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   FG Münster, 22.08.1997 - 9 K 4515/95 F   

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FG Münster, 22.08.1997 - 9 K 4515/95 F (https://dejure.org/1997,8516)
FG Münster, Entscheidung vom 22.08.1997 - 9 K 4515/95 F (https://dejure.org/1997,8516)
FG Münster, Entscheidung vom 22. August 1997 - 9 K 4515/95 F (https://dejure.org/1997,8516)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Abänderung eines Feststellungsbescheides; Anforderungen an die Erfassung offener Rücklagen; Begriif des "verwendbaren Eigenkapitals (vEK)"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 406
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 23.10.1991 - I R 97/89

    1. Der Feststellungsbescheid nach § 47 Abs. 1 KStG 1977 ist Grundlagenbescheid

    Auszug aus FG Münster, 22.08.1997 - 9 K 4515/95
    Im Rahmen einer weiteren Betriebsprüfung, die am 24.02.1993 begann und die Streitjahre umfaßte, gelangte der Prüfer unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 23.10.1991 I R 97/89, BStBl. II 1992, 154 zu der Auffassung, daß die bis dahin beim vEK nicht erfaßten Rücklagen dem EK 02 zuzuordnen seien.

    Denn anders als in dem vom BFH am 23.10.1991, BStBl. II 1992, 154 entschiedenen Fall habe die Summe des vEK in den bestandskräftig gewordenen vEK-Bescheiden nicht der Summe des vEK laut Steuerbilanz entsprochen.

    Unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 23.10.1991, BStBl. II 1992, 154 ist es der Auffassung, daß die Anpassung des vEK an die Steuerbilanz wie ein nicht mit KSt belasteter Zu- oder Abgang im vEK des ersten offenen Wirtschaftsjahres zu behandeln sei, weil es sich bei der erforderlichen Anpassung materiellrechtlich um etwas anderes als das Nachholen des früher fälschlich nicht erfaßten Zu- oder Abgangs im vEK handele.

    Steuerbilanz eine entsprechende Anpassung des vEK erfordert (ebenso BFH vom 23.10.1991 I R 97/89, BStBl. II 1992, 154; Abschnitt 83 Abs. 2 Nr. 4 der KSt-Richtlinien - KStR - 1985; Wassermeyer, Der Betrieb 1992, 108; vgl. auch Wrede in Herrmann/Heuer/Raupach, § 29 KStG Rz. 84; a. A. Goutier/Spönlein in Mössner/Seeger Kommentar zum KStG , § 29 Rz. 53; Frotscher/Maas KStG , § 29 Rz. 63).

    Das galt auch für § 47 Abs. 1 KStG in der im Streitjahr 1989 geltenden Fassung; die Änderung durch das Steueränderungsgesetz 1992 hat insoweit lediglich klarstellende Bedeutung (vgl. BFH vom 23.10.1991, BStBl. II 1992, 154).

    Hinsichtlich der für die Gliederungsrechnung maßgeblichen Höhe des Eigenkapitals und damit auch der Summe der Teilbeträge des vEK hat jedoch die in § 29 Abs. 1 KStG enthaltene Bindung an die Steuerbilanz Vorrang vor der in § 30 Abs. 1 S. 2 KStG geregelten Anknüpfung an die Gliederungsrechnung des vorangegangenen Jahres (BFH vom 23.10.1991, BStBl. II 1992, 154).

    Steuerbilanz erforderlich, kann dies nicht ohne weiteres durch Nachholung des vorher unzutreffend nicht berücksichtigten Zu- oder Abgangs zum vEK geschehen (vgl. BFH vom 23.10.1991, BStBl. II 1992, 154; Dötsch in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, § 47 KStG Rz. 25).

    Der Senat folgt deshalb grds. der Auffassung des BFH im Urteil vom 23.10.1991 a.a.O., daß die Anpassung durch entsprechende Anwendung des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG zu erfolgen hat.

    Steuerbilanz (s.o. unter 1 und 2) - anders als in dem vom BFH mit Urteil vom 23.10.1991, BStBl. II 1992, 154 entschiedenen Fall, in dem es um die Frage der Umgliederung von EK 03 in EK 02 ging - zwangsläufig zu einer entsprechenden Anpassung eines Teilbetrages des vEK führt.

    Liegt - wie in dem vom BFH am 23.10.1991 (BStBl. II 1992, 154) entschiedenen Fall - eine Abweichung des vEK lt.

    5) Der Senat folgt damit nicht der Auffassung des BFH, nach der eine derartige Anpassung immer beim EK 02 zu erfolgen hat (Urteil vom 23.10.1991, BStBl. II 1992, 154 unter 7 und darauf aufbauend Abschn. 83 Abs. 2 Nr. 4 KStR 1995; vgl. auch Wassermeyer, Der Betrieb 1992, 108; Jünger in Lademann, KStG , § 29 Rz. 41 und Streck, KStG , 4. Auflage, § 29 Anm. 5; für eine Erfassung der nur aus gesellschaftsrechtlichen Vorgängen zu erklärenden Differenzbeträge beim EK 04 auch Dötsch in Dötsch/ Eversberg/Jost/Witt, KStG , § 29 Rz. 77).

  • BFH, 22.10.1998 - I R 122/97

    Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals

    Gegen die entsprechend ergangenen streitgegenständlichen Feststellungsbescheide legte die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage ein, der das Finanzgericht (FG) stattgab (Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 406).
  • FG Berlin, 27.10.1998 - 8 K 8134/98

    Verwendbares Eigenkapital bei Einziehung eigener Anteile

    Demzufolge kommt eine Anpassung nur durch Erhöhung des EK 02 (vgl. BFH, Urteil vom 23. Oktober 1991 - I R 97/89 -, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1992, 154, BEHE 165, 537) unter Umständen auch durch Erhöhung des EK 04 (vgl. FG Münster, Urteil, vom 22. August 1997 - 9 K 4515/95 F -, EFG 1998, 406 , Revision unter - I R 122/97 - anhängig) in Betracht, was aber gerade dem klägerischen Antrag widerspricht.
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