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   FG Münster, 28.09.2000 - 5 K 6653/97 E   

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https://dejure.org/2000,12510
FG Münster, 28.09.2000 - 5 K 6653/97 E (https://dejure.org/2000,12510)
FG Münster, Entscheidung vom 28.09.2000 - 5 K 6653/97 E (https://dejure.org/2000,12510)
FG Münster, Entscheidung vom 28. September 2000 - 5 K 6653/97 E (https://dejure.org/2000,12510)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versteuerungspflicht eines geldwerten Vorteils aus der Teilnahme an einer Auslandsreise durch eine Pharmareferentin; Aufwendungen einer Pharmareferentin für eine Reise zur Durchführung einer Außendiensttagung als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Steuerpflichtigkeit von an ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer von seinem Arbeitgeber durchgeführten Außendiensttagung in Portugal als geldwerter Vorteil zu versteuern?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitnehmer - Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer von seinem Arbeitgeber durchgeführten Außendiensttagung in Portugal als geldwerter Vorteil zu versteuern?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 359
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.05.1992 - VI R 85/90

    Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Auszug aus FG Münster, 28.09.2000 - 5 K 6653/97
    Der BFH hat für derartige Aufwendungen im Streitjahr entschieden, dass bereits bei eintägigen Betriebsveranstaltungen die Aufwendungen eines Arbeitgebers bei Überschreiten eines Höchstbetrags von 150,- DM je teilnehmendem Arbeitnehmer ein solches Eigengewicht erlangen, dass sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind (vgl. Urteile vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542 , BStBl II 1992, 655 und vom 6. Dezember 1996 VI R 48/94, BFHE 182, 142 , BStBl II 1997, 331).
  • BFH, 09.08.1996 - VI R 88/93

    Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und

    Auszug aus FG Münster, 28.09.2000 - 5 K 6653/97
    Eine Aufteilung dahingehend, dass nur ein Teil als Arbeitslohn zu werten ist, kommt daher im Regelfall nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1996 VI R 88/93, BFHE 181, 76 , BStBl II 1997, 97 unter 1.).
  • BFH, 06.12.1996 - VI R 48/94

    Aufwendungen für übliche Betriebsveranstaltungen sind auch bei geringfügiger

    Auszug aus FG Münster, 28.09.2000 - 5 K 6653/97
    Der BFH hat für derartige Aufwendungen im Streitjahr entschieden, dass bereits bei eintägigen Betriebsveranstaltungen die Aufwendungen eines Arbeitgebers bei Überschreiten eines Höchstbetrags von 150,- DM je teilnehmendem Arbeitnehmer ein solches Eigengewicht erlangen, dass sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind (vgl. Urteile vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542 , BStBl II 1992, 655 und vom 6. Dezember 1996 VI R 48/94, BFHE 182, 142 , BStBl II 1997, 331).
  • BFH, 04.08.1994 - VI R 24/94

    Dienstleistungen, die der Arbeitnehmer auf einer vom Arbeitgeber unentgeltlich

    Auszug aus FG Münster, 28.09.2000 - 5 K 6653/97
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - (vgl. Urteile vom 07. Februar 1997 VI R 34/96, BFH/NV 1997, 401 und vom 04. August 1994 VI R 24/94, BFHE 175, 280 , BStBl 11 1994, 954) erfüllt eine geldwerte Zuwendung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer den Lohnbegriff des § 19 EStG , wenn sie Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft hat.
  • BFH, 07.02.1997 - VI R 34/96

    Abgrenzung zwischen Dienstreise und Incentivereise

    Auszug aus FG Münster, 28.09.2000 - 5 K 6653/97
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - (vgl. Urteile vom 07. Februar 1997 VI R 34/96, BFH/NV 1997, 401 und vom 04. August 1994 VI R 24/94, BFHE 175, 280 , BStBl 11 1994, 954) erfüllt eine geldwerte Zuwendung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer den Lohnbegriff des § 19 EStG , wenn sie Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft hat.
  • BFH, 18.08.2005 - VI R 7/03

    Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Interesse

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil des Senats, das ohne mündliche Verhandlung erging, mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 359 veröffentlichten Gründen im Wesentlichen ab.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG vom 28. September 2000 5 K 6653/97 E und den Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 4. Dezember 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. September 1997 aufzuheben.

  • FG Baden-Württemberg, 28.03.2003 - 3 K 218/99

    Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers; Geldwerter Vorteil einer Mitarbeiterreise

    Zutreffend hat das Finanzgericht Münster in einem der Fälle ausgeschiedener Außendienstmitarbeiter, hinsichtlich derer das beklagte FA die Haftungsinanspruchnahme in der Einspruchsentscheidung vom 19. August 1999 aufgehoben hat, sein Urteil (vom 28. September 2000 5 K 6653/97, EFG 2001, 359; Revision beim BFH unter VI R 4/01 anhängig) auch auf die Wertungen gestützt, die den BFH dazu veranlasst haben, bei Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen, die jenseits einer Aus- und Fortbildung dazu dienen sollen, den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das für die künftige Zusammenarbeit wichtige Betriebsklima zu verbessern, die Zuwendung eines lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils dann anzunehmen, wenn der Grenzbetrag von 150 DM pro Arbeitnehmer überschritten wird (vgl. die Urteile vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542 , BStBl II 1992, 655 und vom 6. Dezember 1996 VI R 48/94, BFHE 182, 142 , BStBl II 1997, 331 ).

    Nachdem der BFH die Revision gegen das Urteil des FG Münster vom 28. September 2000, a.a.O., zugelassen hat, hält es der Senat auch im Streitfall für geboten, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

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