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   FG Düsseldorf, 30.07.2002 - 3 K 1493/99 GE   

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FG Düsseldorf, 30.07.2002 - 3 K 1493/99 GE (https://dejure.org/2002,7800)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.07.2002 - 3 K 1493/99 GE (https://dejure.org/2002,7800)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Juli 2002 - 3 K 1493/99 GE (https://dejure.org/2002,7800)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grunderwerbsteuer; Einheitlicher Vertragsgegenstand; Gesamtobjekt; Teileigentumserwerb; Gesonderter Werkvertrag; Generalübernehmer - Gegenstand des Erwerbsvorgangs i.S.d. Grunderwerbsteuer bei Veräußerung durch verschiedene Vertragspartner

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gegenstand des Erwerbsvorgangs i.S.d. Grunderwerbsteuer bei Veräußerung durch verschiedene Vertragspartner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1401
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 23.11.1994 - II R 53/94

    Grunderwerbsteuer für nachträglich errichtetes Gebäude?

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.07.2002 - 3 K 1493/99
    Ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang im vorstehend bezeichneten Sinne ist zum einen dann gegeben, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann (vgl. BFH, Urteil v. 23.11.1994 II R 53/94, BStBl II 1995, 331, 333 und Urteil v. 15.03.2000 II R 34/98, BFH/NV 2000, 1240).

    Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen Angebots durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag (oder den Verträgen) über die Gebäudeerrichtung, unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, und ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können (BFH, Urteile v. 23.11.1994 II R 53/94; v. 15.03.2000 II R 34/98).

    Ob ein bebautes oder - ein lediglich - im Zustand der Bebauung befindliches Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist, ist nach den dargelegten Grundsätzen im Einzelfall unter Heranziehung aller relevanten Umstände zu bestimmen (vgl. dazu Urteile des BFH v. 23.11.1994 II R 53/94; v. 23.08.1995 II R 93/92, BFH/NV 1996, 354 und v. 28.10.1998 II R 36/96, BFH/NV 1999, 667).

  • BFH, 16.01.2002 - II R 16/00

    Kauf eines Grundstücks im Zustand der Bebauung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.07.2002 - 3 K 1493/99
    Befindet sich das Grundstück bereits im Zustand der Bebauung, rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des BFH allein die Verpflichtung des Erwerbers, anstelle des Grundstücksverkäufers in einen bestehenden Vertrag mit einem Dritten über die Errichtung bzw. Fertigstellung des Bauvorhabens einzutreten, nur bei Hinzutreten weiterer Umstände den Schluss, der Grundstücksverkäufer und der Dritte hätten in Abstimmung untereinander darauf hingewirkt, dem Erwerber ein Grundstück in fertig bebautem Zustand zu verschaffen (BFH, Urteile v. 16.01.2002 II R 16/00, BStBl II 2002, 431; v. 30.09.1998 II R 76/96, BFH/NV 1999, 363; v. 17.09.1997 II R 24/95, BStBl II 1997, 776 und Beschluss v. 02.09.1993 II B 71/93, BStBl II 1994, 48).

    Anders als in den bisher vom BFH entschiedenen Konstellationen wollte sich die KG nicht von dem Bauvorhaben - soweit es die vom Kläger erworbene Teileigentumseinheit betrifft - trennen und mit der Fertigstellung nichts mehr zu tun haben (so aber in den Entscheidungen des BFH v. 16.01.2002 II R 16/00 und v. 02.09.1993 II B 71/93).

    So hat sie dem Kläger bereits vor Abschluss des Kaufvertrags ein Angebot für den weiteren Ausbau unterbreitet und die Beteiligten vereinbarten nicht etwa - so aber in den Entscheidungen des BFH v. 02.09.1993 II B 71/93; v. 17.09.1997 II R 24/95 und v. 16.01.2002 II R 16/00 - lediglich den Eintritt in den bereits bestehenden Werkvertrag.

