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   FG Düsseldorf, 21.10.1998 - 5 K 4647/94 U   

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FG Düsseldorf, 21.10.1998 - 5 K 4647/94 U (https://dejure.org/1998,14954)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.1998 - 5 K 4647/94 U (https://dejure.org/1998,14954)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Oktober 1998 - 5 K 4647/94 U (https://dejure.org/1998,14954)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorsteuerabzugsfähigkeit von Umsatzsteuer bei Betreiben eines Sportparks; Vorliegen steuerfreier Grundstücksvermietungen; Nutzung der Sportstätte im Rahmen der allgemeinen Benutzerordnung ohne Ausschluss weiterer Besucher ; Voraussetzungen einer nicht aufteilbaren, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 1698
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 16.05.1995 - XI R 70/94

    Aufteilung einer entgeltlichen Überlassung von Hallentennisplätzen an

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.1998 - 5 K 4647/94
    Die Leistung wird geprägt durch die Zurverfügungstellung von Einrichtungen zur Sportausübung und Freizeitgestaltung; eine damit zwangsläufig einhergehende Grundstücksnutzung tritt dahinter zurück (gegen BFH-Urteile vom 16.Mai 1995 XI R 70/94, BFHE 177, 567, BStBl II 1995, 750 ; vom 6.September 1995 XI R 78/94 , BFH/NV 1996, 373 ).

    Im übrigen sei nach dem BFH-Urteil vom 16.5.1995 XI R 70/94 ( BStBl II 1995, 750 ) bei der Überlassung von Tennisplätzen auch dann eine Aufteilung vorzunehmen, wenn die Mitbenutzung von Nebenräumen auf einem Vertrag beruhe, der insoweit keinen Mietrechtscharakter habe.

    Die Leistung sei dann aufzuteilen in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung, eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen und eine weitere Leistung, die keinen Vermietungscharakter habe ( BFH, Urteile v. 16.5.1995 XI R 70/94, BStBl II 1995, 750 und v. 6.9.1995 XI R 78/94 , BFH/NV 1996, 373 ).

    Auch aus den vorgenannten BFH-Urteilen in BStBl II 1995, 750 und BFH/NV 1996, 373 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, wie eine solche Aufteilung vorzunehmen ist.

    Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung und gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Abweichung von den BFH-Urteilen vom 16.5.1995 XI R 70/94 ( BStBl II 1995, 750 ) und vom 6.9.1995 XI R 78/94 ( BFH/NV 1996, 373 ).

  • BFH, 06.11.1995 - XI R 78/94

    Vermietung von Tennisfeldern in einer Tennishalle im Sinne einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.1998 - 5 K 4647/94
    Die Leistung wird geprägt durch die Zurverfügungstellung von Einrichtungen zur Sportausübung und Freizeitgestaltung; eine damit zwangsläufig einhergehende Grundstücksnutzung tritt dahinter zurück (gegen BFH-Urteile vom 16.Mai 1995 XI R 70/94, BFHE 177, 567, BStBl II 1995, 750 ; vom 6.September 1995 XI R 78/94 , BFH/NV 1996, 373 ).

    Die Leistung sei dann aufzuteilen in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung, eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen und eine weitere Leistung, die keinen Vermietungscharakter habe ( BFH, Urteile v. 16.5.1995 XI R 70/94, BStBl II 1995, 750 und v. 6.9.1995 XI R 78/94 , BFH/NV 1996, 373 ).

    Auch aus den vorgenannten BFH-Urteilen in BStBl II 1995, 750 und BFH/NV 1996, 373 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, wie eine solche Aufteilung vorzunehmen ist.

    Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung und gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Abweichung von den BFH-Urteilen vom 16.5.1995 XI R 70/94 ( BStBl II 1995, 750 ) und vom 6.9.1995 XI R 78/94 ( BFH/NV 1996, 373 ).

  • BFH, 08.09.1994 - V R 88/92

    Keine Begünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG, wenn in einem Sport- und

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.1998 - 5 K 4647/94
    Maßgebend für die Abgrenzung ist der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen ( BFH, Urteil v. 8.9.1994 V R 88/92, BStBl II 1994, 959 ).

    Hierfür hat der Kunde sein Entgelt aufgewendet, ohne dass eine Aufteilung auf die einzelnen Nutzungen objektiv und konkret möglich ist (vgl. dazu BFH, Urteil v. 8.9.1994 V R 88/92 , a.a.O.).Soweit die tatsächliche Inanspruchnahme bestimmter Einrichtungen auch den Gebrauch bestimmter Grundstücks- und Gebäudeflächen beinhaltet, tritt dieser Umstand hinter das die einheitliche Leistung prägende Merkmal der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit zurück.

    Dabei ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass bei Aufteilbarkeit der Leistung auch eine entsprechende objektive und konkrete Aufteilung des Gesamtentgelts auf die einzelnen Leistungen möglich sein müsste ( BFH, Urteil v. 8.9.1994 V R 88/92 , a.a.O.).

  • BFH, 06.09.1995 - XI R 78/94
    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.1998 - 5 K 4647/94
    Die Leistung wird geprägt durch die Zurverfügungstellung von Einrichtungen zur Sportausübung und Freizeitgestaltung; eine damit zwangsläufig einhergehende Grundstücksnutzung tritt dahinter zurück (gegen BFH-Urteile vom 16.Mai 1995 XI R 70/94, BFHE 177, 567, BStBl II 1995, 750 ; vom 6.September 1995 XI R 78/94 , BFH/NV 1996, 373 ).

