Weitere Entscheidung unten: FG Brandenburg, 06.09.2000

Rechtsprechung
   FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99   

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https://dejure.org/2000,15350
FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99 (https://dejure.org/2000,15350)
FG Köln, Entscheidung vom 21.11.2000 - 8 K 7310/99 (https://dejure.org/2000,15350)
FG Köln, Entscheidung vom 21. November 2000 - 8 K 7310/99 (https://dejure.org/2000,15350)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sonderausgaben - Ertragsanteil als Sonderausgabe bei einer privaten Veräußerungsrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Veräußerungsleibrente - Ertragsanteil als Sonderausgaben?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 680
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 25.11.1992 - X R 91/89

    Ertragsanteil von wiederkehrenden Leistungen bei privater Vermögensumschichtung

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99
    Soweit die Klägerin den darüber hinausgehenden Teil der Rentenzahlungen mit dem Ertragsanteil als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abzuziehen begehrt (79 % von 13.440,- DM = 10.617,- DM), hat der Beklagte dies allerdings abgelehnt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.11.1992 - X R 91/89, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1996, 666, sowie unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 23.12.1996 IV B 3 - S 2257 - 54/96, BStBl I 1996, 1508 ff.

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.11.1992 - X R 91/89, BStBl II 1996, 666, soll der Ertragsanteil aus Leibrenten, die im Austausch mit einer Gegenleistung gezahlt werden, nicht als Sonderausgaben abziehbar sein, sondern allenfalls als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, soweit ein Zusammenhang mit Einkünften gegeben ist.

    Im Gegensatz hierzu führt der X. Senat des BFH in seinem Urteil vom 25.11.1992 - X R 91/89 (BStBl II 1996, 666, 669) aus, der materiell-rechtlichen Natur des in wiederkehrenden (auch gleichbleibenden) Leistungen enthaltenen Zinsanteils komme für die Besteuerung beim Bezieher in Anbetracht der ab dem 1. Januar 1993 geltenden Freibeträge für Einkünfte aus Kapitalvermögen besonderes Gewicht zu.

    e) Wenn der X. Senat in dem angeführten Urteil vom 25.11.1992 - X R 91/89, BStBl II 1996, 666, 669 unter 6 b der Entscheidungsgründe ausführt, nach der Streichung des privaten Schuldzinsenabzugs durch das Steueränderungsgesetz 1973 sei die Grundnorm entfallen, nach der ein in gleichbleibenden wiederkehrenden Leistungen enthaltener Zinsanteil beziffert wurde, so dass die gesetzliche Quantifizierung des privaten Schuldzinsenabzugs gegenstandslos geworden sei, greift dieses Argument nach Auffassung des Senat nicht.

  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99
    Aus der Zielsetzung und Begründung der StÄndG 1973 ergibt sich nach dem Beschluß des BVerfG vom 13.03.1979 ? 2 BvR 72/76, BStBl II 1979, 322, dass vor dem Hintergrund der in den Jahren 1972/73 bestehenden Wirtschaftslage und Beschäftigungssituation mit der Gesetzesänderung insgesamt eine Wirtschaftsentwicklung angestrebt werden sollte, die neben einem befriedigenden Wachstum des Bruttosozialprodukt und einem hohen Beschäftigungsstand eine Begrenzung des Anstiegs der Verbraucherpreise ermöglichen und in konjunkturell erwünschter Weise eine Begrenzung der Gesamtnachfrage nach Verbrauchs- und Investitionsgütern bewirken sollte.
  • BFH, 20.10.1983 - IV R 175/79

    Steuergesetze - Analogieschluß - Rechtssicherheit

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99
    c) Soweit das Gesetz Regelungslücken aufweist, die als planwidrige Unvollkommenheit anzusehen sind, ist die Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen zwar zur Lückenausfüllung berechtigt, selbst wenn sich dies zu Lasten des Steuerpflichtigen, also steuerverschärfend, auswirkt (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.1983 - IV R 175/79, BStBl II 1984, 221).
  • BFH, 01.08.1974 - IV R 120/70