  • BFH, 17.09.1997 - II R 24/95

    Grunderwerbsteuer: Grundstück im Zustand der Bebauung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.07.2002 - 3 K 1493/99
    Befindet sich das Grundstück bereits im Zustand der Bebauung, rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des BFH allein die Verpflichtung des Erwerbers, anstelle des Grundstücksverkäufers in einen bestehenden Vertrag mit einem Dritten über die Errichtung bzw. Fertigstellung des Bauvorhabens einzutreten, nur bei Hinzutreten weiterer Umstände den Schluss, der Grundstücksverkäufer und der Dritte hätten in Abstimmung untereinander darauf hingewirkt, dem Erwerber ein Grundstück in fertig bebautem Zustand zu verschaffen (BFH, Urteile v. 16.01.2002 II R 16/00, BStBl II 2002, 431; v. 30.09.1998 II R 76/96, BFH/NV 1999, 363; v. 17.09.1997 II R 24/95, BStBl II 1997, 776 und Beschluss v. 02.09.1993 II B 71/93, BStBl II 1994, 48).

    Anders als in dem dem Urteil vom 17.09.1997 II R 24/95 zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Kläger den Werkvertrag mit der GmbH zudem nicht nur deshalb abgeschlossen, um etwaige Schadenersatzansprüche - hier der GmbH gegenüber der KG - zu vermeiden, denn die GmbH und die KG haben den zwischen ihnen bestehenden Werkvertrag - bezogen auf die Teileigentumseinheit des Klägers - einvernehmlich aufgehoben.

    So hat sie dem Kläger bereits vor Abschluss des Kaufvertrags ein Angebot für den weiteren Ausbau unterbreitet und die Beteiligten vereinbarten nicht etwa - so aber in den Entscheidungen des BFH v. 02.09.1993 II B 71/93; v. 17.09.1997 II R 24/95 und v. 16.01.2002 II R 16/00 - lediglich den Eintritt in den bereits bestehenden Werkvertrag.

  • BFH, 15.03.2000 - II R 34/98

    GrESt; Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Vertrag über

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.07.2002 - 3 K 1493/99
    Ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang im vorstehend bezeichneten Sinne ist zum einen dann gegeben, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann (vgl. BFH, Urteil v. 23.11.1994 II R 53/94, BStBl II 1995, 331, 333 und Urteil v. 15.03.2000 II R 34/98, BFH/NV 2000, 1240).

    Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen Angebots durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag (oder den Verträgen) über die Gebäudeerrichtung, unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, und ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können (BFH, Urteile v. 23.11.1994 II R 53/94; v. 15.03.2000 II R 34/98).

    Eine derartige Einschränkung der sonst für einen Grundstückserwerber bestehenden Entscheidungsfreiheit kann sich aus vorherigen Absprachen oder aus faktischen Zwängen ergeben (Urteile v. 06.03.1991 II R 133/87, BStBl II 1991, 532 und v. 15.03.2000 II R 34/98).

  • BFH, 02.09.1993 - II B 71/93

    Grunderwerbsteuer beim Eintritt des Erwerbers eines sich im Zustand der Bebauung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.07.2002 - 3 K 1493/99
    Befindet sich das Grundstück bereits im Zustand der Bebauung, rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des BFH allein die Verpflichtung des Erwerbers, anstelle des Grundstücksverkäufers in einen bestehenden Vertrag mit einem Dritten über die Errichtung bzw. Fertigstellung des Bauvorhabens einzutreten, nur bei Hinzutreten weiterer Umstände den Schluss, der Grundstücksverkäufer und der Dritte hätten in Abstimmung untereinander darauf hingewirkt, dem Erwerber ein Grundstück in fertig bebautem Zustand zu verschaffen (BFH, Urteile v. 16.01.2002 II R 16/00, BStBl II 2002, 431; v. 30.09.1998 II R 76/96, BFH/NV 1999, 363; v. 17.09.1997 II R 24/95, BStBl II 1997, 776 und Beschluss v. 02.09.1993 II B 71/93, BStBl II 1994, 48).