    Die Leistung sei dann aufzuteilen in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung, eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen und eine weitere Leistung, die keinen Vermietungscharakter habe ( BFH, Urteile v. 16.5.1995 XI R 70/94, BStBl II 1995, 750 und v. 6.9.1995 XI R 78/94 , BFH/NV 1996, 373 ).

    Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung und gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Abweichung von den BFH-Urteilen vom 16.5.1995 XI R 70/94 ( BStBl II 1995, 750 ) und vom 6.9.1995 XI R 78/94 ( BFH/NV 1996, 373 ).

  • BFH, 14.05.1992 - V R 68/88

    Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Tennisplätzen (§ 4 Nr. 12 UstG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.1998 - 5 K 4647/94
    Demgegenüber erfolgt die Nutzung einer Sportstätte nicht aufgrund eines Mietvertrages, wenn dem Besucher die Nutzung im Rahmen der allgemeinen Benutzerordnung ohne Ausschluss weiterer Besucher gestattet wird (vgl. BFH, Urteile v. 14.5.1992 V R 68/88, BStBl II 1992, 758 ; v. 24.6.1993 V R 69/92 , BStBl II 1994, 52 und v. 30.5.1994 V R 83/92 , BStBl II 1994, 775 ).

    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BFH bei der entgeltlichen Überlassung von Hallentennisplätzen an Tennisspieler grundsätzlich eine Aufteilung in eine steuerfreie Vermietung von Grundstücken und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen vorzunehmen ( BFH, Urteil v. 14.5.1992 V R 68/88 , a.a.O.).

  • EuGH - C-79/97 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Happy Sports Michl - Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.1998 - 5 K 4647/94
    Es sei schließlich darauf zu verweisen, dass auch die EG-Kommission in ihrer Stellungnahme zu dem - durch Klagerücknahme hinfällig gewordenen - Verfahren EuGH Rs. C-79/97 (Vorabentscheidungsersuchen des FG München v. 5.12.1996, UVR 1997, 134 ) die Auffassung vertreten habe, die stundenweise Überlassung von Sportanlagen an Benutzer falle nicht unter die "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst, b der 6. EG-Richtlinie.
  • BFH, 10.02.1994 - V R 33/92

    1. Die Überlassung des gesamten Schwimmbades an eine Schule oder an einen Verein

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.1998 - 5 K 4647/94
    Mit Urteil vom 10.2.1994 V R 33/92 ( BStBl II 1994, 668 ) hat der BFH entschieden, dass die Überlassung einzelner Schwimmbahnen an Schwimmvereine ein einheitliche nicht durch Grundstücksüberlassung geprägte Leistung besonderer Art ist.
  • BFH, 24.06.1993 - V R 69/92

    Die Gestattung, eine überdachte Schießanlage zur Ausübung des Schießsports ohne

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.1998 - 5 K 4647/94
    Demgegenüber erfolgt die Nutzung einer Sportstätte nicht aufgrund eines Mietvertrages, wenn dem Besucher die Nutzung im Rahmen der allgemeinen Benutzerordnung ohne Ausschluss weiterer Besucher gestattet wird (vgl. BFH, Urteile v. 14.5.1992 V R 68/88, BStBl II 1992, 758 ; v. 24.6.1993 V R 69/92 , BStBl II 1994, 52 und v. 30.5.1994 V R 83/92 , BStBl II 1994, 775 ).
  • BFH, 30.05.1994 - V R 83/92

    Zur Nutzungsüberlassung einer Kegelbahnanlage mit einer oder mehreren Kegelbahnen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.1998 - 5 K 4647/94
    Demgegenüber erfolgt die Nutzung einer Sportstätte nicht aufgrund eines Mietvertrages, wenn dem Besucher die Nutzung im Rahmen der allgemeinen Benutzerordnung ohne Ausschluss weiterer Besucher gestattet wird (vgl. BFH, Urteile v. 14.5.1992 V R 68/88, BStBl II 1992, 758 ; v. 24.6.1993 V R 69/92 , BStBl II 1994, 52 und v. 30.5.1994 V R 83/92 , BStBl II 1994, 775 ).
  • BFH, 31.05.2001 - V R 97/98

    Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung von Sportanlagen

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1698 veröffentlicht.
  • BFH, 21.10.1999 - V R 97/98

    Nutzungsüberlassung von Sportanlagen

    Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1998, 1698).
  • FG Münster, 15.12.1998 - 15 K 2024/97
    Es handelt sich im Streitfall auch nicht insgesamt um einen Dienstleistungsvertrag besonderer Art. Denn bei der stundenweisen Überlassung von Ballspielflächen wie beim Tennis oder beim Badminton steht die Nutzung des dem einzelnen Spieler zugewiesenen Platzes regelmäßig im Vordergrund (vgl. BFH in BStBl II 1995, 750 [BFH 16.05.1995 - XI R 70/94] ; a.A. für den Fall ermöglichter Mitbenutzung einer in der Sportanlage befindlichen Sauna mit Ruheraum FG Düsseldorf in EFG 1998, 1698) und tritt nicht gegenüber anderen wesentlicheren Leistungen zurück (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb/List, UStG, § 4 Nr. 12 Rz. 20).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.03.2000 - 2 K 2219/98

    Zur Besteuerung von Umsätzen aus der Einräumung

    Dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 1998 - 5 K 4647/94 U ( EFG 1998, S. 1698) lag der Studio I vergleichbare Fall zugrunde, dass für ein einheitliches Entgelt die Möglichkeit geboten wurde, Tennis, Squash oder Badminton zu spielen, sowie die Saunaräume zu nutzen.
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