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   FG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 3 K 168/01   

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FG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 3 K 168/01 (https://dejure.org/2001,8013)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.09.2001 - 3 K 168/01 (https://dejure.org/2001,8013)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. September 2001 - 3 K 168/01 (https://dejure.org/2001,8013)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Abzugsfähigkeit einer Kartellbuße; Ermittlungspflicht bei hinsichtlich des Abschöpfungs- und des Ahndungsteils unbestimmten Bußgeldbescheiden; Auslegung der Begriffe "Mehrerlös" und "Wirtschaftlicher Vorteil"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Abzugsfähigkeit einer Kartellbuße am Maßstab des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG; Bemessung des abgeschöpften wirtschaftlichen Vorteils; Ermittlungspflicht bei hinsichtlich des Abschöpfungs- und des Ahndungsteils unbestimmten Bußgeldbescheiden; Auslegung ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umfang der Abzugsfähigkeit einer Kartellbuße am Maßstab des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG - Bemessung des abgeschöpften wirtschaftlichen Vorteils - Ermittlungspflicht bei hinsichtlich des Abschöpfungs- und des Ahndungsteils unbestimmten Bußgeldbescheiden - Auslegung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 72
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 09.06.1999 - I R 100/97

    Geldbuße als Betriebsausgabe

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 3 K 168/01
    Dabei ist der Senat auf Annahmen und Schätzungen (zur Erforderlichkeit von Schätzungen bei nicht eindeutiger feststellbarem Abschöpfungsanteil vgl. auch das BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 100/97, BStBl II 1999, 658 ) angewiesen, bei denen er sich an den gesetzlichen Vorgaben und - soweit im Rahmen der an anderen Kriterien ausgerichteten Ermittlungsmethode möglich - den im Bußgeldbescheid erkennbar gewordenen Wertungen der Kartellbehörde orientiert.

    Dieses Verständnis liegt auch dem BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 100/97 (BStBl II 1999, 658 ) zugrunde, in dem allerdings zur Schätzung des ahndenden Teils der Geldbuße der Hinweis enthalten ist, dass diese "regelmäßig nach Maßgabe der regulären gesetzlichen Höchstbeträge gemäß § 13 Abs. 1 OWiG a. F. (§ 17 Abs. 1 OWiG )" zu erfolgen habe (a. a. O., dort unter II. 3. d. am Ende).

    Unbeschadet dieser Unterschiede decken sich die Begriffe doch mindestens teilweise, nämlich insoweit, als der Mehrerlös die - in der Regel - wesentliche Einflussgröße für die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils darstellt, weshalb mit einer mehrerlösbezogen ermittelten Geldbuße zugleich im Sinne der §§ 17 Abs. 4 OWiG , 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wird, ohne dass dies ausdrücklicher Erwähnung bedürfte (vgl. dazu auch das BFH-Urteil im Verfahren I R 100/97, dort unter II. 3.d. der Gründe).

    aa) Im Zusammenhang mit der Festsetzung von gegen juristische Personen gerichteten sog. Verbandsbußen wird mitunter behauptet, dass diese vorzugsweise der Abschöpfung unrechtmäßig erlangter wirtschaftlicher Vorteile und erst in zweiter Linie Ahndungszwecken zu dienen hätten (so etwa in dem BFH-Urteil im Verfahren I R 100/97 unter II. 3. d.).

    cc) Der Senat entnimmt der Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG , dass von seltenen Ausnahmefällen abgesehen stets von einer vollen Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils auszugehen ist (Sockelfunktion des wirtschaftlichen Vorteils für die Geldbußenbemessung, vgl. auch das BFH-Urteil im Verfahren I R 100/97, dort unter II. 3. d.; in diesem Sinne ebenso Achenbach, BB 2000, 1116, dort unter IV. 4.).

  • BFH, 09.06.1999 - I R 64/97

    Keine Rückstellung für Geldbußen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 3 K 168/01
    Selbst dieses Höchstmaß kann noch überschritten werden, soweit es nicht ausreicht, dem Täter den von ihm aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteil zu entziehen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG ; zum Verhältnis dieser Vorschrift zu § 38 Abs. 4 GWB vgl. das bereits zitierte BFH-Urteil vom 9. Juni 1999, a. a. O.).

    Der BFH hat hierzu in einer weiteren Entscheidung vom 9. Juni 1999 (I R 64/97, BStBl II 1999, 656 , dort unter II. 2. b. bb. am Ende) ausgeführt, dass die Bemessung der Bußgeldhöhe nahezu ausschließlich nach dem Mehrerlös nicht zwangsläufig bedeute, dass die betreffenden Ertragsteuern rechnerisch unberücksichtigt geblieben wären.

