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   FG Münster, 31.03.2004 - 8 K 6492/01 F   

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https://dejure.org/2004,7423
FG Münster, 31.03.2004 - 8 K 6492/01 F (https://dejure.org/2004,7423)
FG Münster, Entscheidung vom 31.03.2004 - 8 K 6492/01 F (https://dejure.org/2004,7423)
FG Münster, Entscheidung vom 31. März 2004 - 8 K 6492/01 F (https://dejure.org/2004,7423)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorherige Berichtigung eines Bilanzansatzes als Voraussetzung einer Bilanzänderung; Abgrenzung von Gesellschafter-Kapitalkonten und Darlehenskonten; Abgrenzung von Vorabgewinn und Sondervergütung für Zwecke des § 15a EStG

  • rechtsportal.de

    Vorherige Berichtigung eines Bilanzansatzes als Voraussetzung einer Bilanzänderung; Abgrenzung von Gesellschafter-Kapitalkonten und Darlehenskonten; Abgrenzung von Vorabgewinn und Sondervergütung für Zwecke des § 15a EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bilanzen: - Vorherige Berichtigung eines Bilanzansatzes als Voraussetzung einer Bilanzänderung; Abgrenzung von Gesellschafter-Kapitalkonten und Darlehenskonten; Abgrenzung von Vorabgewinn und Sondervergütung für Zwecke des § 15a EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bilanzänderung und einer Bilanzberichtigung im Sinne des Einkommensteuerrechts; Abgrenzung zwischen einem Gesellschafterkonto, Kapitalkonto und einem Darlehenskonto ; Einordnung einer Vergütung als Vorabgewinn oder als ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1750
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.01.2001 - VIII R 30/99

    Tätigkeitsvergütungen bei Anwendung des § 15 a EStG

    Auszug aus FG Münster, 31.03.2004 - 8 K 6492/01
    Aus den BFH-Urteilen vom 13.10.1998 (BStBl. 1999 II S. 284) und vom 23.01.2001 (BStBl. 2001 II S. 621) könne nicht gefolgert werden, dass die Vergütungen immer als Sondervergütungen zu qualifizieren seien, wenn sie nach dem Gesellschaftsvertrag auch in dem Fall, dass die Gesellschaft keinen ausreichend hohen Gewinn erziele bzw. einen Verlust erwirtschafte, vorab zugerechnet würden.

    Jedoch ist bei Tätigkeitsvergütungen die Abgrenzung gegenüber einem Gewinnvorab für die Einordnung im Rahmen des § 15 a EStG ausschlaggebend (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2001 VIII R 30/99 BFHE 194, 403; BStBl II 2001, 621).

    Von einer Sonderbetriebseinnahme ist nach dem BFH-Urteil vom 23.01.2001 (aaO) allerdings nur dann auszugehen, wenn die Vergütung nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags als (handelsrechtliche) Unkosten zu behandeln und insbesondere - im Gegensatz zu einem Gewinnvorab - auch dann zu zahlen ist, wenn kein Gewinn erwirtschaftet wird.

    Fehlt es hingegen an einer hierauf gerichteten unmissverständlichen Vereinbarung, so handelt es sich - im Zweifel - um eine bloße Gewinnverteilungsabrede (vgl. BFH vom 23.01.2001 aaO).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist aber sogar in Zweifelsfällen von einer bloßen und für die Gesellschafter in Konkursfällen wegen des erweiterten Haftungsumfangs eher nachteiligen Gewinnverteilungsabrede (vgl. BFH vom 23.01.2001 aaO) auszugehen.