    Anders als in den bisher vom BFH entschiedenen Konstellationen wollte sich die KG nicht von dem Bauvorhaben - soweit es die vom Kläger erworbene Teileigentumseinheit betrifft - trennen und mit der Fertigstellung nichts mehr zu tun haben (so aber in den Entscheidungen des BFH v. 16.01.2002 II R 16/00 und v. 02.09.1993 II B 71/93).

    So hat sie dem Kläger bereits vor Abschluss des Kaufvertrags ein Angebot für den weiteren Ausbau unterbreitet und die Beteiligten vereinbarten nicht etwa - so aber in den Entscheidungen des BFH v. 02.09.1993 II B 71/93; v. 17.09.1997 II R 24/95 und v. 16.01.2002 II R 16/00 - lediglich den Eintritt in den bereits bestehenden Werkvertrag.

  • BVerfG, 27.12.1991 - 2 BvR 72/90

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Bauherrenmodellen und

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.07.2002 - 3 K 1493/99
    Erfasst werden soll von der Grunderwerbsteuer aber der tatsächliche Zustand des Grundstücks, der in Durchführung des auf den Eigentumserwerb gerichteten Rechtsvorgangs eintritt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- v. 27.12.1991 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212).
  • BFH, 24.01.1990 - II R 94/87

    Grunderwerbsteuer auf Gesamtaufwand: Bericht über laufende Verfassungsbeschwerden

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.07.2002 - 3 K 1493/99
    Entscheidend für den Umfang der Bemessungsgrundlage ist dabei, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist (vgl. z.B. BFH, Urteile v. 11.03.1981 II R 77/78, BStBl II 1981, 537 und v. 24.01.1990 II R 94/87, BStBl II 1990, 590).
  • BFH, 06.03.1991 - II R 133/87

    Bebautes Grundstück als Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.07.2002 - 3 K 1493/99
    Eine derartige Einschränkung der sonst für einen Grundstückserwerber bestehenden Entscheidungsfreiheit kann sich aus vorherigen Absprachen oder aus faktischen Zwängen ergeben (Urteile v. 06.03.1991 II R 133/87, BStBl II 1991, 532 und v. 15.03.2000 II R 34/98).
  • BFH, 05.02.1992 - II R 110/88

    Bestimmung des Gegenstands eines Erwerbsvorgangs

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.07.2002 - 3 K 1493/99
    Gegenstand der auf die Grundstücksübereignung abzielenden Vereinbarungen kann das Grundstück in dem Zustand sein, den es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hat, oder in einem (künftigen) Zustand, in den es erst zu versetzen ist (z.B. BFH, Urteil v. 05.02.1992 II R 110/88, BStBl II 1992, 357).
  • BFH, 11.03.1981 - II R 77/78

    Erschließungskosten als Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.07.2002 - 3 K 1493/99
    Entscheidend für den Umfang der Bemessungsgrundlage ist dabei, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist (vgl. z.B. BFH, Urteile v. 11.03.1981 II R 77/78, BStBl II 1981, 537 und v. 24.01.1990 II R 94/87, BStBl II 1990, 590).
  • BFH, 28.10.1998 - II R 36/96

    GrESt; Grundstück mit noch errichtendem Gebäude

  • BFH, 30.06.1998 - III R 5/97

    InvZul-Antrag; eigenhändige Unterschrift

  • BFH, 30.09.1998 - II R 76/96

    GrESt; Grundstückskaufvertrag und Generalunternehmervertrag mit verschiedenen

  • BFH, 23.08.1995 - II R 93/92
  • BFH, 20.10.2004 - II R 49/02

    Miteigentumsanteil am Grundstück/Gebäude

    Das Finanzgericht (FG) gelangte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1401 veröffentlichten Urteil zu der Überzeugung, dass einheitlicher Leistungsgegenstand des Erwerbs des Klägers bei objektiver Betrachtungsweise die schlüsselfertig errichtete Teileigentumseinheit sei.
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