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   FG Düsseldorf, 07.10.1998 - 5 K 885/95 U   

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FG Düsseldorf, 07.10.1998 - 5 K 885/95 U (https://dejure.org/1998,8294)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.10.1998 - 5 K 885/95 U (https://dejure.org/1998,8294)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Oktober 1998 - 5 K 885/95 U (https://dejure.org/1998,8294)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbot der Umsatzbesteuerung der Entnahme eines ohne Vorsteuerabzug erworbenen Fahrzeuges aus dem Unternehmensvermögen ; Vorliegen eines Entnahmeeigenverbrauchs; Besteuerungsverbot aus vorrangigem Gemeinschaftsrecht ; Folgen des nachträglichen Einbaus von Bestandteilen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerungsverbot für Entnahmeeigenverbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 314
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 30.03.1995 - V R 65/93

    Aufwendung - Entnahme

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.10.1998 - 5 K 885/95
    Ein Steuerpflichtiger kann sich gegenüber der Besteuerung des Entnahmeeigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a UStG auf dieses Besteuerungsverbot berufen (BFH, Beschluß vom 29.08.1991 V B 113/91 BStBl II 1992, 267 , BFHE 165, 109 ; Beschluß vom 17.12.1992 V B 22/92 BStBl II 1994, 370 , BFHE 170, 477; Urteil vom 30.03.1995 V R 65/93 BFHE 177, 541 , UR 1995, 340).

    Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine umsatzsteuerpflichtige Entnahme trotz vorsteuerfreien Erwerbs nur dann vor, wenn während der Unternehmenszugehörigkeit des Gegenstandes Aufwendungen für diesen getätigt wurden, die unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten als aktivierungspflichtige Aufwendungen anzusehen sind (BFH, Urteil vom 30.03.1995 V R 65/93 BFHE 177, 541 ; Niedersächsisches Finanzgericht -FG-, Urteil vom 30.10.1997 V 318/96, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1998, 692 , Rev. eingelegt).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand die Nutzungsdauer und das Abschreibungsvolumen des Gegenstandes selbst verändert oder zu einem zusätzlichen Gegenstand führt (BFH, Urteil vom 30.03.1995 V R 65/93 BFHE 177, 541 ; Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.10.1997 V 318/96 EFG 1998, 692 , Rev. eingelegt).

    Diesen Auffassungen ist entgegenzuhalten, daß Dienstleistungen und Lieferungen, die der Unternehmer zur Erhaltung oder zum Gebrauch eines Gegenstandes in Anspruch genommen oder erhalten hat, nicht in den Gegenstand selbst eingehen und die Frage des Vorsteuerabzugs bei Erwerb des Gegenstandes nicht berühren (BFH, Urteil vom 30.03.1995 V R 65/93 BFHE 177, 541 ).

    So verbietet auch Art. 6 Abs. 2 a der 6. EG-Richtlinie die Besteuerung der privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes selbst dann, wenn der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer für die Lieferung des Gegenstandes nicht, wohl aber die Umsatzsteuer für solche Dienstleistungen und Lieferungen als Vorsteuer hat abziehen können, die er zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstandes in Anspruch genommen oder erhalten hat (EuGH, Urteil vom 27.06.1989 Rs 50/88, Sammlung der Entscheidungen des EuGH -EuGHE- 1989, 1925; UR 1989, 373; BFH, Urteil vom 30.03.1995 V R 65/93 BFHE 177, 541 ; Beschluß vom 17.12.1992 V B 142/92 UR 1993, 226).

  • EuGH, 27.06.1989 - 50/88

    Kühne / Finanzamt München III

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.10.1998 - 5 K 885/95
    Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs -EuGH- vom 27.06.1989, Rs. 50/88, (Umsatzsteuerrundschau -UR- 1989, 373) sowie die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 29.08.1991, V B 113/91 (n.v.) und vom 17.12.1992, V B 71/92 (n.v.).

