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FG Düsseldorf, 28.10.1999 - 11 K 2229/99 E, F |
Zitiervorschläge
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Oktober 1999 - 11 K 2229/99 E, F (https://dejure.org/1999,18480)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2000, 47
Wird zitiert von ... (5)
- FG Hamburg, 11.02.2014 - 3 V 241/13
Abgabenordnung, Umsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für …
Unzulässig sei die Bezugnahme aber auf jeden Fall dann, wenn das Bezugsschreiben ein anderes Verfahren und eine andere Rechtsfrage zum Gegenstand habe (Urteil des FG Düsseldorf vom 28.10.1999 11 K 2229/99).Das von dem Antragsteller zitierte Urteil des FG Düsseldorf vom 28.10.1999 (11 K 2229/99 E, F, EFG 2000, 47) steht der Zulässigkeit der Bezugnahme zur Begründung nicht entgegen.
- FG Hamburg, 16.07.2014 - 3 K 240/13
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Vorsteuerabzug aus …
Unzulässig sei die Bezugnahme aber auf jeden Fall dann, wenn das Bezugsschreiben ein anderes Verfahren und eine andere Rechtsfrage zum Gegenstand habe (Urteil des FG Düsseldorf vom 28.10.1999 11 K 2229/99).Das von dem Kläger zitierte Urteil des FG Düsseldorf vom 28.10.1999 (11 K 2229/99 E, F, EFG 2000, 47) steht der Zulässigkeit der Bezugnahme zur Begründung nicht entgegen.
- BFH, 18.05.2005 - VIII B 56/04
Verfahrensmangel; vGA
Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist nicht durch das von der Klägerin zitierte Urteil des FG Düsseldorf vom 28. Oktober 1999 11 K 2229/99 E, F (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 47) gefährdet. - FG Köln, 26.08.2015 - 3 K 2649/14
Umsatzsteuer: Beschwer durch einen Bescheid im Zusammenhang mit einer …
Dass Einspruchsentscheidungen alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein können, lässt sich mit einer analogen Anwendung der für das verwaltungsgerichtliche Widerspruchs- und Klageverfahren geltenden Regelung begründen (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.1999 11 K 2229/99 E, F, EFG 2000, 47). - FG Hamburg, 19.11.2013 - 4 K 8/11
Stromsteuer: Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
Die Begründung in diesem Sinne muss zum einen die wesentlichen tatsächlichen Überlegungen umfassen, zum anderen aber auch die rechtlichen Erwägungen der Behörde einschließlich der Angabe der entscheidenden Rechtsgrundlagen enthalten (FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.1999, 11 K 2229/99).