Rechtsprechung
FG Münster, 31.05.1999 - 12 K 4743/97 E |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung von Folgemaßnahmen von Renovierungsarbeiten als Erhaltungsaufwand; Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der Berechung der Einkünfte; Unterschiede von Gebäude und Gartenanlage in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Arbeitszimmer - Anteilige Aufwendungen für Garten nicht berücksichtigungsfähig
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Betriebsausgaben/Werbungskosten: - Arbeitszimmer - Anteilige Aufwendungen für Garten nicht berücksichtigungsfähig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 31.05.1999 - 12 K 4743/97 E
- BFH, 06.10.2004 - VI R 27/01
Papierfundstellen
- EFG 2002, 13
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 30.01.1996 - IX R 18/91
Die zu einem Wohngebäude gehörende Gartenanlage ist ein selbständiges …
Auszug aus FG Münster, 31.05.1999 - 12 K 4743/97
Die Gartenanlage ist ein selbständiges Wirtschaftsgut, das vom Gebäude zu trennen ist (BFH-Urteil vom 30. Januar 1996 IX R 18/91, BStBl. II 1997, 25). - BFH, 18.10.1983 - VI R 68/83
Die anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus sind …
Auszug aus FG Münster, 31.05.1999 - 12 K 4743/97
Darüberhinaus sind, wenn das Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung gelegen ist, anteilig auf das Arbeitszimmer entfallende allgemeine Hauskosten und Gebäudekosten zu berücksichtigen (s. dazu im einzelnen Urteil des BFH vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BStBl. II 1984, 112).
- BFH, 06.10.2004 - VI R 27/01
Häusliches Arbeitszimmer: Kosten der Gartenerneuerung
Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 13 veröffentlicht. - FG Münster, 18.10.2022 - 2 K 3203/19
Ermittlung des Betriebsaufgabegewinnes; Berücksichtigung eines im Zusammenhang …
Die zu einem Wohngebäude gehörende Gartenanlage ist ein selbständiges Wirtschaftsgut, das sowohl von dem Grund und Boden als auch von dem Gebäude zu trennen ist (BFH, Urteile vom 30.01.1996 IX R 18/91, juris, mit zahlreichen Nachweisen; vom 25.05.2011 IX R 48/10, juris; vom 27.10.2005 IX R 3/05, juris; vom 13.10.1998 IX R 61/95, juris; vom 15.10.1965 VI 181/65 U, juris; Beschluss vom 14.03.2008 IX B 183/07, juris; FG Münster, Urteil vom 31.05.1999, 12 K 4743/97 E, juris).Der Garten ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht von dem Wirtschaftsgut Grund und Boden erfasst, sondern ein selbständiges, sowohl von dem Grund und Boden als auch von dem Gebäude zu trennendes Wirtschaftsgut (ebenso BFH, Urteile vom 30.01.1996 IX R 18/91, juris, mit zahlreichen Nachweisen; vom 25.05.2011 IX R 48/10, juris; vom 27.10.2005 IX R 3/05, juris; vom 13.10.1998 IX R 61/95, juris; vom 15.10.1965 VI 181/65 U, juris; Beschluss vom 14.03.2008 IX B 183/07, juris; FG Münster, Urteil vom 31.05.1999, 12 K 4743/97 E, juris).