    So verbietet auch Art. 6 Abs. 2 a der 6. EG-Richtlinie die Besteuerung der privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes selbst dann, wenn der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer für die Lieferung des Gegenstandes nicht, wohl aber die Umsatzsteuer für solche Dienstleistungen und Lieferungen als Vorsteuer hat abziehen können, die er zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstandes in Anspruch genommen oder erhalten hat (EuGH, Urteil vom 27.06.1989 Rs 50/88, Sammlung der Entscheidungen des EuGH -EuGHE- 1989, 1925; UR 1989, 373; BFH, Urteil vom 30.03.1995 V R 65/93 BFHE 177, 541 ; Beschluß vom 17.12.1992 V B 142/92 UR 1993, 226).

    Darüber hinaus spricht für eine Entscheidung zugunsten des partiell unbelasteten Endverbrauchs und zulasten einer teilweisen Doppelbesteuerung, daß die Vermeidung einer Doppelbesteuerung eher mit dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem in Einklang steht (Husmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist UStG § 1 Anm. 492.5; ders. in UR 1995, 326 (330); vgl. EuGH, Urteil vom 27.6.1989 Rs 50/88 EuGHE 1989, 1925, UR 1989, 373).

  • BFH, 29.08.1991 - V B 113/91

    Kein Eigenverbrauch bei der Entnahme von Gegenständen, die der Unternehmer ohne

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.10.1998 - 5 K 885/95
    Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs -EuGH- vom 27.06.1989, Rs. 50/88, (Umsatzsteuerrundschau -UR- 1989, 373) sowie die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 29.08.1991, V B 113/91 (n.v.) und vom 17.12.1992, V B 71/92 (n.v.).

    Ein Steuerpflichtiger kann sich gegenüber der Besteuerung des Entnahmeeigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a UStG auf dieses Besteuerungsverbot berufen (BFH, Beschluß vom 29.08.1991 V B 113/91 BStBl II 1992, 267 , BFHE 165, 109 ; Beschluß vom 17.12.1992 V B 22/92 BStBl II 1994, 370 , BFHE 170, 477; Urteil vom 30.03.1995 V R 65/93 BFHE 177, 541 , UR 1995, 340).

  • FG Niedersachsen, 30.10.1997 - V 318/96

    Verbot der Besteuerung der Entnahme eines Gegenstandes aus einem Unternehmen für

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.10.1998 - 5 K 885/95
    Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine umsatzsteuerpflichtige Entnahme trotz vorsteuerfreien Erwerbs nur dann vor, wenn während der Unternehmenszugehörigkeit des Gegenstandes Aufwendungen für diesen getätigt wurden, die unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten als aktivierungspflichtige Aufwendungen anzusehen sind (BFH, Urteil vom 30.03.1995 V R 65/93 BFHE 177, 541 ; Niedersächsisches Finanzgericht -FG-, Urteil vom 30.10.1997 V 318/96, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1998, 692 , Rev. eingelegt).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand die Nutzungsdauer und das Abschreibungsvolumen des Gegenstandes selbst verändert oder zu einem zusätzlichen Gegenstand führt (BFH, Urteil vom 30.03.1995 V R 65/93 BFHE 177, 541 ; Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.10.1997 V 318/96 EFG 1998, 692 , Rev. eingelegt).

  • BFH, 13.03.1979 - VIII R 83/77

    Gasradiatorenheizung - Erhaltungsaufwand - Werbungskosten - Heizungsaustausch

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.10.1998 - 5 K 885/95
    Aktivierungspflichtige Aufwendungen durch nachträgliche Herstellungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes - EStG - liegen zum einen vor, wenn die Aufwendungen zu einer wesentlichen Verbesserung des Gegenstandes über den ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der Herstellung oder des Erwerbs hinaus führen und damit eine wesentliche Erhöhung des Nutzungswertes oder der Nutzungsdauer bewirken (Schmidt/Glanegger, Kommentar zum EStG - EStG - § 6 Rz. 197, 198; vgl. für Gebäude BFH, Urteil vom 11.08.1989 IX R 44/86 BStBl II 1990, 53 ; BFHE 158, 240 ; Urteil vom 13.03.1979 VIII R 83/77 BStBl II 1979, 435; BFHE 127, 323).
  • BFH, 30.05.1974 - IV R 56/72

