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   FG München, 28.01.1998 - 5 K 1557/94   

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FG München, 28.01.1998 - 5 K 1557/94 (https://dejure.org/1998,9410)
FG München, Entscheidung vom 28.01.1998 - 5 K 1557/94 (https://dejure.org/1998,9410)
FG München, Entscheidung vom 28. Januar 1998 - 5 K 1557/94 (https://dejure.org/1998,9410)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 1120
  • NZG 1998, 656 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Köln, 18.06.1997 - 10 K 2413/93

    Geschäftsführervergütung für atypisch stille Gesellschafter

    Auszug aus FG München, 28.01.1998 - 5 K 1557/94
    Die Kläger beantragen, die Gewinnfeststellungsänderungsbescheide 1988 und 1989 vom 19. Juni 1991 und die Änderungsbescheide über den Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1.1.1988 vom 17. Juni 1991, zum 1.1.1989 vom 16. Juni 1991 und zum 1.1.1990 vom 1. Juli 1991, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom April 1994, aufzuheben, hilfsweise die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf das Urteil des FG Köln vom 18. Juni 1997 - 10 K 2413/93 (EFG 1997, 1503) zuzulassen.

    Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Hinweis auf das Urteil des FG Köln vom 18. Juni 1997, aaO.) zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG München, 28.01.1998 - 5 K 1557/94
    Bei der steuerrechtlichen Beurteilung ist daher von einer Gesamtschau (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 25. Juni 1984 - GrS 4/82, BStBl II 1984, 751 unter C.V.3.c)cc), d.h. unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalles auszugehen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 1981 - IV R 152/76, BStBl II 1981, 602 , BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 - GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 769, re. Spalte unter (1) und BFH-Urteil vom 1. August 1996 - VIII R 12/94, DB 1997, 407 ), der sich der erkennende Senat anschließt, ist es für das Vorhandensein einer Mitunternehmerinitiative bereits ausreichend, daß den stillen Gesellschaftern die gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechte nach § 716 BGB eingeräumt sind.

  • BFH, 11.12.1990 - VIII R 122/86

    GmbH - Handelsgewerbe - Anteilseigner - Mitunternehmer

    Auszug aus FG München, 28.01.1998 - 5 K 1557/94
    In Einzelfällen hat der BFH die Beteiligung an den stillen Reserven ausnahmsweise für entbehrlich angesehen, wenn die Möglichkeit der Entfaltung der Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt war, so für den Fall, daß der stille Gesellschafter einer GmbH & Co KG, der zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist, als solcher auch die Geschäfte der KG führt (vgl. Urteil vom 20. November 1990 - VIII R 10/87, BFHE 163, 336 ) oder, daß der stille Gesellschafter alleiniger Anteilseigner und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, der außerdem als GmbH-Geschäftsführer auch die Geschäfte der GmbH & Co KG führt (Urteil vom 11. Dezember 1990 - VIII R 122/86, BFHE 163, 346 ).

    Dabei handelt es sich im wesentlichen um die Einsichts- und Kontrollrechte des § 233 HGB (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1990, aaO., unter 1. c).

  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 42/90

    Mitunternehmerschaft als atypische stille Gesellschaft

    Auszug aus FG München, 28.01.1998 - 5 K 1557/94
    Es ist nämlich in der Rechtsprechung des BFH seit langem anerkannt, daß sich der Gesellschafter einer GmbH an dieser auch still beteiligen kann (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1992 - VIII R 42/90, BStBl II 1994, 702 , mit weiteren Nachweisen).

    Er muß den Rechten eines Kommanditisten vergleichbare Befugnisse und regelmäßig bei Beendigung der Gesellschaft einen Anspruch auf Beteiligung am tatsächlichen Zuwachs des Gesellschaftsvermögens unter Einschluß der stillen Reserven und eines Geschäftswerts haben (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1992, aaO.).

