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   FG Nürnberg, 07.05.1998 - VI 10/98   

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FG Nürnberg, 07.05.1998 - VI 10/98 (https://dejure.org/1998,7316)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 07.05.1998 - VI 10/98 (https://dejure.org/1998,7316)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 07. Mai 1998 - VI 10/98 (https://dejure.org/1998,7316)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Kindergeld bei Anmeldung zur weiterführenden Schule

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 1204
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 07.08.1992 - III R 20/92

    Kinderfreibetrag auch bei Übergangsleistungen aus § 11 SVG

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.05.1998 - VI 10/98
    Der neu angestrebte Ausbildungsplatz müsse nicht innerhalb der Viermonatsfrist des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG liegen, entscheidend sei vielmehr das Warten auf den Ausbildungsplatz ( BFH-Urteil vom 7. August 1992 III R 20/92 , Bundessteuerblatt -;BStBl-; II 1993, 103).

    "Warten auf einen Ausbildungsplatz" setzt für das Gericht eine mehr oder weniger große Lücke zwischen einem Lebens- oder Ausbildungsabschnitt und einem neuen Ausbildungsabschnitt voraus, beispielsweise die dreimonatige Lücke zwischen dem Abschluß der Tätigkeit als Zeitsoldat und dem Beginn einer Lehrlingsausbildung als Gärtner (wie im Falle des von der Beklagten zitieren Urteils des Bundesfinanzhofs -;BFH-; vom 7. August 1992 III R 20/92 , Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -;BFHE-; 169, 159, BStBl II 1993, 103 [BFH 07.08.1992 - III R 20/92] ) oder die unter besonderen Umständen fünfjährige Lücke zwischen dem Abschluß der Schulausbildung und dem Finden eines Ausbildungsplatzes (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 14. März 1995 VIII 512/94, a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 14.03.1995 - VIII 512/94
    Auszug aus FG Nürnberg, 07.05.1998 - VI 10/98
    Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG soll ein Kind also nicht deshalb benachteiligt werden, weil es - trotz ernsthafter Bemühungen - unter Umständen jahrelang keinen Ausbildungsplatz findet (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 14. März 1995 VIII 512/94, Datev LEXinform LX127274, juris DokumentNr. STRE957065370).

    "Warten auf einen Ausbildungsplatz" setzt für das Gericht eine mehr oder weniger große Lücke zwischen einem Lebens- oder Ausbildungsabschnitt und einem neuen Ausbildungsabschnitt voraus, beispielsweise die dreimonatige Lücke zwischen dem Abschluß der Tätigkeit als Zeitsoldat und dem Beginn einer Lehrlingsausbildung als Gärtner (wie im Falle des von der Beklagten zitieren Urteils des Bundesfinanzhofs -;BFH-; vom 7. August 1992 III R 20/92 , Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -;BFHE-; 169, 159, BStBl II 1993, 103 [BFH 07.08.1992 - III R 20/92] ) oder die unter besonderen Umständen fünfjährige Lücke zwischen dem Abschluß der Schulausbildung und dem Finden eines Ausbildungsplatzes (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 14. März 1995 VIII 512/94, a.a.O.).

  • BFH, 02.07.1993 - III R 70/92

    Ein Zeitsoldat (Oberfähnrich, Leutnant), der zum Studium an eine

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.05.1998 - VI 10/98
    Die Auffassung der Verwaltung (Amtliches Einkommensteuerhandbuch -;EStH-; 1997 R 180 Abs. 3; Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs -;DA-FamEStG-; Tz. 63.3.2 Abs. 1, BStBl I 1996, 743) steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der sich in Berufsausbildung befindet, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet ( BFH-Urteil vom 2. Juli 1993 III R 70/92 , BFHE 172, 411, BStBl II 1994, 102 [BFH 02.07.1993 - III R 70/92] ).
  • BFH, 08.11.1972 - VI R 309/70

    Berufsausbildung - Mindestvoraussetzungen - Erreichen des Berufsziels

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.05.1998 - VI 10/98
    Hierbei wird das Berufsziel weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt, so daß eine kontinuierlich durchgeführte Ausbildung noch Berufsausbildung sein kann, wenn sie sich in mehreren Stufen vollzieht, von denen zwar an sich schon jede einzelne die Befähigung zur Berufsausübung vermittelt, das angestrebte Ziel aber noch nicht erreicht ist (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 1972 VI R 54/70 , BFHE 107, 447, BStBl II 1973, 138 [BFH 08.11.1972 - VI R 54/70] und VI R 309/70, BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139 [BFH 08.11.1972 - VI R 309/70] ).
  • BFH, 08.11.1972 - VI R 54/70

