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   FG Köln, 27.10.1999 - 11 K 5797/96   

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FG Köln, 27.10.1999 - 11 K 5797/96 (https://dejure.org/1999,8171)
FG Köln, Entscheidung vom 27.10.1999 - 11 K 5797/96 (https://dejure.org/1999,8171)
FG Köln, Entscheidung vom 27. Oktober 1999 - 11 K 5797/96 (https://dejure.org/1999,8171)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6b Abs. 3; R 35 EStR
    Reinvestitionsfristen der § 6b-Rücklage dürfen auch bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung nicht überschritten werden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bilanzen: - Reinvestitionsfristen der § 6b-Rücklage dürfen auch bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung nicht überschritten werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Schätzung betrieblicher Einkünfte; Sachliche Beanstandung der Buchführung wegen Unvollständigkeit; Anerkennung eines Treuhandverhältnisses; Glaubhaftigkeit der Vermögensverwahrung für Geschäftsfreunde; Erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 207
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 29.04.1999 - IV R 7/98

    Rücklage für Ersatzbeschaffung

    Auszug aus FG Köln, 27.10.1999 - 11 K 5797/96
    Nach den von der Rechtsprechung entwickelten und von der Finanzverwaltung in Abschnitt 35 EStR (1987/1990, jetzt R 35 EStR ) übernommenen Grundsätzen zur sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung kann eine Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven ausnahmsweise dann vermieden werden, wenn ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut angeschafft wird (vgl. BFH-Urteil vom 29.4.1999 IV R 7/98, BStBl II 1999, 488 m.w.N.).

    § 6b EStG stellt eine gesetzliche Spezialregelung zur Reinvestitionsrücklage dar, die speziell auch für die Fälle der Anpassung an strukturelle Veränderungen geschaffen wurde und für diesen Bereich eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Rücklage für Ersatzbeschaffung ausschließt, weil allein der Gesetzgeber zu einer Ausweitung des Ausnahmetatbestands "Ersatzbeschaffung" befugt ist (vgl. BFH in BStBl II 1991, 222 und BStBl II 1999, 488 m.w.Nachw.).

    Denn zum einen hat die Rechtsprechung, die die Grundsätze zur Rücklage für Ersatzbeschaffung entwickelt hat, eine allgemeine Begünstigung der Rücklage für Ersatzbeschaffung stets abgelehnt (vgl. die Nachweise hierzu in BStBl II 1999, 488).

    Wird zudem ein Grundstück in der Zwischenzeit anderweitig weiterhin genutzt - z. B. durch Vermietung -, so erhält es durch diese Nutzung ein eigenständiges wirtschaftliches Gewicht, das als ebenso schädlich angesehen werden muß wie die zwischenzeitliche funktionsfremde Nutzung eines Ersatzgrundstücks bzw. -gebäudes (vgl. hierzu BFH in BStBl II 1999, 488).

  • BFH, 14.11.1990 - X R 85/87

    1. Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung nach § 6b EStG (i. d. F. bis 1989) - 2.

    Auszug aus FG Köln, 27.10.1999 - 11 K 5797/96
    Eine entsprechende Anwendung des § 6b EStG auf frühere Ersatzinvestitionen scheidet aus, weil die Vorschrift genau geregelte Tatbestände von der Besteuerung ausnimmt (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.1990 X R 85/87, BStBl II 1991, 222).

    Nicht ausreichend ist hingegen eine wirtschaftliche Zwangslage aufgrund behördlicher Planungseingriffe, die z. B. Umstrukturierungsmaßnahmen verhindern (vgl. BFH in BStBl II 1991, 222).

    Eine Übertragung ist in diesen Fällen aber nur möglich, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Ersatzbeschaffung, dem behördlichen Eingriff und der späteren Veräußerung einwandfrei dargetan werden kann, womit einem zeitlich unbegrenzten Vorziehen der Ersatzbeschaffung zeitliche Grenzen gesetzt sind (vgl. BFH-Urteile vom 22.9.1959 I 51/59 U, BStBl III 1961, 1, und in BStBl II 1991, 222).

    § 6b EStG stellt eine gesetzliche Spezialregelung zur Reinvestitionsrücklage dar, die speziell auch für die Fälle der Anpassung an strukturelle Veränderungen geschaffen wurde und für diesen Bereich eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Rücklage für Ersatzbeschaffung ausschließt, weil allein der Gesetzgeber zu einer Ausweitung des Ausnahmetatbestands "Ersatzbeschaffung" befugt ist (vgl. BFH in BStBl II 1991, 222 und BStBl II 1999, 488 m.w.Nachw.).