    Der Begriff des wirtschaftlichen Vorteils hingegen ist insofern weiter als der des Mehrerlöses, als er nicht auf die Einnahmeseite fixiert ist und deshalb auch Kostenersparnisse (bei einem Quotenkartell etwa im Bereich des Marketing) sowie andere - auch immaterielle - Vorteile einschließt (vgl. das BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 64/97, BStBl II 1999, 656 ) und auch für die Berücksichtigung von Steuern Raum lässt.

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 3 K 168/01
    Unter dem 29. Juni 1990 bat das FA unter Hinweis auf die zwischenzeitlich bekannt gewordene, die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 der seinerzeitigen Fassung des EStG bestätigende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. Januar 1990 (BStBl II 1990, 483) um Mitteilung, ob der Einspruch auch in diesem Punkt aufrecht erhalten werde.

    Diese Norm beruht auf der vom BVerfG in dem Beschluss vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 4, 5, 6, 7/87 - BStBl II 1990, 483 herausgestellten und näher ausgeführten Erkenntnis, dass es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) unvereinbar wäre, wenn einerseits bei der nach § 17 Abs. 4 OWiG angeordneten Abschöpfung des durch den Gesetzesverstoß gezogenen Vorteils die damit verbundene Steuerlast unberücksichtigt bliebe, andererseits aber der in Form der Geldbuße in dieser Weise - also gewissermaßen brutto - abgeschöpfte Vorteil steuerlich nicht abgesetzt werden dürfte.

  • BGH, 24.04.1991 - KRB 5/90

    Wettbewerbsverstoß - Mehrerlös - Submissionsabsprache

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 3 K 168/01
    Diese finden nach der vom erkennenden Senat für zutreffend erachteten Rechtsprechung des BGH (so z. B. in dem Beschluss vom 24. April 1991 KRB 5/90, wistra 1991, 268, unter III. 2. c. der Gründe) ihren - auch zahlenmäßigen - Ausdruck in erster Linie in der Höhe des durch den Wettbewerbsverstoß erlangten Mehrerlöses.
  • BGH, 18.02.1992 - KRB 13/91

    Bußgeldbescheid - Anfechtung - Wiederaufnahme des Verfahrens - Ziel der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 3 K 168/01
    In aller Regel wird der Mehrerlös höher sein als der wirtschaftliche Vorteil, weil jener anders als dieser die Mehreinnahmen ohne Abzug der damit verbundenen Kosten und Steuern erfasst (vgl. auch das BGH-Urteil vom 18. Februar 1992 KRB 13/91, wistra 1992, 267 ).
  • BFH, 23.10.1989 - GrS 2/87

    Zur betragsmäßigen Erweiterung einer Anfechtungsklage gegen einen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 3 K 168/01
    Sie hatte bis dahin ihr Klagebegehren noch nicht in einer Weise fixiert, dass es nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87 (BStBl II 1990, 327 ) nicht noch erweitert hätte werden können.
  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 47/98

    Auslegung eines Rechtsbehelfsbegehrens; eigenkapitalersetzendes Darlehen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 3 K 168/01
    In rechtsschutzwahrender Auslegung des Klagebegehrens (vgl. hierzu zuletzt das BFH-Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589 ) sieht sich der Senat zu einer Entscheidung über eine gegen den Änderungsbescheid vom 24. Mai 1994 aufgerufen.
  • BFH, 27.09.1994 - VIII R 36/89

    Verpflichtungsklage gegen Ablehnung eines Antrags auf schlichte Änderung mangels

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 3 K 168/01
    Fortan konnte und musste die Klägerin ihr Begehren auf Änderung der KSt 1988 in dem Einspruchsverfahren gegen die (nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO für endgültig erklärte) Steuerfestsetzung weiterverfolgen; für ein mit dem gleichen Ziel betriebenes weiteres Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung des auf § 165 Abs. 2 Satz 1 AO gestützten Änderungsantrags bestand kein Bedürfnis mehr (vgl. zu der vergleichbaren Konstellation der kumulativ zu einem Einspruchsverfahren gegen eine Steuerfestsetzung betriebenen Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung einer sog. schlichten Änderung i. S. d. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO das BFH-Urteil vom 27. September 1994 VIII R 36/89, BStBl II 1995, 353, 356).
  • FG Baden-Württemberg, 24.04.1997 - 10 K 55/95