    Arbeitgeber - Entrichtung - Vermögenswirksame Leistungen - Ermäßigung -

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99
    Die Auslegung einer Gesetzesvorschrift gegen den klaren Wortlaut muß auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen eine wörtliche Anwendung offenbar dem Sinn des Gesetzes widerspricht (vgl. BFH-Urteile vom 11.12.1964 III 193/60 S, BStBl III 1965, 82 und vom 01.08.1974 IV R 120/70, BStBl II 1975, 12).
  • BFH, 13.01.1984 - VI R 194/80

    Keine analoge Anwendung des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG bei den

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99
    Zu einer solchen Gleichstellung bedarf es vielmehr eines Tätigwerdens des Gesetzgebers (vgl. auch BFH-Urteil vom 31.05.1978 - I R 69/76, BStBl II 1978, 564 und vom 13.01.1984 - VI R 194/80, BStBl II 1984, 315).
  • BFH, 31.05.1978 - I R 69/76

    Abgrenzung zwischen voll abziehbaren Reisekosten und beschränkt abziehbaren

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99
    Zu einer solchen Gleichstellung bedarf es vielmehr eines Tätigwerdens des Gesetzgebers (vgl. auch BFH-Urteil vom 31.05.1978 - I R 69/76, BStBl II 1978, 564 und vom 13.01.1984 - VI R 194/80, BStBl II 1984, 315).
  • BFH, 11.12.1964 - III 193/60 S

    Bereich der Gewährung von Schachtelvergünstigungen

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99
    Die Auslegung einer Gesetzesvorschrift gegen den klaren Wortlaut muß auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen eine wörtliche Anwendung offenbar dem Sinn des Gesetzes widerspricht (vgl. BFH-Urteile vom 11.12.1964 III 193/60 S, BStBl III 1965, 82 und vom 01.08.1974 IV R 120/70, BStBl II 1975, 12).
  • BFH, 08.10.1965 - VI 185/64 U

    Einordnung eines Grundstückes als notwendiges Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99
    So hatte denn auch der BFH sich in seinem Urteil vom 08.10.1965 VI 185/64 U, BStBl III 1965, 708 noch gehindert gesehen, die schon damals als unbefriedigend empfundene Gesetzeslage zur Besteuerung wiederkehrender Leistungen durch Richterrecht zu korrigieren.
  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99
    a) Zwar hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluß vom 15.07.1991 GrS 1/90, BStBl II 1992, 78, 83, ausgeführt, wie aus der Entstehungsgeschichte des StNOG 1954 ersichtlich sei, bezwecke das Gesetz mit der Berücksichtigung (nur) des Ertragswertes die Sonderung des steuerbaren Ertragsanteils (= Zinsanteils) von der nichtsteuerbaren Vermögensumschichtung.
  • BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die steuerliche Gleichbehandlung -

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99
    a) Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.1992 ? 1 BvR 4/87, HFR 1993, 264 ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, darüber zu entscheiden, welche von mehreren Elementen verschiedener Lebenssachverhalte er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht.
  • BFH, 04.11.1992 - X R 33/90

    Verhältnis § 17 EStG zu § 22 Nr. 2, § 23 EStG

  • BFH, 20.12.1995 - I R 118/94

    Zinsabschlag ist auch dann zu erheben, wenn wegen hoher Verlustvorträge

  • BFH, 03.06.1986 - IX R 2/79

    Lebenslängliche Versorgung gegen Verzicht auf Zugewinnausgleich als dauernde Last

  • BFH, 30.11.1993 - IX R 60/91

    Anwendung des § 15a EStG bei GbR-Fonds

  • BVerfG, 18.02.1988 - 1 BvR 930/86
  • BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvL 3/02

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Frage der Besteuerung von Leibrenten unzulässig

    - 8 K 7310/99 - betreffend das Streitjahr 1998) statt, da es der Auffassung war, dass der Klägerin der begehrte Sonderausgabenabzug entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu gewähren sei.
  • BFH, 18.05.2010 - X R 32/01

    Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau

    Diese Rechtsprechung werde im Schrifttum angegriffen und werde insbesondere in den Ausgangsverfahren vom FG in seinen Urteilen vom 21. November 2000 8 K 7309/99 und 8 K 7310/99 zurückgewiesen, weil sie weder mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang stehe noch eine derartige Auslegung des Gesetzes nach seinem Sinn und Zweck geboten sei, noch Raum oder gar eine Notwendigkeit für eine "verfassungskonforme" Auslegung contra legem bestehe.

