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   FG Düsseldorf, 30.01.2001 - 6 K 8671/97 K, G, F, AO   

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https://dejure.org/2001,11768
FG Düsseldorf, 30.01.2001 - 6 K 8671/97 K, G, F, AO (https://dejure.org/2001,11768)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2001 - 6 K 8671/97 K, G, F, AO (https://dejure.org/2001,11768)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Januar 2001 - 6 K 8671/97 K, G, F, AO (https://dejure.org/2001,11768)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angemessenheit der Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer bei außergewöhnlich guter Ertragslage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Angemessenheit der Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer bei außergewöhnlich guter Ertragslage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1069
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.06.1989 - I R 89/85

    1. Angemessenheit des Gehaltes eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.01.2001 - 6 K 8671/97
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. I R 89/85 vom 28.06.1989, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1989, 854; I R 65/96 vom 30.07.1997, BStBl II 1998, 402).

    Soweit die Vergütung von Gesellschafter-Geschäftsführern auf ihre "Angemessenheit" zu überprüfen ist, gibt es insoweit "keine festen Regeln" - die "obere Grenze ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln" (so BFH in BStBl II 1989, 854 - zu II. A. 1. c) der Gründe - mit Hinweis auf innerbetriebliche und außerbetriebliche Merkmale als Anhaltspunkt und mit Aufzählung von möglichen Beurteilungskriterien; BFH I R 50/94 vom 05.10.1994, BStBl II 1995, 549; I R 134/97 vom 08.07.1998, Sammlung von Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1999, 370).

    So hält der Senat im Streitfall einen Zuschlag zu den vom Beklagten in Textziffer 10 des Außenprüfungsberichts angeführten - und vom Senat grds. auch für die Streitjahre als sachgerecht angesehenen - Tabellenwert (416.000,00 DM) um 40 v.H. für möglich, da auch die oberen Tabellenwerte ("das letzte Viertel" nach der Darstellung des Beklagten) jeweils nur Durchschnittswerte sind und damit nur einen Kalkulationsanhaltspunkt bieten (nach BFH BStBl II 1989, 854 - unter II. A. 1. f) aa) der Gründe - setzt die Angemessenheitskorrektur auch erst bei einem "krassen Missverhältnis" der Vergütung ein [dort bei einem Überschreiten der "Angemessenheitsgrenze um mehr als 20 v.H."]).

  • BFH, 08.07.1998 - I R 134/97

    Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge bei Freiberufler-GmbH

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.01.2001 - 6 K 8671/97
    Soweit die Vergütung von Gesellschafter-Geschäftsführern auf ihre "Angemessenheit" zu überprüfen ist, gibt es insoweit "keine festen Regeln" - die "obere Grenze ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln" (so BFH in BStBl II 1989, 854 - zu II. A. 1. c) der Gründe - mit Hinweis auf innerbetriebliche und außerbetriebliche Merkmale als Anhaltspunkt und mit Aufzählung von möglichen Beurteilungskriterien; BFH I R 50/94 vom 05.10.1994, BStBl II 1995, 549; I R 134/97 vom 08.07.1998, Sammlung von Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1999, 370).

    Die Revision wird auf der Grundlage von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen; eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Frage des "Fremdvergleichs" bei außergewöhnlich guter Ertragslage der Kapitalgesellschaft erscheint - ungeachtet des notwendigen "Einzelfall-Charakters" der konkreten Entscheidung (s. BFH I R 134/97 vom 08.07.1998, BFH/NV 1999, 370 - unter II.A. der Gründe) - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

  • BFH, 05.10.1994 - I R 50/94

    Geschäftsführergehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers muß auch an den

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.01.2001 - 6 K 8671/97
    Soweit die Vergütung von Gesellschafter-Geschäftsführern auf ihre "Angemessenheit" zu überprüfen ist, gibt es insoweit "keine festen Regeln" - die "obere Grenze ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln" (so BFH in BStBl II 1989, 854 - zu II. A. 1. c) der Gründe - mit Hinweis auf innerbetriebliche und außerbetriebliche Merkmale als Anhaltspunkt und mit Aufzählung von möglichen Beurteilungskriterien; BFH I R 50/94 vom 05.10.1994, BStBl II 1995, 549; I R 134/97 vom 08.07.1998, Sammlung von Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1999, 370).
  • BFH, 30.07.1997 - I R 65/96

    Gebäudeerrichtung auf Gesellschaftergrundstück

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.01.2001 - 6 K 8671/97
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. I R 89/85 vom 28.06.1989, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1989, 854; I R 65/96 vom 30.07.1997, BStBl II 1998, 402).
  • BFH, 10.07.2002 - I R 37/01

    VGA bei Gewinntantieme

    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1069 abgedruckt.
  • FG Düsseldorf, 14.10.2003 - 6 K 7092/02

    Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen betreffend die Vergütung von

    Anteilsbewertung zum 31.12.1988 bis 31.12.1992 in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2001 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt worden war (Az. 6 K 10232/97) - teilweise stattgegeben (Urteil 6 K 8671/97 vom 30.01.2001).
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