    Betriebsausgabenabzug eines Bußgeldes des Bundeskartellamtes; Abzugsverbot für

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 3 K 168/01
    b) In einem solchen Fall ist die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG jedoch nicht deshalb verschlossen, weil es an einer ausreichenden Grundlage für eine sichere Feststellung der Tatbestandmerkmale dieser Vorschrift fehlte (so aber die rechtskräftig gewordenen Urteile des FG Baden-Württemberg vom 18. November 1993 6 K 136/91, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1994, 608 und vom 24. April 1997 10 K 55/95, EFG 1997, 1300 LS).
  • FG Baden-Württemberg, 12.01.1996 - 9 K 208/94

    Minderung des Gewinns durch Geldbußen, die das Bundeskartellamt festgesetzt hat;

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 3 K 168/01
    Die Finanzbehörde hat zur Untermauerung ihrer Position auf - von ihr in Kopie vorgelegte - Entscheidungen des FG Baden-Württemberg hingewiesen, in denen Rechtsbehelfe anderer vom Bundeskartellamt wegen Verstößen gegen das GWB in Anspruch genommener Steuerpflichtiger zurückgewiesen worden sind; auf den Beschluss des 10. Senats vom 13. März 1996 10 V 20/95 sowie das Urteil des 9. Senats vom 12. Januar 1996 9 K 208/94 wird Bezug genommen.
  • FG Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 6 K 136/91
  • FG Münster, 05.10.2010 - 13 K 3807/06

    Abzugsverbot für Geldbußen bei Kartellrechtsverstößen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

    Der VIII. Senat des BFH (Urteil vom 15. März 2000 VIII R 34/96, BFH/NV 2001, 297) und das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg (Urteil vom 20. September 2001 3 K 168/01, EFG 2002, 72) hätten sich dieser Rechtsprechung des I. Senats des BFH im Urteil vom 09. Juni 1999 I R 100/97, BStBl II 1999, 658 angeschlossen.

    Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Sie habe in Anlehnung an das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 20. September 2001 3 K 168/01, EFG 2002, 62 und der tatsächlichen Verständigung im Besteuerungsverfahren der W. AG einen Ahndungsteil von .

    Im Übrigen weicht der Senat auch nicht von den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des BFH (Urteil vom 09. Juni 1999 I R 100/97, BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658 bzw. Beschluss vom 24. März 2004 I B 203/03, BFH/NV 2004, 959), des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 20. September 2001 3 K 168/01, EFG 2002, 72) und des FG Niedersachsen (Urteil vom 27. April 2006 10 K 65/01, EFG 2006, 1737) ab, da allen Entscheidungen - anders als im Streitfall - unstreitig "mehrerlösbezogene" Geldbußen zugrunde lagen.

  • FG Niedersachsen, 27.04.2006 - 10 K 65/01

    Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug bei mehrerlösbezogener Kartellbuße;

    Angesichts des Gewichts des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verbietet es sich aber, dem Steuerpflichtigen das Risiko der fehlenden nachträglichen Feststellbarkeit des Abschöpfungsteils zu überbürden, wenn dieses Feststellungsdefizit darauf beruht, dass die Bußgeldbehörde Angaben dazu unterlassen hat, zu welchem Teil die verhängte Geldbuße der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils dienen und ob eine etwaige Abschöpfung brutto oder netto erfolgen sollte (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 20. September 2001 3 K 168/01, EFG 2002, 72 unter II. 2. b der Entscheidungsgründe; Achenbach, Die steuerliche Absetzbarkeit mehrerlösbezogener Kartellbußen, Betriebs-Berater 2000, 1116 [1120 f]).

    Ob insoweit - so das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 20. September 2001 3 K 168/01, a.a.O. (unter II 3 b cc) - der Ahndungsanteil ausgehend von der insgesamt ausgesprochenen Geldbuße im Wege einer Rückrechnung mit 20 - 30 v.H. des Mehrerlöses anzusetzen ist, bedarf, da für den Streitfall ohne Bedeutung, an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung.

