur Frage der Erdienbarkeit einer Pension eines beherrschenden

    Auszug aus FG Berlin, 20.12.1995 - VIII 261/95
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung ( § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. Urteile des BFH vom 22. Februar 1989 - I R 9/85 - BStBl II 1989, 631; vom 21. Dezember 1994 - I R 98/93 - BStBl II 1995, 419).

    Daraus folgt u. a. ein sogenanntes Nachzahlungsverbot, d. h. mit einer den Gewinn mindernden Leistung der Kapitalgesellschaft an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer dürfen keine Leistungen vergütet werden, die der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft vor Abschluß der entsprechenden Vereinbarung erbracht hat (vgl. zum Beispiel BFH in BStBl II 1995, 419).

  • BFH, 11.12.1991 - I R 49/90

    Zur Frage des Inhalts und des Zeitpunktes einer klaren und eindeutigen

    Auszug aus FG Berlin, 20.12.1995 - VIII 261/95
    Bei beherrschenden Gesellschaftern kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt (BFH in BStBl II 1989, 631 [BFH 22.02.1989 - I R 9/85] ; Urteil vom 11. Dezember 1991 - I R 49/90 - BStBl II 1992, 434 jeweils m. w. N.).

    Mangels anderer Beweismittel kann eine Schätzung des zu berücksichtigenden Teils nur zeitanteilig vorgenommen werden (vgl. auch BFH in BStBl II 1992, 434 [BFH 11.12.1991 - I R 49/90] ).

  • BFH, 13.03.1979 - VII R 11/77

    Antrag auf Steuervergünstigungen - Vermittlung von steuerbegünstigten Anlagen -

    Auszug aus FG Berlin, 20.12.1995 - VIII 261/95
    Der Bundesfinanzhof hat immer dann einen Parteiwechsel durch Zuständigkeitsveränderungen angenommen, wenn diese Veränderungen auf organisationsrechtlichen Maßnahmen beruhten (zum Beispiel Veränderung des Finanzamtsbezirks oder Übertragung von Aufgaben auf ein anderes Finanzamt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung -;FVG -;; vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -;BFH-; vom 15. Dezember 1971 - I R 5/69 - Bundessteuerblatt -;BStBl-II 1972, 438; vom 10. November 1977 - V R 67/75 - BStBl II 1978, 310; vom 13. März 1979 - VII R 11/77 - BStBl II 1979, 591).

    So heißt es in seinem Urteil vom 13. März 1979 - VII R 11/77 - BStBl II 1979, 591: "Da die örtliche Zuständigkeit für die Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen ohne Einschränkung auf das Finanzamt B übergegangen ist, ." In diesem Streitfall war - wie im Fall in BStBl II 1978, 310 [BFH 10.11.1977 - V R 67/75] - eine Neubestimmung des Finanzamtsbezirks gemäß § 17 Abs. 1 FVG vorausgegangen.

  • FG Niedersachsen, 25.04.1995 - VI 284/91
    Auszug aus FG Berlin, 20.12.1995 - VIII 261/95
    Nach einem aus § 1 Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) -AStG - abgeleiteten Fremdvergleichsmaßstab kann eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis auch dann zu vermuten sein, wenn ein Dritter einer für die Gesellschaft vorteilhaften Vereinbarung nicht zugestimmt hätte ( BFH, Urteil vom 17. Mai 1995 - I R 147/93 - Betriebsberater -;BB-; 1995, 2055; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. April 1995 - VI 284/91 - EFG 1995, 848; Wassermeyer, Der Betrieb -;DB-; 1994, 1105 [1108 f.]).

    Ein fremder Geschäftsführer hätte sich nicht in gleicher Weise der Willkür seines Arbeitgebers ausgesetzt (vgl. auch BFH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - I R 99/87 - BStBl II 1990, 454; Niedersächsisches Finanzgericht in EFG 1995, 848 [FG Niedersachsen 25.04.1995 - VI 284/91] ; andere Auffassung Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. März 1981 - 3 K 90/80 - Juris).

