Rechtsprechung
FG München, 14.12.2001 - 1 K 1209/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Außerhäusliches Arbeitszimmer eines Flugkapitäns
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Außerhäusliches Arbeitszimmer eines Flugkapitäns; Einkommensteuer 1997
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Außerhäusliches Arbeitszimmer eines Flugkapitäns
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 14.12.2001 - 1 K 1209/00
- BFH, 16.11.2005 - VI R 31/04
Papierfundstellen
- EFG 2002, 390
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 02.10.1992 - VI R 11/91
Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Rufbereitschaft
Auszug aus FG München, 14.12.2001 - 1 K 1209/00
In analoger Anwendung des BFH-Urteils vom 2.10.1992 (BStBl II 1993, 113 ) sei die Wohnung als Arbeitsmittel im Sinne eines außerhäuslichen Arbeitszimmers zu beurteilen.Ob der in der Wohnung verrichtete Bereitschaftsdienst ebenfalls dienstlich oder privat (so BFH-Urteil vom 2.10.1992 VI R 11/91, BStBl II 1993, 113 ) veranlasst war, kann dahingestellt bleiben.
Ob unter diesen Voraussetzungen die Grundsätze der doppelten Haushaltsführung gegenüber den Grundsätzen der steuerlichen Anerkennung als Arbeitszimmer noch vorrangig zu beurteilen wären (vgl. Urteil des BFH vom 2.10.1992 VI R 11/91, BStBl II 1993, 113 ), kann dahingestellt bleiben, da - wie ausgeführt - die Aufwendungen für die Frankfurter Wohnung als Arbeitszimmer bereits aus anderen Gründen steuerlich nicht anzuerkennen sind.
- FG Brandenburg, 25.02.1999 - 5 K 89/98
Auszug aus FG München, 14.12.2001 - 1 K 1209/00
Aus diesem Grunde sind beispielsweise Aufwendungen eines Piloten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2.400 DM als Werbungskosten anerkannt worden, weil davon auszugehen war, dass die administrativen und vorbereitenden Tätigkeiten beruflich veranlasst waren und ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stand (Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 25.2.1999 5 K 89/98 E. EFG 1999, 601). - FG München, 16.08.1995 - 1 K 3831/91
Einkommensteuer; Abgrenzung häusliches und außerhäusliches Arbeitszimmer
Auszug aus FG München, 14.12.2001 - 1 K 1209/00
Unter diesen Umständen ist es sogar steuerunschädlich, wenn sich der Steuerpflichtige während dienstfreier Zeiten in der Zweitwohnung auch privat aufhält (Urteil des Finanzgerichts München vom 16.8.1995 1 K 3831/91, EFG 1996, 220). - FG Baden-Württemberg, 17.06.1998 - 5 K 298/97
Begriff des häuslichen Arbeitszimmers; Umfang der Gestattung des Steuerabzuges …
Auszug aus FG München, 14.12.2001 - 1 K 1209/00
Ist in diesen Fällen die tägliche Rückkehr in die Hauptwohnung jederzeit möglich und deshalb naheliegend, ist davon auszugehen, dass das Arbeitszimmer bzw. die Zweitwohnung allein für berufliche Zwecke genutzt wird, und der Steuerpflichtige ausschließlich in seiner Hauptwohnung wohnt (…vgl. Beschluss des BFH vom 6.11.1986 VI B 39/86, BFH/NV 1987, 167, und Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 17.6.1998 5 K 298/97, EFG 1998, 1390). - BFH, 06.11.1986 - VI B 39/86
Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als …
Auszug aus FG München, 14.12.2001 - 1 K 1209/00
Ist in diesen Fällen die tägliche Rückkehr in die Hauptwohnung jederzeit möglich und deshalb naheliegend, ist davon auszugehen, dass das Arbeitszimmer bzw. die Zweitwohnung allein für berufliche Zwecke genutzt wird, und der Steuerpflichtige ausschließlich in seiner Hauptwohnung wohnt (vgl. Beschluss des BFH vom 6.11.1986 VI B 39/86, BFH/NV 1987, 167, und Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 17.6.1998 5 K 298/97, EFG 1998, 1390).
- BFH, 16.11.2005 - VI R 31/04
Doppelte Haushaltsführung
Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 390 veröffentlichten Gründen ab.