    Auch wenn die volle Ausschöpfung des mehrerlösabhängigen Bußgeldrahmens Fällen vorbehalten bleiben muss, in denen der Unrechtsgehalt einer Kartellordnungswidrigkeit durch das Zusammentreffen (mehrerer) erschwerender Umstände gekennzeichnet ist, zeigen doch die Anknüpfung an eine Bruttogröße (Mehrerlös) einerseits sowie die Möglichkeit, diesen Wert mit einem Faktor bis zu 3 zu multiplizieren, andererseits, dass der Gesetzgeber der Ahndungskomponente in Fällen dieser Art keinen geringen Stellenwert beigemessen hat (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2001 3 K 168/01, a.a.O., unter Pkt. II 3 b aa der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 23.03.2011 - X R 59/09

    Abzug von Bußgeldern bei Abschöpfung des durch den Gesetzesverstoß erlangten

    Diesen Betrag hatte es --in ausdrücklicher Anlehnung an die Berechnungsmethodik des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg im Urteil vom 20. September 2001  3 K 168/01, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 72, unter 3.c, d, rkr.-- wie folgt ermittelt:.
  • FG Hessen, 29.10.2009 - 13 K 3181/08

    Billigkeitserlass von Steuern die aufgrund der Nichtabzugsfähigkeit von Geldbußen

    Nach Berechnung des "fiktiven Betriebsausgabenabzugs" in Anlehnung an eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20.09.2001 3 K 168/01, EFG 2002, 72 wurden schließlich die "fiktiven Einkünfte" des Klägers aus der KG berechnet.

    Zwar wird in der Rechtsprechung (BFH BStBl II 1997, 353 ; BFH-Urteile vom 9.6.1999 I R 64/97, BStBl II 1999, 656 ; vom 9.6.1999 I R 100/97, BStBl II 1999, 658 ; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 27.04.2006 10 K 65/01, EFG 2006, 1737 ; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2001 3 K 168/01, EFG 2002, 72 ; jeweils mit weiteren Nachweisen) die Auffassung vertreten, dass bei nicht eindeutigen Bußgeldbescheiden diese in einen Ahndungs- und Abschöpfungsteil aufzugliedern sind.

  • FG Sachsen, 16.07.2008 - 1 K 1769/05

    Zahlung einer Abfindung an einen beherrschenden Gesellschafter einer GmbH als

    Diese Prüfung ist grundsätzlich anhand des Bußgeldbescheides und der darin zur Begründung der Höhe der festgesetzten Geldbuße gemachten Ausführungen vorzunehmen (vgl. FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 20. September 2001 3 K 168/01, EFG 2002, S. 72, rechtskräftig).

    Stellt der erlangte wirtschaftliche Vorteil als Untergrenze den Sockelbetrag für die Bemessung der Geldbuße gemäß § 17 Abs. 1 OWiG dar, die ihrerseits der Höhe nach durch den erlangten Mehrerlös gemäß § 38 Abs. 4 GWB a.F. mitbestimmt wird, dann wird der wirtschaftliche Vorteil grundsätzlich unabhängig davon abgeschöpft, ob der wirtschaftliche Vorteil sich in Form einer zusätzlichen Erhöhung der Buße nach § 17 Abs. 4 OWiG auswirkt oder ob der wirtschaftliche Vorteil von vornherein in die Bemessung des Bußgeldrahmens nach § 17 Abs. 1 OWiG oder § 38 Abs. 4 GWB a.F. einbezogen wird (vgl. zum ganzen BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 100/97, BStBl. II 1999, S. 658; Urteil des FG Münster vom 21. Juli 1997 9 K 4978/93 K, EFG 1997, S. 1422; ebenso BFH-Beschluss vom 24. März 2004 a.a.O.; FG Baden-Württemberg vom 20. September 2001, a.a.O..).

  • BFH, 11.01.2012 - IV B 142/10

    Darlegung von Verfahrensmängeln; Abzugsverbot für Geldbußen bei

    a) Die Klägerin stützt die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Punkt darauf, dass das beanstandete Urteil in derselben Rechtsfrage von den Entscheidungen des BFH vom 9. Juni 1999 I R 100/97 (BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658) sowie vom 24. März 2004 I B 203/03 (BFH/NV 2004, 959) und des FG Baden-Württemberg vom 20. September 2001  3 K 168/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 72) sowie des Niedersächsischen FG vom 27. April 2006 10 K 65/01 (EFG 2006, 1737) abweiche und deshalb nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordere.
  • FG München, 23.10.2003 - 6 V 335/03

    Abzug einer durch die Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Geldbuße;

    Trifft der Bußgeldbescheid keine Aussage zur Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils, muss die Finanzbehörde - bzw. ggf. das Finanzgericht - auf der Grundlage bußgeldrechtlicher Bestimmungen in eigener Verantwortung prüfen und entscheiden, ob, in welchem Umfang und in welcher Weise mit der festgesetzten Geldbuße, der aus dem Rechtsverstoß erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wurde (Urteil vom 20. September 2001 3 K 68/01, EFG 2002, 72 ).
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