    Bei dieser Sachlage sei die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur angeblichen "verfassungskonformen" Umdeutung des Ertragsanteils in Zinsen nicht nur nach der überwiegenden Auffassung im Schrifttum, insbesondere auch nach den Urteilen des FG 8 K 7309/79 und 8 K 7310/99 contra legem; sie sei auch nach Auffassung des BVerfG "unhaltbar".

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Rechtsprechung
   FG Brandenburg, 06.09.2000 - 6 K 2226/98 E   

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https://dejure.org/2000,14390
FG Brandenburg, 06.09.2000 - 6 K 2226/98 E (https://dejure.org/2000,14390)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 06.09.2000 - 6 K 2226/98 E (https://dejure.org/2000,14390)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 06. September 2000 - 6 K 2226/98 E (https://dejure.org/2000,14390)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Förderung eines auf fremden Grund und Boden errichteten Gebäudes von einem Pächter; Wirtschaftliches Eigentum wegen Nutzungsberechtigung bis zum voraussichtlichen Wertverzehr des Gebäudes bzw. beim Bestehen eines Ausgleichsanspruchs bei Ende der Nutzungsüberlassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Förderung eines auf fremden Grund und Boden errichteten Gebäudes nach § 10e EStG; Wirtschaftliches Eigentum wegen Nutzungsberechtigung bis zum voraussichtlichen Wertverzehr des Gebäudes bzw. beim Bestehen eines Ausgleichsanspruchs bei Ende der Nutzungsüberlassung

  • datenbank.nwb.de

    Förderung eines auf fremden Grund und Boden errichteten Gebäudes nach § 10e EStG - Wirtschaftliches Eigentum wegen Nutzungsberechtigung bis zum voraussichtlichen Wertverzehr des Gebäudes bzw. beim Bestehen eines Ausgleichsanspruchs bei Ende der Nutzungsüberlassung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 680
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 27.11.1996 - X R 92/92

    Wirtschaftliches Eigentum bei Bauten auf fremdem Grund und Boden, wenn vor

    Auszug aus FG Brandenburg, 06.09.2000 - 6 K 2226/98
    Eine eigene Wohnung i.S.d. § 10e EStG ist eine Wohnung, die zivilrechtlich im Eigentum des Steuerpflichtigen steht oder ihm gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO steuerlich zuzurechnen ist (sog. wirtschaftliches Eigentum, vgl. BFH, Urteile vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BStBl. II 1992, 944; vom 20. September 1995 X R 94/92, BStBl. II 1996, 186; vom 27. November 1996 X R 92/92, BStBl. II 1998, 97, 98).

    Wirtschaftliches Eigentum ist anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Umstände ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaftsgewalt über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, so dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine Bedeutung mehr hat oder ein solcher Herausgabeanspruch überhaupt nicht besteht (BFH. Urteil vom 27. November 1996 a.a.O.).

    In einer späteren Entscheidung (Urteil vom 27. November 1996 X R 92/92, BStBl. II 1998, 97) hat er vielmehr die Einräumung eines langfristigen schuldrechtlichen Nutzungsrechts ausreichen lassen, um den Nutzenden als wirtschaftlichen Eigentümer anzusehen.

  • BFH, 20.09.1995 - X R 94/92

    § 10 e Abs. 6 EStG bei einer auf fremdem Grund und Boden errichteten Wohnung.

    Auszug aus FG Brandenburg, 06.09.2000 - 6 K 2226/98
    Eine eigene Wohnung i.S.d. § 10e EStG ist eine Wohnung, die zivilrechtlich im Eigentum des Steuerpflichtigen steht oder ihm gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO steuerlich zuzurechnen ist (sog. wirtschaftliches Eigentum, vgl. BFH, Urteile vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BStBl. II 1992, 944; vom 20. September 1995 X R 94/92, BStBl. II 1996, 186; vom 27. November 1996 X R 92/92, BStBl. II 1998, 97, 98).

