Rechtsprechung
FG Rheinland-Pfalz, 03.06.2002 - 5 K 2883/99 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 40a Abs. 3
Abgrenzung Fachkräfte - Aushilfskräfte (§ 40a Abs. 3 EStG ) - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Abgrenzung Fachkräfte - Aushilfskräfte (§ 40a Abs. 3 EStG)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 03.06.2002 - 5 K 2883/99
- BFH, 25.10.2005 - VI R 77/02
Papierfundstellen
- EFG 2002, 1390
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 12.06.1986 - VI R 167/83
Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten - Wegebau - Arbeitnehmer - Fachkraft - …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 03.06.2002 - 5 K 2883/99
Auch im Sinne der BFH-Rechtsprechung (Hinweis auf BFH-Urteil vom 12. Juni 1986 VI R 167/83) seien diese Arbeitnehmer keine Fachkräfte.Ob jemand als Fachkraft zu beurteilen ist, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes von der Art. der Tätigkeit und von den Kenntnissen ab, die er zur Verrichtung dieser Tätigkeit erworben hat (BFH vom 12. Juni 1986 VI R 167/83, BStBl II 1986, 681).
Daher ist grundsätzlich der Arbeitnehmer, der von seinen - auch angelernten - Fähigkeiten her in der Lage ist, eine Fachkraft zu ersetzen, und auch an Stelle einer Fachkraft eingesetzt ist, selbst als Fachkraft im Sinne des § 40a Abs. 3 Satz 3 EStG zu qualifizieren (BFH vom 12. Juni 1986 VI R 167/83, BStBl II 1986, 681 m. w. N.).
Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 12. Juni 1986 a. a. O.) ist die Qualifikation als Fachkraft dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer, der von seinen Fähigkeiten her in der Lage ist, eine Fachkraft zu ersetzen, auch an Stelle einer Fachkraft eingesetzt ist.
- FG Rheinland-Pfalz, 11.01.1990 - 6 K 47/87
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 03.06.2002 - 5 K 2883/99
Das FG Rheinland-Pfalz (Hinweis auf Urteil vom 11. Januar 1990, EFG 1990, 474) habe entschieden, dass für die Abgrenzung von Aushilfskräften gegenüber Fachkräften nicht auf die ausgeübte Tätigkeit, sondern auf die persönliche Qualifikation des Beschäftigten abzustellen sei.Im Übrigen werde weiter die Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 11. Januar 1990 (EFG 1990, 474) vertreten, dass es für die Abgrenzung von Aushilfskräften gegenüber Fachkräften nicht auf die ausgeübte Tätigkeit, sondern nur auf die persönliche Qualifikation des Beschäftigten ankomme.
Der Senat folgt damit nicht der entgegenstehenden Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 11. Januar 1990 (6 K 47/87, EFG 1990, 474, rechtskräftig), wo sich das Gericht im Übrigen auch nicht mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes auseinandersetzt.
- FG Niedersachsen, 03.07.2003 - 11 K 40/02
Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften in der Land- und …
Wird hingegen ein Arbeitnehmer unter Anleitung eines als Fachkraft zu beurteilenden anderen Arbeitnehmers tätig und erbringt er dabei Handlangerdienste oder andere einfache Tätigkeiten, die außer einer kurzen Anleitung kein weiteres Anlernen erfordern, so ist dieser Arbeitnehmer regelmäßig nicht als Fachkraft, sondern als Aushilfe anzusehen (BFH, Urteil vom 12. Juni 1986 VI R 167/83, BStBl II 1986, 681; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Juni 2002 5 K 2883/99, EFG 2002, 1390).Das Gericht kann bei der Qualifikation des K als Aushilfs- oder Fachkraft offenlassen, ob hierbei nur die persönlichen Kenntnisse des Arbeitnehmers entscheidend sind (so FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 1990 6 K 47/87, EFG 1990, 474, rkr.), oder aber daneben auf die von ihnen konkret wahrgenommenen Tätigkeiten abzustellen ist (so FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Juni 2002 5 K 2883/99, EFG 2002, 1390, nrkr.).
- BFH, 25.10.2005 - VI R 77/02
Abgrenzung Fachkraft-Aushilfskraft nach § 40a Abs. 3 Satz 2 EStG bei Arbeiten in …
Die dagegen gerichtete Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1390 veröffentlichten Gründen Erfolg.