    Berufsausbildung - Gesellenprüfung - Meisterprüfung

    Auszug aus FG Nürnberg, 07.05.1998 - VI 10/98
    Hierbei wird das Berufsziel weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt, so daß eine kontinuierlich durchgeführte Ausbildung noch Berufsausbildung sein kann, wenn sie sich in mehreren Stufen vollzieht, von denen zwar an sich schon jede einzelne die Befähigung zur Berufsausübung vermittelt, das angestrebte Ziel aber noch nicht erreicht ist (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 1972 VI R 54/70 , BFHE 107, 447, BStBl II 1973, 138 [BFH 08.11.1972 - VI R 54/70] und VI R 309/70, BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139 [BFH 08.11.1972 - VI R 309/70] ).
  • FG Hamburg, 31.07.2018 - 6 K 192/17

    Kindergeld für ein erkranktes Kind, welches sich aus gesundheitlichen Gründen

    Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG soll ein Kind also nicht deshalb benachteiligt werden, weil es trotz ernsthafter Bemühungen - u.U. jahrelang keinen Ausbildungsplatz findet (Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, § 32 Rn. 103; Urteil, FG Nürnberg vom 7. Mai 1998 VI 10/98, EFG 1998, S. 1204).
  • FG Schleswig-Holstein, 15.11.2018 - 3 K 76/18

    Anspruch auf Kindergeld bei krankheitsbedingten Einschränkungen während der

    Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG soll ein Kind also nicht deshalb benachteiligt werden, weil es trotz ernsthafter Bemühungen - u.U. jahrelang - keinen Ausbildungsplatz findet (Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, § 32 Rn. 103; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 31. Juli 2018, 6 K 192/17, juris; Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 7. Mai 1998 VI 10/98, EFG 1998, 1204).
  • BFH, 19.10.2001 - VI R 39/00

    Berufsausbildung eines Kindes

    Der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist --ebenso wie der des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG-- dann nicht erfüllt, wenn das Kind einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht (vgl. FG des Landes Brandenburg, EFG 1999, 783, und EFG 2001, 375; FG Nürnberg, EFG 1998, 1204; FG Düsseldorf, EFG 2000, 17; FG München, EFG 1999, 846).
  • FG Düsseldorf, 06.08.1999 - 18 K 1963/99

    Warten auf einen Ausbildungsplatz bei Anmeldung bei einer weiterführenden Schule

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  • FG Rheinland-Pfalz, 23.04.2001 - 5 K 3109/00

    Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "mangels Ausbildungsplatz" in § 32 Abs. 4

    § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG findet jedoch als Auffangtatbestand keine Anwendung, wenn ein Kind - wie im Streitfall - bis zum Beginn der eigentlichen Berufsausbildung einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht (Finanzgericht Nürnberg vom 7. Mai 1998 VI 10/98, EFG 1998, 1204 ; Finanzgericht München vom 11. Mai 1999 16 K 5546/98, EFG 1999, 846; Finanzgericht Nürnberg vom 28. Oktober 1999 IV 272/98, EFG 2000, 690 ; Finanzgericht Düsseldorf vom 6. August 1999 18 K 1963/99 Kg, EFG 2000, 17).

    Ein - vom jeweiligen Sachverhalt losgelöstes - Abstellen auf den Zeitpunkt der Bewerbung bzw. den Zeitpunkt der Zusage würde auch nur zufälligen und nicht zum Zweck des Familienleistungsausgleichs gedeckten Ergebnissen und Gestaltungsmöglichkeiten führen (Finanzgericht Nürnberg vom 7. Mai 1998 VI 10/98, EFG 1998, 1204 ; Finanzgericht Düsseldorf vom 6. August 1999 18 K 1963/99 Kg, EFG 2000, 17).