  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger

    Auszug aus FG Köln, 27.10.1999 - 11 K 5797/96
    Nach der Rechtsprechung ist die Rücklage für Ersatzbeschaffung aufzulösen, wenn die Absicht der Ersatzbeschaffung endgültig aufgegeben wird (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.1991 IV R 97/89, BStBl II 1992, 392), ohne daß hierbei auf den Zeitablauf abgestellt wird.
  • BFH, 24.04.1990 - VIII R 170/83

    Eigene Einkünfte aus geschenktem Sparguthaben bezieht minderjähriges Kind, in

    Auszug aus FG Köln, 27.10.1999 - 11 K 5797/96
    Das ist regelmäßig derjenige, der als Inhaber des Kapitalvermögens den Vertrag mit der Bank abgeschlossen hat, soweit nicht für die Bank erkennbar ein Vertrag zugunsten Dritter abgeschlossen werden sollte (vgl. BFH-Urteile vom 3.11.1976 VIII R 137/74, BStBl II 1977, 205, vom 24.4.1990 VIII R 170/83, BStBl II 1990, 539 und vom 30.4.1991 VIII R 38/87, BStBl II 1991, 574).
  • BFH, 04.12.1996 - I R 99/94

    Grenzen der Gewinnneutralität bei durchlaufenden Posten

    Auszug aus FG Köln, 27.10.1999 - 11 K 5797/96
    Die vom Beklagten aufgeworfene Frage der analogen Anwendung des § 159 AO durch das Finanzgericht rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht, da zum einen die Vorschrift hier nicht einschlägig ist, zum anderen diese Frage bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BFH-Urteil vom 4.12.1996 I R 99/94, BStBl II 1997, 404).
  • BFH, 12.06.2001 - XI R 5/00

    Vorgezogene Ersatzbeschaffung bei behördlichem Eingriff

    Auszug aus FG Köln, 27.10.1999 - 11 K 5797/96
    Revision eingelegt (Az. beim BFH: XI R 5/00).
  • BFH, 30.04.1991 - VIII R 38/87

    Auch im Verhältnis zwischen Vertragserben und Beschenkten ist bei Zurechnung von

    Auszug aus FG Köln, 27.10.1999 - 11 K 5797/96
    Das ist regelmäßig derjenige, der als Inhaber des Kapitalvermögens den Vertrag mit der Bank abgeschlossen hat, soweit nicht für die Bank erkennbar ein Vertrag zugunsten Dritter abgeschlossen werden sollte (vgl. BFH-Urteile vom 3.11.1976 VIII R 137/74, BStBl II 1977, 205, vom 24.4.1990 VIII R 170/83, BStBl II 1990, 539 und vom 30.4.1991 VIII R 38/87, BStBl II 1991, 574).
  • BFH, 08.05.1995 - X B 2/95

    Bildung einer gewinnmindernden Rücklage bei Veräußerung des Gewerbebetriebs -

    Auszug aus FG Köln, 27.10.1999 - 11 K 5797/96
    Der Senat kann offenlassen, ob aufgrund der Verlängerung der Reinvestitionsfrist des § 6b Abs. 3 EStG durch das WoBauFG im Streitfall die - bereits laufende - Frist verlängert wurde (vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 8.5.1995 X B 2/95, BFH/NV 1995, 968 sowie Schmidt/Glanegger, § 6b EStG Rz. 92), da auch die verlängerte Frist zum Zeitpunkt der Veräußerung des alten Betriebsgrundstücks bereits abgelaufen war.
  • BFH, 03.11.1976 - VIII R 137/74

    Einkommensteuerrechtliche Zurechnung der von den Eltern im Namen ihrer

    Auszug aus FG Köln, 27.10.1999 - 11 K 5797/96
    Das ist regelmäßig derjenige, der als Inhaber des Kapitalvermögens den Vertrag mit der Bank abgeschlossen hat, soweit nicht für die Bank erkennbar ein Vertrag zugunsten Dritter abgeschlossen werden sollte (vgl. BFH-Urteile vom 3.11.1976 VIII R 137/74, BStBl II 1977, 205, vom 24.4.1990 VIII R 170/83, BStBl II 1990, 539 und vom 30.4.1991 VIII R 38/87, BStBl II 1991, 574).
  • BFH, 22.09.1959 - I 51/59 U
    Auszug aus FG Köln, 27.10.1999 - 11 K 5797/96
    Eine Übertragung ist in diesen Fällen aber nur möglich, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Ersatzbeschaffung, dem behördlichen Eingriff und der späteren Veräußerung einwandfrei dargetan werden kann, womit einem zeitlich unbegrenzten Vorziehen der Ersatzbeschaffung zeitliche Grenzen gesetzt sind (vgl. BFH-Urteile vom 22.9.1959 I 51/59 U, BStBl III 1961, 1, und in BStBl II 1991, 222).
  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

  • BFH, 28.05.1986 - I R 265/83

    Nachteil der Unaufgeklärtheit - Herkunft von Vermögen - Sparguthaben -

  • BFH, 18.02.1982 - IV R 46/78

    Zuwendungen an Empfänger im Ausland sind nur dann keine Geschenke im Sinn von § 4

  • BFH, 24.03.1998 - I R 20/94

    Zustimmung des Finanzamts zur Bilanzänderung

  • BFH, 19.01.1994 - I R 40/92

    Ermessensausübung für das Benennungsverlangen bei Zahlungen an ausländische

  • BFH, 01.06.1994 - X R 73/91

    Behauptete Darlehensgewährung durch eine liechtensteinische Gesellschaft

  • BFH, 03.12.1996 - I B 8/96

    Annahme eines Verfahrensmangels bei Übergehen eines entscheidungserheblichen

  • FG Köln, 04.12.1992 - 8 K 4977/87

    Abgabenordnung; Beweislast bei fremdnütziger fiduziarischer Vollrechtstreuhand

  • FG Hessen, 02.02.1983 - X 148/82
  • BFH, 12.06.2001 - XI R 5/00

    Vorgezogene Ersatzbeschaffung bei behördlichem Eingriff

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 207 veröffentlicht.
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