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   FG Köln, 14.11.2002 - 10 K 4268/98   

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FG Köln, 14.11.2002 - 10 K 4268/98 (https://dejure.org/2002,11686)
FG Köln, Entscheidung vom 14.11.2002 - 10 K 4268/98 (https://dejure.org/2002,11686)
FG Köln, Entscheidung vom 14. November 2002 - 10 K 4268/98 (https://dejure.org/2002,11686)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 381
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 01.03.2001 - IV R 27/00

    Anwendung der Listenpreisregelung

    Auszug aus FG Köln, 14.11.2002 - 10 K 4268/98
    Der erkennende Senat macht sich insoweit die grundlegenden Ausführungen des III. Senats des BFH zur Verfassungsmäßigkeit widerlegbarer gesetzlicher Typisierungen zu Eigen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273 für einen Fall, in dem der Kläger die Nutzungsentnahme eines Gebrauchtwagens mit rd. 50% der ermittelten Gesamtkosten angesetzt hatte; ebenso BFH-Urteil vom 1. März 2001 IV R 27/00 BStBl II 2001, 403, BFH/NV 2001, 851).

    Hinzu kommt, dass der Steuerpflichtige jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, den privaten Nutzungsanteil den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend durch Führung eines Fahrtenbuchs zu ermitteln (BFH-Urteil vom 1. März 2001 IV R 27/00 BStBl II 2001, 403, BFH/NV 2001, 851 für einen Fall, in dem der Steuerpflichtige den Wert der Nutzungsentnahme für einen voll abgeschriebenen Gebrauchtwagen zwar auf der Grundlage der 1%-Regelung ermittelt hatte, dabei jedoch nicht vom Neuwagenpreis sondern den tatsächlichen Anschaffungskosten ausgegangen war; ferner BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273).

    Die nunmehrige Bemessung der privaten Nutzungsentnahme betrieblicher Kfz ist danach Gegenstand gegenläufiger Initiativen von Bundestag und Bundesrat gewesen (BFH-Urteil vom 1. März 2001 IV R 27/00 BStBl II 2001, 403, BFH/NV 2001, 851).

    Beide Maßnahmen sind ausdrücklich im EStG geregelt; das UStG folgt insoweit anderen Grundsätzen (BFH-Urteil vom 1. März 2001 IV R 27/00 BStBl II 2001, 403, BFH/NV 2001, 851).

    Die 1%-Regelung ist als bloßer Berechnungsmodus ohne Einfluss auf die Entscheidung über die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen (BFH-Urteil vom 1. März 2001 IV R 27/00 BStBl II 2001, 403, BFH/NV 2001, 851).

  • BFH, 24.02.2000 - III R 59/98

    Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung

    Auszug aus FG Köln, 14.11.2002 - 10 K 4268/98
    Der erkennende Senat macht sich insoweit die grundlegenden Ausführungen des III. Senats des BFH zur Verfassungsmäßigkeit widerlegbarer gesetzlicher Typisierungen zu Eigen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273 für einen Fall, in dem der Kläger die Nutzungsentnahme eines Gebrauchtwagens mit rd. 50% der ermittelten Gesamtkosten angesetzt hatte; ebenso BFH-Urteil vom 1. März 2001 IV R 27/00 BStBl II 2001, 403, BFH/NV 2001, 851).

    Hinzu kommt, dass der Steuerpflichtige jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, den privaten Nutzungsanteil den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend durch Führung eines Fahrtenbuchs zu ermitteln (BFH-Urteil vom 1. März 2001 IV R 27/00 BStBl II 2001, 403, BFH/NV 2001, 851 für einen Fall, in dem der Steuerpflichtige den Wert der Nutzungsentnahme für einen voll abgeschriebenen Gebrauchtwagen zwar auf der Grundlage der 1%-Regelung ermittelt hatte, dabei jedoch nicht vom Neuwagenpreis sondern den tatsächlichen Anschaffungskosten ausgegangen war; ferner BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273).

    Eine Zweckmäßigkeitsprüfung dieser Typisierung ist dem Gericht verwehrt, zumal der Steuerpflichtige jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, die Höhe der betrieblich veranlassten Kosten den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend durch Führung eines Fahrtenbuchs zu ermitteln (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29. November 1989 1 BvR 1402, 1528/87, BVerfGE 81, 108, 119; BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273).

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Köln, 14.11.2002 - 10 K 4268/98
    Eine Zweckmäßigkeitsprüfung dieser Typisierung ist dem Gericht verwehrt, zumal der Steuerpflichtige jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, die Höhe der betrieblich veranlassten Kosten den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend durch Führung eines Fahrtenbuchs zu ermitteln (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29. November 1989 1 BvR 1402, 1528/87, BVerfGE 81, 108, 119; BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273).
  • BFH, 11.03.1999 - V R 78/98

    Keine 1%-Regelung bei der Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Köln, 14.11.2002 - 10 K 4268/98
    Denn ebenso wie der Wert der Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich kein brauchbarer Maßstab ist, die gesamten Kosten auf die Privatfahrten und die unternehmerischen Fahrten aufzuteilen (BFH-Urteil vom 11. März 1999 V R 78/98, BFHE 188, 160), ist umgekehrt die umsatzsteuerliche Schätzung des vom Vorsteuerabzug abhängigen Verwendungseigenverbrauchs (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1993) nicht geeignet, die Führung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden oder die pauschalierende 1%-Regelung zu ersetzen.
  • FG Köln, 24.08.2006 - 10 K 1356/05

    Steuerliche Berücksichtigung der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs;

    Die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verstößt auch bei bereits abgeschriebenen Fahrzeugen nicht gegen den Gleichheitssatz (FG Köln, Urteil vom 14. November 2002 10 K 4268/98, EFG 2003, 381).

    Der erkennende Senat macht sich insoweit die grundlegenden Ausführungen des III. Senats des BFH zur Verfassungsmäßigkeit widerlegbarer gesetzlicher Typisierungen zu Eigen (FG Köln, Urteil vom 14. November 2002 10 K 4268/98, EFG 2003, 381 unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273 für einen Fall, in dem der Kläger die Nutzungsentnahme eines Gebrauchtwagens mit rd.

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