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   FG München, 29.11.2001 - 14 K 3554/97   

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FG München, 29.11.2001 - 14 K 3554/97 (https://dejure.org/2001,16241)
FG München, Entscheidung vom 29.11.2001 - 14 K 3554/97 (https://dejure.org/2001,16241)
FG München, Entscheidung vom 29. November 2001 - 14 K 3554/97 (https://dejure.org/2001,16241)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ort der Leistung bei Veranstaltung von Sportreisen ins Ausland; Erbringung von Reiseleistungen durch Reiseveranstalter; Leistungsbündel aus Planung, Organisation, Durchführung und Betreuung der verschiedenen Sportaktivitäten ; Sonstige Leistungen als Hauptzweck der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ort der Leistung bei Veranstaltung von Sportreisen ins Ausland; Umsatzsteuer 1989, 1990, 1991

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ort der Leistung bei Veranstaltung von Sportreisen ins Ausland - Umsatzsteuer 1989, 1990, 1991

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 353
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.11.1998 - V R 30/98

    Ort der sonstigen Leistung bei Reiseveranstalter

    Auszug aus FG München, 29.11.2001 - 14 K 3554/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH, die die Gerichte im Wege der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechts zu beachten haben (BFH-Urteil vom 19. November 1998 V R 30/98, BStBl II 1999, 108 ), ist vorrangiger Anknüpfungspunkt i. S. des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.

    Zudem kommt die Zuordnung einer Dienstleistung zu einer anderen Niederlassung als dem Sitz nur dann in Betracht, wenn diese Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur hat, die von der persönlichen und materiellen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (EuGH-Urteil vom 7. Mai 1998, Rs. C-390/96, Lease Plan, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 1998, 343 m.w.N.; BFH in BStBl II 1999, 108 m.w.N.).

    Diese alternative Anknüpfung zur Bestimmung des Besteuerungsortes bei Dienstleistungen der Reisebüros an eine feste Niederlassung, von wo aus diese Leistungen erbracht werden, soll indes gerade der möglichen Vielfalt der Tätigkeiten der Reisebüros an verschiedenen Orten im Gebiet der Gemeinschaft Rechnung tragen und im Übrigen Wettbewerbsverzerrungen durch Sitzverlagerungen, in der Absicht, der Besteuerung zu entgehen, entgegenwirken (vgl. EuGH in UR 1997, 179, Rz. 23; BFH in BStBl II 1999, 108 ).

    Diese steuerlich sinnvolle Lösung führt weder zu einem Konflikt mit anderen Mitgliedstaaten noch zu Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen (vgl. BFH in BStBl II 1999, 108 ).

  • EuGH, 20.02.1997 - C-260/95

    Kommissioners of Customs und Excise / DFDS

    Auszug aus FG München, 29.11.2001 - 14 K 3554/97
    Jedoch ist eine Dienstleistung, die ein Reiseveranstalter für einen Reisenden von einer festen Niederlassung aus in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erbracht hat, in dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, in dem Staat zu besteuern, in dem diese feste Niederlassung liegt (EuGH-Urteil vom 20. Februar 1997, Rs. C-260/95, DFDS, UR 1997, 179, Rz. 24).

    Diese alternative Anknüpfung zur Bestimmung des Besteuerungsortes bei Dienstleistungen der Reisebüros an eine feste Niederlassung, von wo aus diese Leistungen erbracht werden, soll indes gerade der möglichen Vielfalt der Tätigkeiten der Reisebüros an verschiedenen Orten im Gebiet der Gemeinschaft Rechnung tragen und im Übrigen Wettbewerbsverzerrungen durch Sitzverlagerungen, in der Absicht, der Besteuerung zu entgehen, entgegenwirken (vgl. EuGH in UR 1997, 179, Rz. 23; BFH in BStBl II 1999, 108 ).

  • EuGH, 07.05.1998 - C-390/96

    Lease Plan

    Auszug aus FG München, 29.11.2001 - 14 K 3554/97
    Zudem kommt die Zuordnung einer Dienstleistung zu einer anderen Niederlassung als dem Sitz nur dann in Betracht, wenn diese Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur hat, die von der persönlichen und materiellen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (EuGH-Urteil vom 7. Mai 1998, Rs. C-390/96, Lease Plan, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 1998, 343 m.w.N.; BFH in BStBl II 1999, 108 m.w.N.).
  • BFH, 08.09.1994 - V R 46/92

    Bemessungsgrundlage bei Sonderleistungen (Rechtsberatung und Prozeßvertretung)

    Auszug aus FG München, 29.11.2001 - 14 K 3554/97
    Umsatzsteuerrechtlich ist eine einheitliche nicht aufteilbare Leistung anzunehmen, wenn die verschiedenen Leistungselemente aus der Sicht eines durchschnittlichen Leistungsempfängers zur Erreichung eines einheitlichen wirtschaftlichen Ziels beitragen und hinter dem Ganzen zurücktreten (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 8. September 1994 V R 46/92, BStBl II 1994, 957 ; Lange, Steuer und Wirtschaft -StuW- 1999, 264).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus FG München, 29.11.2001 - 14 K 3554/97
    Daher ist bei Erbringung eines Bündels von Leistungen das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln und aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften -EuGH-, Urteil vom 25. Februar 1999, Rs. C-349/96, Card Protection Plan, UVR 1999, 157, Rz. 29; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz , § 1 RdNr. 15 ff.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 7 K 7306/17

    Umsatzsteuer 2011, 2012 und 2013

    Der Prüfer verweist insofern auf das Urteil des Finanzgerichts -FG- München vom 29.11.2001 (14 K 3554/97, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2002, 353).

    Das Urteil des FG München vom 29.11.2001 (14 K 3554/97), auf das sich der Prüfer in seinem Bericht beziehe, sei nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar.

    Der erkennende Senat folgt der Argumentation des FG München (Urteil vom 29.11.2001 - 14 K 3554/97, EFG 2002, 353), das in einem ähnlichen Fall entschieden hat, dass Leistungen eines inländischen Reiseveranstalters in Eigenleistung, wie die Planung, Organisation, Durchführung und Betreuung der im Ausland betriebenen Sportaktivitäten der Reiseteilnehmer, diese wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung bei richtlinienkonformer Auslegung am Sitz des Unternehmers im Inland ausgeführt wird.

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