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   FG Münster, 26.09.2000 - 15 K 1865/98 U   

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FG Münster, 26.09.2000 - 15 K 1865/98 U (https://dejure.org/2000,14090)
FG Münster, Entscheidung vom 26.09.2000 - 15 K 1865/98 U (https://dejure.org/2000,14090)
FG Münster, Entscheidung vom 26. September 2000 - 15 K 1865/98 U (https://dejure.org/2000,14090)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufteilung der Vorsteuer aus Erhaltungskosten für ein nur teilweise steuerpflichtig vermietetes Grundstück nach dem Umsatzschlüssel ; Rechtmäßigkeit eines Abzugs der Vorsteuer aus den Unterhaltungskosten im Verhältnis der Raumvolumina von steuerpflichtig zu steuerfrei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufteilung von Vorsteuer aus Erhaltungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Aufteilung von Vorsteuer aus Erhaltungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 113
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 05.02.1998 - V R 101/96

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Grundstück

    Auszug aus FG Münster, 26.09.2000 - 15 K 1865/98
    Zur Begründung verweist er auf die neuere Rechtsprechung des BFH (in BStBl II 1998, 492 und 525), wonach Vorsteuer aus den Erwerbskosten für ein gemischtgenutztes Grundstück nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt werden dürfe.

    Unter Beachtung des in dieser Vorschrift vorgegebenen Maßstabes der wirtschaftlichen Zurechnung kann der Unternehmer die anzuwendende Schätzungsmethode wählen, § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG , und darf das FA nur nachprüfen, ob die Schätzung sachgerecht ist (vgl. BFH in BStBl II 1998, 492 und 525).

    Während nach überkommener Rechtsprechung des BFH (in BStBl II 1992, 755, und in BFH/NV 1987, 536) im Regelfall die Vorsteuer nach dem Verhältnis der den verschiedenen Zwecken dienenden Grundflächen aufzuteilen ist, hat der BFH im Fall des Erwerbs eines gemischtgenutzten Grundstücks entschieden, daß die Vorsteuer nach dem Verhältnis der Ertragswerte, die für die Kaufpreisermittlung herangezogen worden sind, aufteilbar sei (in BStBl II 1998, 492, und 525).

    Die seit dem 01.01.1990 ausschließlich geltende Zurechnungsmethode des § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG entspricht Art. 17 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie (vgl. BFH in BStBl II 1998, 492).

  • BFH, 12.03.1992 - V R 70/87

    Berechnung der Vorsteuerbeträge bei zur Ausführung von Umsätzen genutztem Gebäude

    Auszug aus FG Münster, 26.09.2000 - 15 K 1865/98
    Aufgrund dieser Regelung ist bei jeder vom Unternehmer in Anspruch genommenen Leistung zunächst zu prüfen, ob sie ausschließlich zur Ausführung von den Vorsteuerabzug ausschließenden bzw. nicht ausschließenden Umsätzen verwendet worden ist (BFH in BStBl II 1992, 755).

    Während nach überkommener Rechtsprechung des BFH (in BStBl II 1992, 755, und in BFH/NV 1987, 536) im Regelfall die Vorsteuer nach dem Verhältnis der den verschiedenen Zwecken dienenden Grundflächen aufzuteilen ist, hat der BFH im Fall des Erwerbs eines gemischtgenutzten Grundstücks entschieden, daß die Vorsteuer nach dem Verhältnis der Ertragswerte, die für die Kaufpreisermittlung herangezogen worden sind, aufteilbar sei (in BStBl II 1998, 492, und 525).

  • BFH, 12.03.1998 - V R 50/97

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken

    Auszug aus FG Münster, 26.09.2000 - 15 K 1865/98
    Weil aber nach der Rechtsprechung des EuGH (in UR 1996, 427, und in 2000, 342) aus Art. 17 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie folgt, daß die betreffenden Gegenstände oder Dienstleistungen eine direkte und unmittelbare Verbindung mit den besteuerten Umsätzen aufweisen müssen, damit das in Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, ist der Umsatzschlüssel generell als "gegenstandsbezogen" anzusehen (FG Köln in EFG 2000, 899 mit Anmerkung in Beilage 16/2000 Nr. 8; Anm. in HFR 1998, 846, Klenk in UR 1998, 395).

    Im Gegensatz zur Anweisung in Abschnitt 208 Abs. 2 Umsatzsteuerrichtlinie 2000 sind keine Gründe für eine Beschränkung einer Anwendung des Umsatzschlüssels auf den Fall des Erwerbs eines gemischtgenutzten Grundstücks erkennbar (vgl. Sölch-Ringleb, UStG , § 15 Rdn; 314, Neu in UVR 2000, 187, HFR 1998, 846).

  • EuGH, 06.04.1995 - C-4/94

    BLP Group / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus FG Münster, 26.09.2000 - 15 K 1865/98
    Weil aber nach der Rechtsprechung des EuGH (in UR 1996, 427, und in 2000, 342) aus Art. 17 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie folgt, daß die betreffenden Gegenstände oder Dienstleistungen eine direkte und unmittelbare Verbindung mit den besteuerten Umsätzen aufweisen müssen, damit das in Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, ist der Umsatzschlüssel generell als "gegenstandsbezogen" anzusehen (FG Köln in EFG 2000, 899 mit Anmerkung in Beilage 16/2000 Nr. 8; Anm. in HFR 1998, 846, Klenk in UR 1998, 395).
  • BFH, 21.05.1987 - V S 11/85

    Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug - Aufteilung der auf Bauleistungen

    Auszug aus FG Münster, 26.09.2000 - 15 K 1865/98
    Während nach überkommener Rechtsprechung des BFH (in BStBl II 1992, 755, und in BFH/NV 1987, 536) im Regelfall die Vorsteuer nach dem Verhältnis der den verschiedenen Zwecken dienenden Grundflächen aufzuteilen ist, hat der BFH im Fall des Erwerbs eines gemischtgenutzten Grundstücks entschieden, daß die Vorsteuer nach dem Verhältnis der Ertragswerte, die für die Kaufpreisermittlung herangezogen worden sind, aufteilbar sei (in BStBl II 1998, 492, und 525).
  • BFH, 17.08.2001 - V R 1/01

    Vorsteueraufteilung bei Wohn- und Geschäftshaus

    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 113 veröffentlicht.
  • FG Münster, 24.04.2001 - 15 K 1004/00

    Aufteilung von Vorsteuern aus Erwerbs-, Umbau- und Unterhaltungskosten für ein

    Der erhöhte Mietzins führt seinerseits zu einem erhöhten Umsatz mit dem gemischtgenutzten Grundstück unter Zuordnung der Vorbezüge zu den steuerpflichtigten bzw. steuerfreien Ausgangsumsätzen nach dem Mietertrag (vgl. bereits Senatsurteil in EFG 2001, 113).
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