  • BFH, 03.12.1969 - I R 107/69

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Absicht der Kapitalgesellschaft - Verdeckte

    Auszug aus FG Berlin, 20.12.1995 - VIII 261/95
    Der Beklagte hat es jedoch zu Unrecht unterlassen, im Jahre 1990 eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden ( BFH, Urteil vom 3. Dezember 1969 - I R 107/69 - BStBl II 1970, 229).
  • FG Saarland, 13.12.1991 - 1 K 148/91

    Körperschaftsteuer; verdeckte Gewinnausschüttung durch Gewinntantieme

    Auszug aus FG Berlin, 20.12.1995 - VIII 261/95
    Denn grundsätzlich wird ein Verlustvortrag angerechnet, wenn der Verlust in der Zeit der Tantiemepflicht entstanden ist (Scholz/Schneider, a. a. O. Rz. 184; vgl. auch Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 1 K 148/91 - EFG 1992, 362).
  • BFH, 17.05.1995 - I R 147/93

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Vereinbarung einer "Nur-Pension" (Änderung der

    Auszug aus FG Berlin, 20.12.1995 - VIII 261/95
    Nach einem aus § 1 Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) -AStG - abgeleiteten Fremdvergleichsmaßstab kann eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis auch dann zu vermuten sein, wenn ein Dritter einer für die Gesellschaft vorteilhaften Vereinbarung nicht zugestimmt hätte ( BFH, Urteil vom 17. Mai 1995 - I R 147/93 - Betriebsberater -;BB-; 1995, 2055; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. April 1995 - VI 284/91 - EFG 1995, 848; Wassermeyer, Der Betrieb -;DB-; 1994, 1105 [1108 f.]).
  • BFH, 02.02.1994 - I R 78/92

    Umsatzrückvergütungen einer Einkaufs-GmbH in Höhe des erzielten Gewinns als

    Auszug aus FG Berlin, 20.12.1995 - VIII 261/95
    Das Erfordernis der klaren vorherigen Vereinbarung beruht auf dem Gedanken, willkürliche Gewinnbeeinflussungen zu verhindern oder jedenfalls zu erschweren (vgl. BFH, Urteil vom 2. Februar 1994 - I R 78/92 - BStBl II 1994, 479).
  • BFH, 14.03.1990 - I R 6/89

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausfall einer Darlehensforderung einer

  • BFH, 29.07.1992 - I R 28/92

    Übergang einer privaten Versorgungsrente bei OHG-Umwandlung

  • BFH, 13.12.1989 - I R 99/87

    Gehalt eines nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte

  • BFH, 28.10.1987 - I R 110/83

    Zur Frage der von vornherein klaren und eindeutigen Vereinbarung zwischen

  • BFH, 28.07.1993 - I B 54/93

    Gewinntantieme eines beherrschenden Gesellschafters (§ 20 EStG )

  • BFH, 01.07.1992 - I R 78/91

    Tantiemenbemesung nach Gewinn gemäß GoB

  • BFH, 15.12.1971 - I R 5/69

    Vorstandsmitglied - Bezüge - Beherrschende Stellung - Verdeckte

  • BFH, 26.03.1991 - IX R 39/88

    Die Neuregelung des Feststellungsverfahrens durch § 180 Abs. 2 AO 1977 i. d. F.

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.03.1981 - 3 K 90/80
  • FG Nürnberg, 27.11.1984 - II 10/82
  • FG Baden-Württemberg, 29.05.1991 - 5 K 28/91
  • FG Rheinland-Pfalz, 06.12.2006 - 1 K 1950/05

    Aufrechnungsbefugnis gegenüber einer Forderung des Insolvenzschuldners auf Grund

    In den auf § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG beruhenden Verordnungen werden allgemein Regelungen der sachlichen Zuständigkeit gesehen (vgl. BFH, Urteil vom 26. März 1991, IX R 39/88, BStBl II 1991, 439; FG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 1995, VIII R 261/95, EFG 1996, 606).
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