    Aufwendungen für Einbau - Austauschmotor - Lastkraftwagen - Volle Abschreibung -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.10.1998 - 5 K 885/95
    Nicht ausreichend ist in diesem Zusammenhang der alleinige Ersatz eines für die Nutzungsdauer wesentlichen Teils wie z.B. der Einbau eines Austauschmotors in ein Fahrzeug oder im Verhältnis zum Wert des Wirtschaftsgutes hohe Reparaturkosten (Schmidt/Glanegger EStG § 6 Rz. 199; BFH, Urteil vom 30.05.1974 IV I 56/72 BStBl II 1974, 520 ; BFHE 112, 277 ; vgl. auch BFH, Urteil vom 25.03.1977 V R 140/74 BStBl II 1977, 577 ; BFHE 122, 176 ).
  • OVG Hamburg, 13.07.1973 - Bf I 56/72
    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.10.1998 - 5 K 885/95
    Nicht ausreichend ist in diesem Zusammenhang der alleinige Ersatz eines für die Nutzungsdauer wesentlichen Teils wie z.B. der Einbau eines Austauschmotors in ein Fahrzeug oder im Verhältnis zum Wert des Wirtschaftsgutes hohe Reparaturkosten (Schmidt/Glanegger EStG § 6 Rz. 199; BFH, Urteil vom 30.05.1974 IV I 56/72 BStBl II 1974, 520 ; BFHE 112, 277 ; vgl. auch BFH, Urteil vom 25.03.1977 V R 140/74 BStBl II 1977, 577 ; BFHE 122, 176 ).
  • BFH, 17.12.1992 - V B 71/92

    Umsatzsteuer; steuerfreier Entnahmeeigenverbrauch

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.10.1998 - 5 K 885/95
    Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs -EuGH- vom 27.06.1989, Rs. 50/88, (Umsatzsteuerrundschau -UR- 1989, 373) sowie die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 29.08.1991, V B 113/91 (n.v.) und vom 17.12.1992, V B 71/92 (n.v.).
  • BFH, 25.03.1977 - V R 140/74

    Diesel-Lokomotive - Austausch abgenutzter Teile - Volle Abschreibung -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.10.1998 - 5 K 885/95
    Nicht ausreichend ist in diesem Zusammenhang der alleinige Ersatz eines für die Nutzungsdauer wesentlichen Teils wie z.B. der Einbau eines Austauschmotors in ein Fahrzeug oder im Verhältnis zum Wert des Wirtschaftsgutes hohe Reparaturkosten (Schmidt/Glanegger EStG § 6 Rz. 199; BFH, Urteil vom 30.05.1974 IV I 56/72 BStBl II 1974, 520 ; BFHE 112, 277 ; vgl. auch BFH, Urteil vom 25.03.1977 V R 140/74 BStBl II 1977, 577 ; BFHE 122, 176 ).
  • BFH, 11.08.1989 - IX R 44/86

    Im Verhältnis zum Kaufpreis hoher Erhaltungsaufwand ist nur im Rahmen der AfA bei

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.10.1998 - 5 K 885/95
    Aktivierungspflichtige Aufwendungen durch nachträgliche Herstellungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes - EStG - liegen zum einen vor, wenn die Aufwendungen zu einer wesentlichen Verbesserung des Gegenstandes über den ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der Herstellung oder des Erwerbs hinaus führen und damit eine wesentliche Erhöhung des Nutzungswertes oder der Nutzungsdauer bewirken (Schmidt/Glanegger, Kommentar zum EStG - EStG - § 6 Rz. 197, 198; vgl. für Gebäude BFH, Urteil vom 11.08.1989 IX R 44/86 BStBl II 1990, 53 ; BFHE 158, 240 ; Urteil vom 13.03.1979 VIII R 83/77 BStBl II 1979, 435; BFHE 127, 323).
  • BFH, 17.12.1992 - V B 22/92

    § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStG 1980 enthalten keine Sonderregelung für die

  • BFH, 17.12.1992 - V B 142/92
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