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   FG Düsseldorf, 11.12.2001 - 8 K 4759/01 BB   

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https://dejure.org/2001,16587
FG Düsseldorf, 11.12.2001 - 8 K 4759/01 BB (https://dejure.org/2001,16587)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.12.2001 - 8 K 4759/01 BB (https://dejure.org/2001,16587)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Dezember 2001 - 8 K 4759/01 BB (https://dejure.org/2001,16587)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schluss des Wirtschaftsjahres als Feststellungszeitpunkt; Umfang des Betriebsvermögens; Bestimmung des Bewertungsstichtags; Bestimmung des Wertansatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einheitsbewertung des Betriebsvermögens; Bewertungsstichtag; Abweichendes Wirtschaftsjahr; Wahlrecht; Maßgeblichkeit; Steuerbilanzwert - Bewertungsstichtag für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens bei abweichendem Wirtschaftsjahr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bewertungsstichtag für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens bei abweichendem Wirtschaftsjahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 801
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 16.12.1998 - II R 60/96

    Wert des Betriebsvermögens: Körperschaftsteuererstattung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.12.2001 - 8 K 4759/01
    Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass § 109 Abs. 1 BewG nach dem Willen des Gesetzgebers der Vereinfachung dienen soll, indem er bei Bewertung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens die Übernahme der Steuerbilanzwerte zulässt, somit eine eigenständige Ermittlung der Werte für Zwecke der Vermögensaufstellung entbehrlich macht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.12.1998 II R 60/96, Bundessteuerblatt II 1999, 162, unter Hinweis auf Bundestagsdrucksache 12/1108, S. 72).
  • BFH, 21.01.2004 - II R 4/02

    Einheitswert - abweichendes Wj

    Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 801 veröffentlichten Urteil gab das Finanzgericht (FG) der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt.
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