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   FG Düsseldorf, 03.04.2003 - 10 K 3063/00 H (L)   

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https://dejure.org/2003,6991
FG Düsseldorf, 03.04.2003 - 10 K 3063/00 H (L) (https://dejure.org/2003,6991)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.04.2003 - 10 K 3063/00 H (L) (https://dejure.org/2003,6991)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. April 2003 - 10 K 3063/00 H (L) (https://dejure.org/2003,6991)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung von Steuerberaterkammerbeiträgen, die Steuerberatergesellschaft für bei ihr angestellten Steuerberater übernimmt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lohnsteuerhaftung; Steuerberatungsgesellschaft; Kammerbeiträge; Eigenbetriebliches Interesse; Werbungskostenersatz; Ermessensausübung - Steuerberaterkammerbeiträge, die eine Steuerberatergesellschaft für die bei ihr angestellten Steuerberater übernimmt, sind ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerberaterkammerbeiträge, die eine Steuerberatergesellschaft für die bei ihr angestellten Steuerberater übernimmt, sind lohnsteuerpflichtige Zahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Steuerberaterkammerbeiträge sind lohnsteuerpflichtig

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitgeberleistungen - Übernahme von Steuerberaterkammer-Beiträgen

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 999
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 25.05.2000 - VI R 195/98

    Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.04.2003 - 10 K 3063/00
    die Aufwendungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer finanziell vorteilhaft auswirken (Urteile des BFH vom 4. Juni 1993 - VI R 95/92, BStBl II 1993, 687 und vom 25. Mai 2000 - VI R 195/98, BStBl II 2000, 690).

    Dennoch erweist sich die Übernahme der Kammerbeiträge lediglich als Teil der Mehraufwendungen, die gegenüber der Beschäftigung eines Steuerfachgehilfen anfallen, denn mit der Übernahme der Kammerbeiträge ist der Klägerin kein zusätzlicher Weg eröffnet worden, den betrieblichen Ablauf in ihrem Unternehmen in irgendeiner Weise zu steuern oder günstig zu beeinflussen (richtungsweisende Beispiele dafür in den Entscheidungen des BFH vom 25. Mai 2000 - VI R 195/98, a.a.O. und vom 30. Mai 2001 - VI R 177/99, BStBl II 2001, 671).

  • BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92

    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.04.2003 - 10 K 3063/00
    die Aufwendungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer finanziell vorteilhaft auswirken (Urteile des BFH vom 4. Juni 1993 - VI R 95/92, BStBl II 1993, 687 und vom 25. Mai 2000 - VI R 195/98, BStBl II 2000, 690).

    vom 4. Juni 1993 - VI R 95/92, a.a.O.), der in wesentlichen Gesichtpunkten mit dem.

  • BFH, 30.05.2001 - VI R 177/99

    Aufwendungen des Arbeitgebers für die Massage von Arbeitnehmern, die an

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.04.2003 - 10 K 3063/00
    Dennoch erweist sich die Übernahme der Kammerbeiträge lediglich als Teil der Mehraufwendungen, die gegenüber der Beschäftigung eines Steuerfachgehilfen anfallen, denn mit der Übernahme der Kammerbeiträge ist der Klägerin kein zusätzlicher Weg eröffnet worden, den betrieblichen Ablauf in ihrem Unternehmen in irgendeiner Weise zu steuern oder günstig zu beeinflussen (richtungsweisende Beispiele dafür in den Entscheidungen des BFH vom 25. Mai 2000 - VI R 195/98, a.a.O. und vom 30. Mai 2001 - VI R 177/99, BStBl II 2001, 671).
  • BFH, 22.03.1985 - VI R 170/82

    Übliche Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung kein Arbeitslohn;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.04.2003 - 10 K 3063/00
    Die Beiträge sind nämlich als "andere Bezüge" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren, denn darunter fallen zunächst alle laufenden oder einmaligen Zahlungen des Arbeitgebers, soweit sie nicht ohnehin als Lohn oder Gehalt bezeichnet sind (vergl. dazu das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. März 1985 - VI R 170/82, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1985, 529).
  • BFH, 09.08.2002 - VI R 41/96

    Auswahlermessen bei mehreren Haftungsschuldnern

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.04.2003 - 10 K 3063/00
    2002 - VI R 41/96, BStBl II 2003, 160), auf Null reduziert (so auch das Finanzgericht Hamburg in einem vom BFH bestätigten Urteil vom 18. März 1980 - III 158/79, Entscheidungen der Finanzgerichte 1980, 342).
  • BFH, 12.01.2001 - VI R 102/98

    Arbeitgeberhaftung bei falschem Lohnsteuerabzug

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.04.2003 - 10 K 3063/00
    Es kann jedoch dahinstehen, ob das Gericht dieser Rechtsauffassung folgen könnte (vergl. dazu Heuermann in Blümich, Kommentar zum EStG, § 42d Tz 32 ff und Trzaskalik in Kirchhof-Söhn-Mellinghoff, Kommentar zum EStG, § 42d Tz 9 ff mit Hinweis auf das Urteil des BFH vom 12. Januar 2001 - VI R 102/98, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2001, 963).
  • BFH, 20.09.1985 - VI R 120/82