  • BFH, 07.12.1989 - IV R 79/88

    Anmerkung zu einem Urteil

    Auszug aus FG München, 28.01.1998 - 5 K 1557/94
    Auch der BFH hält die Bewertung des Geschäftswertes bei Beendigung der Gesellschaft nach dem Stuttgarter Verfahren jedenfalls bei Unternehmen mit nur durchschnittlichen oder geringen Erträgen für möglich (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1989 - IV R 79/88, BFH/NV 1991, 364).
  • BFH, 27.05.1993 - IV R 1/92

    Zur Beteiligung des stillen Gesellschafters am laufenden Gewinn und an den

    Auszug aus FG München, 28.01.1998 - 5 K 1557/94
    Erfolgt, wie im Streitfall, die Bewertung des Abfindungsanspruchs nach dieser Methode, so liegt keine Globalabfindung im Sinne des BFH-Urteils vom 27. Mai 1993 - IV R 1/92 (BStBl II 1994, 700 ) vor.
  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 12/94

    1. Keine verdeckte Mitunternehmerstellung bei der KG durch bloßen Abschluß eines

    Auszug aus FG München, 28.01.1998 - 5 K 1557/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 1981 - IV R 152/76, BStBl II 1981, 602 , BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 - GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 769, re. Spalte unter (1) und BFH-Urteil vom 1. August 1996 - VIII R 12/94, DB 1997, 407 ), der sich der erkennende Senat anschließt, ist es für das Vorhandensein einer Mitunternehmerinitiative bereits ausreichend, daß den stillen Gesellschaftern die gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechte nach § 716 BGB eingeräumt sind.
  • BFH, 08.12.1988 - IV R 24/87

    Bekanntgabe - Unwirksamkeit - Heilung

    Auszug aus FG München, 28.01.1998 - 5 K 1557/94
    Ob die Zustellvollmacht noch über den Zeitpunkt der Auflösung der stillen Gesellschaft hinaus wirksam war, kann dahingestellt bleiben, weil die Bescheide jedenfalls an die wirklichen Empfänger, die Gesellschafter, gelangt sind; etwaige Zustellmängel sind hierdurch geheilt (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1988 - IV R 24/87, BStBl II 1989, 346 ).
  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 364/83

    Zur Steuerrechtsfähigkeit einer atypischen stillen Gesellschaft und zur Frage der

    Auszug aus FG München, 28.01.1998 - 5 K 1557/94
    Für die steuerrechtliche Beurteilung ist dabei die im Vertrag gewählte Bezeichnung der Gesellschaft als eine atypisch stille nicht maßgeblich (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1985 - VIII R 364/83, BStBl II 1986, 311, 315 unter 3. d), sie kann aber ein Anhaltspunkt dafür sein, was die Beteiligten gewollt haben.
  • BFH, 19.02.1981 - IV R 152/76

    Zur Frage der Behandlung einer sog. Innengesellschaft als Mitunternehmerschaft i.

    Auszug aus FG München, 28.01.1998 - 5 K 1557/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 1981 - IV R 152/76, BStBl II 1981, 602 , BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 - GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 769, re. Spalte unter (1) und BFH-Urteil vom 1. August 1996 - VIII R 12/94, DB 1997, 407 ), der sich der erkennende Senat anschließt, ist es für das Vorhandensein einer Mitunternehmerinitiative bereits ausreichend, daß den stillen Gesellschaftern die gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechte nach § 716 BGB eingeräumt sind.
  • BFH, 20.11.1990 - VIII R 10/87

    Einkommensteuer; Mitunternehmerschaft stiller Gesellschafter ohne Beteiligung an

  • BFH, 21.06.1983 - VIII R 237/80

    Stille Gesellschaft an einer GmbH, die kein Handelsgewerbe betreibt, durch

  • BFH, 27.04.1978 - IV R 187/74

    Wegfall behaupteter Ausgleichsansprüche - Kommanditgesellschaft -

  • BFH, 31.08.1999 - VIII R 21/98

    Stiller Gesellschafter als Mitunternehmer

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1120 veröffentlicht.
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