  • FG Düsseldorf, 27.07.2001 - 18 K 5121/00

    Kindergeld; Übergangszeit; Ausbildungsabschnitt; Einkunftsgrenze; Warten auf

    Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn eine Lücke zwischen einem beendeten Ausbildungs- bzw. Lebensabschnitt und einem neuen Ausbildungsabschnitt besteht (FG Nürnberg, Urteil vom 07.05.1998 VI 10/98, Revision zurückgenommen, EFG 1998, 1204 ; Jachmann in Kirchhof/Söhn, § 32 EStG Rz. C 27; Heuermann in Blümich, § 32 EStG Rz. 91).

    Kinder, die bereits im zuvor erlernten Beruf tätig sind und im direkten Anschluss an diese Tätigkeit mit der (weiteren) Ausbildung beginnen, werden hiervon nicht erfasst (vgl. FG Brandenburg, Urteil vom 15.04.1999 5 K 865/98 Kg, EFG 1999, 783 ; FG Nürnberg, Urteil vom 07.05.1998 VI 10/98, Revision zurückgenommen, EFG 1998, 1204 ).

  • FG Nürnberg, 28.10.1999 - IV 272/98

    Kindergeld: Zuordnung gewerblicher Einkünfte und BAföG -Zuschüsse

    § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG findet jedoch als Auffangtatbestand keine Anwendung, wenn ein Kind - wie im Streitfall - bis zum Beginn der eigentlichen Berufsausbildung einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 07.05.1998 VI 10/98 EFG 1998, 1204; FG München, Urteil vom 11.05.1999 16 K 5546/98 , EFG 1999, 846).
  • FG Brandenburg, 15.11.2000 - 6 K 420/00

    Kein Kindergeld für den dreimonatigen Zeitraum zwischen Abschluss der

    Die Bewerbung an einer Universität und das Warten auf die Zuteilung eines Studienplatzes bzw. den Beginn des Studiums führt noch nicht zu einer Berücksichtigung des Kindes gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG FG Nürnberg, Urteil vom 7. Mai 1998 VI 10/98, EFG 1998, 1204 ; FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. April 1999 5 K 865/98 Kg, EFG 1999, 783 und FG München, Urteil vom 11. Mai 1999, 16 K 5546/98, EFG 1999, 846 für die Anmeldung bei einer weiterführenden Schule).
  • FG Schleswig-Holstein, 06.01.2020 - 2 K 91/19

    Anerkennung der Absichtserklärung eines vor Beginn der Ausbildung erkrankten

    Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG soll ein Kind also nicht deshalb benachteiligt werden, weil es trotz ernsthafter Bemühungen - u.U. jahrelang - keinen Ausbildungsplatz findet (Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, § 32 Rn. 103; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 31. Juli 2018, 6 K 192/17, juris; Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 7. Mai 1998 VI 10/98, EFG 1998, 1204).
  • FG Köln, 10.05.2005 - 1 K 1488/04

    Anspruchsvoraussetzung für Kindergeldanspruch

    Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BStBl. II 2002, 481 m.w.N.; Urteil des FG Düsseldorf vom 6. August 1999 18 K 1963/99 KG, EFG 2000, 17; des FG Nürnberg vom 17. Mai 1998 VI 10/98, EFG 1998, 1204 u. des Schleswig-Holsteinisches FG Urt. v. 30. August 2004, 5 K 274/03, jeweils m.w.N.
  • FG Berlin, 01.06.2001 - 10 K 6127/99

    Berücksichtigung der erzielten Einkünfte des Kindes zwischen zwei

  • FG München, 24.04.2001 - 12 K 2393/99

    Kindergeld

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.05.2001 - 1 K 1463/01

    Übergangszeit nach § 34 Abs. 4 Satz 1 EStG

  • FG München, 11.05.1999 - 16 K 5546/98

    Zeitpunkt des Beginns der Berufsausbildung; Voraussetzungen des Anspruchs auf die

  • FG Brandenburg, 15.04.1999 - 5 K 865/98

    Kindergeld für erwerbstätige Kinder ohne Ausbildungsplatz

  • FG Saarland, 12.06.2001 - 2 K 61/01

    Kindergeldanspruch im Zeitraum zwischen Erwerbstätigkeit und Berufsausbildung (§

  • FG München, 11.05.1999 - 16 K 5547/98

    Zeitpunkt des Beginns der Berufsausbildung; Voraussetzungen des Anspruchs auf die

  • FG Schleswig-Holstein, 30.08.2004 - 5 K 274/03

    Zum Anspruch auf Kindergeld für ein Ausbildungsplatz suchendes Kind, das einer

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