    Arbeitslohn - GmbH - Geschäftsführer - Industrieclub - Erstattung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.04.2003 - 10 K 3063/00
    Dieser Beurteilung steht die Einscheidung des BFH vom 20. September 1985 (VI R 120/82, BStBl II 1985, 718) nicht entgegen.
  • BFH, 03.06.1982 - VI R 48/79

    Teilzeitbeschäftigte - Lohnsteuerhaftung - Ermessenserwägung -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.04.2003 - 10 K 3063/00
    Es kann jedoch dahinstehen, ob allein diese (im Bescheid vorgedruckte) Begründung (vergl. dazu Gersch in Herrmann-Heuer-Raupach, Kommentar zum EStG, § 42d Tz 235) ausgereicht hätte, eine nach der Rechtsprechung des BFH möglicherweise vorrangige Heranziehung der Arbeitnehmer (Hinweis auf die Urteile vom 15. November 1974 - VI R 167/73, BStBl II 1975, 297, vom 3. Juni 1982 - VI R 48/79, BStBl II 1982, 710 und vom 13. Oktober 1989 - VI R 36/85, BStBl II 1990, 30) zu verneinen.
  • BFH, 13.10.1989 - VI R 36/85

    In der Vereinbarung einer Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a EStG liegt nicht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.04.2003 - 10 K 3063/00
    Es kann jedoch dahinstehen, ob allein diese (im Bescheid vorgedruckte) Begründung (vergl. dazu Gersch in Herrmann-Heuer-Raupach, Kommentar zum EStG, § 42d Tz 235) ausgereicht hätte, eine nach der Rechtsprechung des BFH möglicherweise vorrangige Heranziehung der Arbeitnehmer (Hinweis auf die Urteile vom 15. November 1974 - VI R 167/73, BStBl II 1975, 297, vom 3. Juni 1982 - VI R 48/79, BStBl II 1982, 710 und vom 13. Oktober 1989 - VI R 36/85, BStBl II 1990, 30) zu verneinen.
  • BFH, 15.11.1974 - VI R 167/73

    Nachforderung - Schätzung - Gering beschäftigter Arbeitnehmer - Vorlage der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.04.2003 - 10 K 3063/00
    Es kann jedoch dahinstehen, ob allein diese (im Bescheid vorgedruckte) Begründung (vergl. dazu Gersch in Herrmann-Heuer-Raupach, Kommentar zum EStG, § 42d Tz 235) ausgereicht hätte, eine nach der Rechtsprechung des BFH möglicherweise vorrangige Heranziehung der Arbeitnehmer (Hinweis auf die Urteile vom 15. November 1974 - VI R 167/73, BStBl II 1975, 297, vom 3. Juni 1982 - VI R 48/79, BStBl II 1982, 710 und vom 13. Oktober 1989 - VI R 36/85, BStBl II 1990, 30) zu verneinen.
  • FG Hamburg, 18.03.1980 - III 158/79
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.03.2006 - 5 K 2776/03

    Übernahme von Pflichtkammerbeiträgen für angestellte Geschäftsführer als

    Soweit der Beklagte zur Begründung seiner Auffassung auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 03. April 2003 (EFG 2003, 999) abhebe, bestätige dieses Urteil die Rechtsauffassung des Finanzamtes gerade nicht.

    Er weist ergänzend darauf hin, dass seine Rechtsauffassung durch das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 03. April 2003 (EFG 2003, 999) bestätigt werde.

    c) Unter Anwendung der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze ist das FG Düsseldorf (vom 3. April 2003 10 K 3063/00 H (L), EFG 2003, 999) zu der nach Ansicht des erkennenden Senats zutreffenden Auffassung gelangt, dass es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, wenn eine Steuerberatungsgesellschaft für die bei ihr angestellten Steuerberater (die keine Geschäftsführer sind) die jährlich von der Steuerberaterkammer erhobenen Kammerbeiträge übernimmt.

    Die angestellten geschäftsführenden Steuerberater hatten bzw. haben einen finanziellen Vorteil, denn neben ihrem Gehalt sind sie von einer jährlich zu zahlenden Beitragsverbindlichkeit gegenüber der Steuerberaterkammer befreit worden; daneben haben sie als Mitglieder der Steuerberaterkammer die Möglichkeit gehabt, deren Leistungen (§ 76 StBerG ) in Anspruch zu nehmen (so auch FG Düsseldorf vom 3. April 2003 10 K 3063/00 H (L), EFG 2003, 999).

  • FG Sachsen, 21.02.2008 - 1 K 1262/07

    Übernahme der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein

    Daneben hat sie als Mitglied der Anwaltskammer die Möglichkeit, deren Leistungen (berufsrechtliche Betreuung und Beratung, Verleihung von Fachanwalttiteln, Fortbildungsveranstaltungen und Seminare, Bezug der Mitgliederzeitschrift) in Anspruch zu nehmen (ebenso zu Pflichtbeiträgen zur Steuerberaterkammer: FG Düsseldorf vom 3. April 2003 10 K 3063/00 H (L), EFG 2003, 999; FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 27.03.2006 - 5 K 2776/03, EFG 2006, 1159).
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