  • BFH, 10.12.1991 - VIII R 17/87

    Nachträgliche Auflösung der negativen Kapitalkonten eines Kommanditisten aufgrund

    Auszug aus FG Münster, 31.03.2004 - 8 K 6492/01
    Der BFH hat insoweit wiederholt entschieden, dass sich die in § 4 Abs. 1 EStG vorgesehene Verknüpfung der Schlussbilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres mit der Anfangsbilanz des folgenden Jahres bei Personengesellschaften auch auf die Aufteilung des Betriebsvermögens auf die Gesellschafter und damit auch auf die jeweilige Kapitalentwicklung der Gesellschafterkonten erstreckt (BFH vom 8. März 1973 IV R 77/72, BFHE 108, 540; vom 11. Februar 1988 IV 19/87 BFHE 153, 26, BStBl II 1988, 825; vom 10 Dezember 1991 VIII R 17/87, BFHE 167, 331, BStBl II 1992, 650 sowie vom 19. Januar 1993 VIII R 128/84 BFHE 170, 511; BStBl II 1993, 594).
  • BFH, 24.03.1998 - I R 20/94

    Zustimmung des Finanzamts zur Bilanzänderung

    Auszug aus FG Münster, 31.03.2004 - 8 K 6492/01
    Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. (gültig bis 1998) war eine solche Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des FA möglich, die nach der Rechtsprechung des BFH aber lediglich dann verweigert werden durfte, wenn sich dies aus dem Zweck der Gesetzesnorm oder aus dem Zweck des nachträglich auszuübenden Wahlrechtes ergab (vgl. BFH, Urteil vom 24. März 1998 I R 20/94, BFHE 185, 451, BStBl II 1999, 272).
  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 4/98

    Tätigkeitsvergütungen an eine Komplementär-GmbH

    Auszug aus FG Münster, 31.03.2004 - 8 K 6492/01
    Aus den BFH-Urteilen vom 13.10.1998 (BStBl. 1999 II S. 284) und vom 23.01.2001 (BStBl. 2001 II S. 621) könne nicht gefolgert werden, dass die Vergütungen immer als Sondervergütungen zu qualifizieren seien, wenn sie nach dem Gesellschaftsvertrag auch in dem Fall, dass die Gesellschaft keinen ausreichend hohen Gewinn erziele bzw. einen Verlust erwirtschafte, vorab zugerechnet würden.
  • BFH, 19.01.1993 - VIII R 128/84

    Gewerbebetrieb - Absprachen - Schlußbilanz

    Auszug aus FG Münster, 31.03.2004 - 8 K 6492/01
    Der BFH hat insoweit wiederholt entschieden, dass sich die in § 4 Abs. 1 EStG vorgesehene Verknüpfung der Schlussbilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres mit der Anfangsbilanz des folgenden Jahres bei Personengesellschaften auch auf die Aufteilung des Betriebsvermögens auf die Gesellschafter und damit auch auf die jeweilige Kapitalentwicklung der Gesellschafterkonten erstreckt (BFH vom 8. März 1973 IV R 77/72, BFHE 108, 540; vom 11. Februar 1988 IV 19/87 BFHE 153, 26, BStBl II 1988, 825; vom 10 Dezember 1991 VIII R 17/87, BFHE 167, 331, BStBl II 1992, 650 sowie vom 19. Januar 1993 VIII R 128/84 BFHE 170, 511; BStBl II 1993, 594).
  • BFH, 11.02.1988 - IV R 19/87

    Korrektur fehlerhafter Gewinnverteilung bei einer Personengesellschaft durch

    Auszug aus FG Münster, 31.03.2004 - 8 K 6492/01
    Der BFH hat insoweit wiederholt entschieden, dass sich die in § 4 Abs. 1 EStG vorgesehene Verknüpfung der Schlussbilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres mit der Anfangsbilanz des folgenden Jahres bei Personengesellschaften auch auf die Aufteilung des Betriebsvermögens auf die Gesellschafter und damit auch auf die jeweilige Kapitalentwicklung der Gesellschafterkonten erstreckt (BFH vom 8. März 1973 IV R 77/72, BFHE 108, 540; vom 11. Februar 1988 IV 19/87 BFHE 153, 26, BStBl II 1988, 825; vom 10 Dezember 1991 VIII R 17/87, BFHE 167, 331, BStBl II 1992, 650 sowie vom 19. Januar 1993 VIII R 128/84 BFHE 170, 511; BStBl II 1993, 594).
  • FG Düsseldorf, 23.11.2000 - 10 K 3784/96

