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FG Köln, 18.01.2001 - 7 K 6314/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Besteuerung der Altersentschädigung von Abgeordneten
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Sonstige Einkünfte - Besteuerung der Altersentschädigung von Abgeordneten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Köln, 18.01.2001 - 7 K 6314/98
- BFH, 14.10.2003 - IX R 17/01
Papierfundstellen
- EFG 2001, 497
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 21.10.1996 - VI R 46/96
Vom Arbeitgeber zufließende Versorgungsbezüge sind Leibrenten i. S. des § 22 Nr. …
Auszug aus FG Köln, 18.01.2001 - 7 K 6314/98
Dies folge aus den im BFH-Urteil vom 21.10.1996 (BStBl II 1997, 127) ausgesprochenen Grundsätzen.Aus diesem Grund ist auch das von den Klägern herangezogene BFH-Urteil vom 21 Oktober 1996 VI R 46/96 (BStBl II 1997, 127) im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
- BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74
Abgeordnetendiäten
Auszug aus FG Köln, 18.01.2001 - 7 K 6314/98
Durch den Erlass des Abgeordnetengesetzes von 1977 sollte (u.a.) dem sogenannten Diäten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1975 (2 BvR 193/75, BVerfGE 40, 296 , NJW 1975, 2331 ) Rechnung getragen werden, das die bis dahin geltende Steuerfreiheit der Abgeordneten-Diäten für verfassungswidrig erachtete. - BFH, 16.04.1998 - X B 186/97
Zulassungsfähigkeit einer Revision bei pauschalen Ausführungen im …
Auszug aus FG Köln, 18.01.2001 - 7 K 6314/98
Er bezieht sich zur Begründung auf das zur selben Streitfrage für das Jahr 1990 zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des FG Köln vom 04.09.1997 (Az. 4 K 931/93) und den dazu gehörenden Beschluss des BFH vom 16.04.1998 (Az. X B 186/97).
- BFH, 14.10.2003 - IX R 17/01
Versorgungsbezüge: Altersentschädigungen von Bundestagsabgeordneten
Es vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 497 veröffentlichten Urteil die Ansicht, die Altersentschädigung des Klägers gemäß § 38 Abs. 2 AbgG sei nach § 22 Nr. 4 EStG in voller Höhe zu besteuern.