    Der Senat kann offen lassen, ob er der vom X. Senat des Bundesfinanzhofes angedeuteten Unterscheidung danach, ob sich der Entschädigungsanspruch des Steuerpflichtigen aus einem langfristigen Nutzungsverhältnis oder allein aus den §§ 951, 812 BGB ergibt (s. Urteil vom 20. September 1995 X R 94/92, a. a. O.), folgt, denn die Kläger nutzten das Grundstück aufgrund eines langfristigen Pachtvertrages, aus dem sich der Anspruch auf eine Restwertentschädigung ergibt.

  • FG München, 16.07.1996 - 16 K 2780/94

    Steuerermäßigung für die Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung auf einem dem

    Auszug aus FG Brandenburg, 06.09.2000 - 6 K 2226/98
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs zu Mieterein- und -umbauten, bei denen wirtschaftliches Eigentum des ein- oder umbauenden Mieters immer schon dann angenommen wird, wenn er nach Ablauf der Mietzeit den Ein- oder Umbau zwar nicht verbraucht hat, aber Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Restwertes hat (BFH, Urteil vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BStBl. II 1994, 164), ist wirtschaftliches Eigentum des auf fremdem Grund und Boden Bauenden bereits dann zu bejahen, wenn er das errichtete Gebäude zwar nicht über die ganze Nutzungsdauer hinweg nutzen kann, aber bei Beendigung der Nutzung einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 951, 812 BGB hat (FG München, Urteil vom 16. Juli 1996 16 K 2780/94, EFG 1997, 1113; FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 06. März 1997 5 K 1382/96 E, EFG 1997, 775; Weber-Grellet, FR 1996, 29; a.A. ohne Begründung FG Köln, Urteil vom 28. Mai 1997 6 K 5483/91, EFG 1997, 958; Hessisches FG, Urteil vom 06. Oktober 1997 13 K 3314/95, EFG 1998, 189).

    Das gefundene Ergebnis entspricht auch dem Zweck des § 10e EStG , der darin besteht, die Vermögensbildung durch Anschaffung von Wohneigentum zu eigenen Wohnzwecken zu fördern (FG München, Urteil vom 16. Juli 1996 a.a.O.).

  • BFH, 28.07.1993 - I R 88/92

    Zur Aktivierung von Mietereinbauten als selbständige Wirtschaftsgüter im

    Auszug aus FG Brandenburg, 06.09.2000 - 6 K 2226/98
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs zu Mieterein- und -umbauten, bei denen wirtschaftliches Eigentum des ein- oder umbauenden Mieters immer schon dann angenommen wird, wenn er nach Ablauf der Mietzeit den Ein- oder Umbau zwar nicht verbraucht hat, aber Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Restwertes hat (BFH, Urteil vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BStBl. II 1994, 164), ist wirtschaftliches Eigentum des auf fremdem Grund und Boden Bauenden bereits dann zu bejahen, wenn er das errichtete Gebäude zwar nicht über die ganze Nutzungsdauer hinweg nutzen kann, aber bei Beendigung der Nutzung einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 951, 812 BGB hat (FG München, Urteil vom 16. Juli 1996 16 K 2780/94, EFG 1997, 1113; FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 06. März 1997 5 K 1382/96 E, EFG 1997, 775; Weber-Grellet, FR 1996, 29; a.A. ohne Begründung FG Köln, Urteil vom 28. Mai 1997 6 K 5483/91, EFG 1997, 958; Hessisches FG, Urteil vom 06. Oktober 1997 13 K 3314/95, EFG 1998, 189).
  • BFH, 21.05.1992 - X R 61/91

    Begünstigung von Wohnungen gem. § 10e EStG

    Auszug aus FG Brandenburg, 06.09.2000 - 6 K 2226/98
    Eine eigene Wohnung i.S.d. § 10e EStG ist eine Wohnung, die zivilrechtlich im Eigentum des Steuerpflichtigen steht oder ihm gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO steuerlich zuzurechnen ist (sog. wirtschaftliches Eigentum, vgl. BFH, Urteile vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BStBl. II 1992, 944; vom 20. September 1995 X R 94/92, BStBl. II 1996, 186; vom 27. November 1996 X R 92/92, BStBl. II 1998, 97, 98).
  • FG Hessen, 06.10.1997 - 13 K 3314/95

    Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung von Steuerabzugsbeträgen für den Anbau an

    Auszug aus FG Brandenburg, 06.09.2000 - 6 K 2226/98
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs zu Mieterein- und -umbauten, bei denen wirtschaftliches Eigentum des ein- oder umbauenden Mieters immer schon dann angenommen wird, wenn er nach Ablauf der Mietzeit den Ein- oder Umbau zwar nicht verbraucht hat, aber Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Restwertes hat (BFH, Urteil vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BStBl. II 1994, 164), ist wirtschaftliches Eigentum des auf fremdem Grund und Boden Bauenden bereits dann zu bejahen, wenn er das errichtete Gebäude zwar nicht über die ganze Nutzungsdauer hinweg nutzen kann, aber bei Beendigung der Nutzung einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 951, 812 BGB hat (FG München, Urteil vom 16. Juli 1996 16 K 2780/94, EFG 1997, 1113; FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 06. März 1997 5 K 1382/96 E, EFG 1997, 775; Weber-Grellet, FR 1996, 29; a.A. ohne Begründung FG Köln, Urteil vom 28. Mai 1997 6 K 5483/91, EFG 1997, 958; Hessisches FG, Urteil vom 06. Oktober 1997 13 K 3314/95, EFG 1998, 189).
  • FG Brandenburg, 06.03.1997 - 5 K 1382/96

    Ansprruch auf Berücksichtigung eines Abzugsbetrages in der Steuererklärung;

    Auszug aus FG Brandenburg, 06.09.2000 - 6 K 2226/98
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs zu Mieterein- und -umbauten, bei denen wirtschaftliches Eigentum des ein- oder umbauenden Mieters immer schon dann angenommen wird, wenn er nach Ablauf der Mietzeit den Ein- oder Umbau zwar nicht verbraucht hat, aber Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Restwertes hat (BFH, Urteil vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BStBl. II 1994, 164), ist wirtschaftliches Eigentum des auf fremdem Grund und Boden Bauenden bereits dann zu bejahen, wenn er das errichtete Gebäude zwar nicht über die ganze Nutzungsdauer hinweg nutzen kann, aber bei Beendigung der Nutzung einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 951, 812 BGB hat (FG München, Urteil vom 16. Juli 1996 16 K 2780/94, EFG 1997, 1113; FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 06. März 1997 5 K 1382/96 E, EFG 1997, 775; Weber-Grellet, FR 1996, 29; a.A. ohne Begründung FG Köln, Urteil vom 28. Mai 1997 6 K 5483/91, EFG 1997, 958; Hessisches FG, Urteil vom 06. Oktober 1997 13 K 3314/95, EFG 1998, 189).
  • FG Köln, 28.05.1997 - 6 K 5483/91
    Auszug aus FG Brandenburg, 06.09.2000 - 6 K 2226/98
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs zu Mieterein- und -umbauten, bei denen wirtschaftliches Eigentum des ein- oder umbauenden Mieters immer schon dann angenommen wird, wenn er nach Ablauf der Mietzeit den Ein- oder Umbau zwar nicht verbraucht hat, aber Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Restwertes hat (BFH, Urteil vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BStBl. II 1994, 164), ist wirtschaftliches Eigentum des auf fremdem Grund und Boden Bauenden bereits dann zu bejahen, wenn er das errichtete Gebäude zwar nicht über die ganze Nutzungsdauer hinweg nutzen kann, aber bei Beendigung der Nutzung einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 951, 812 BGB hat (FG München, Urteil vom 16. Juli 1996 16 K 2780/94, EFG 1997, 1113; FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 06. März 1997 5 K 1382/96 E, EFG 1997, 775; Weber-Grellet, FR 1996, 29; a.A. ohne Begründung FG Köln, Urteil vom 28. Mai 1997 6 K 5483/91, EFG 1997, 958; Hessisches FG, Urteil vom 06. Oktober 1997 13 K 3314/95, EFG 1998, 189).
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