    Vergütung an Kommanditisten für Grundstücksüberlassung

    Auszug aus FG Münster, 31.03.2004 - 8 K 6492/01
    Diese Rechtsauffassung habe auch das FG Düsseldorf in dem Urteil vom 23.11.2000 (EFG 2001 S. 204) vertreten.
  • BFH, 08.03.1973 - IV R 77/72

    Atypische stille Gesellschaft - Beendigung einer KG - Negativer Kapitalanteil -

    Auszug aus FG Münster, 31.03.2004 - 8 K 6492/01
    Der BFH hat insoweit wiederholt entschieden, dass sich die in § 4 Abs. 1 EStG vorgesehene Verknüpfung der Schlussbilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres mit der Anfangsbilanz des folgenden Jahres bei Personengesellschaften auch auf die Aufteilung des Betriebsvermögens auf die Gesellschafter und damit auch auf die jeweilige Kapitalentwicklung der Gesellschafterkonten erstreckt (BFH vom 8. März 1973 IV R 77/72, BFHE 108, 540; vom 11. Februar 1988 IV 19/87 BFHE 153, 26, BStBl II 1988, 825; vom 10 Dezember 1991 VIII R 17/87, BFHE 167, 331, BStBl II 1992, 650 sowie vom 19. Januar 1993 VIII R 128/84 BFHE 170, 511; BStBl II 1993, 594).
  • FG Münster, 27.01.2005 - 12 K 4155/03

    Bilanzänderung

    Der in dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.03.2004 8 K 6492/01 F (Aktenzeichen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH): VIII B 161/04) zugrunde gelegte Ansatz, wonach Änderungen eines Kapitalkontos eines Gesellschafters einer Personengesellschaft die Voraussetzungen von Bilanzberichtigungen erfüllten und die dadurch bewirkten Gewinnauswirkungen durch Bilanzänderungen ausgeglichen werden könnten, sei auch auf Betriebe zu übertragen, die von Einzelpersonen geführt werden.

    Entgegen seiner Auffassung wiederspricht dieses Ergebnis nicht den Ausführungen in dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.03.2004 8 K 6492/01 F (Aktenzeichen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH: VIII B 161/04).

  • FG Münster, 14.08.2013 - 2 K 2483/11

    Steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen einer Kapitalgesellschaft und

    Ergibt sich - wie im Streitfall - aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig, dass ein Vorabgewinn vereinbart ist, kommt es für die Anerkennung einer Vorabgewinnvereinbarung nicht darauf an, ob die Mitunternehmerschaft Gewinne erwirtschaftet (vgl. BFH-Beschluss vom 20.05.2005 VIII B 161/04, BFH/NV 2005, 1785 im Nachgang zum Urteil des FG Münster vom 31.03.2004 8 K 6492/01 F, EFG 2004, 1750; FG Düsseldorf Urteil vom 23.11.2000 10 K 3784/96 F, EFG 2001, 204).
  • FG Sachsen-Anhalt, 02.03.2006 - 1 K 30482/02

    Außerbilanzielle Gewinnzurechnungen des Betriebsprüfers als zu einem Antrag auf

    In dem bereits genannten Urteil vom 31. März 2004 (8 K 6492/01 F, EFG 2004, 1750) geht das Finanzgericht Münster zunächst ausdrücklich davon aus, dass eine Bilanzberichtigung die Berichtigung einer Bilanzposition voraussetzt, stellt einer solchen Bilanzberichtigung die Änderung "nur" eines Gewinnes gegenüber und führt aus, dass Gegenstand einer Bilanzberichtigung nur einzelne Bilanzposten, nämlich die Buchansätze aller einzelnen aktiven und passiven Wirtschaftsgüter, sein können.
  • FG Niedersachsen, 18.11.2009 - 2 K 100/07

    Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Teilwertabschreibung auf landwirtschaftliche

    Der Forderungsverzicht war somit als Entnahme bei der oHG und Einlage bei den Gesellschaften KBR III und KBR IV, also erfolgsneutral, zu berücksichtigen (ähnliche Konstellation im Sachverhalt des FG Münster v. 31. März 2004, 8 K 6492/01 F).
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