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   FG Münster, 07.10.2003 - 13 K 6659/00   

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https://dejure.org/2003,7526
FG Münster, 07.10.2003 - 13 K 6659/00 (https://dejure.org/2003,7526)
FG Münster, Entscheidung vom 07.10.2003 - 13 K 6659/00 (https://dejure.org/2003,7526)
FG Münster, Entscheidung vom 07. Oktober 2003 - 13 K 6659/00 (https://dejure.org/2003,7526)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pauschale Lohnsteuer bei Verlosung von Bargeld bei Betriebsfeier zulässig

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitnehmer: - Pauschale Lohnsteuer bei Verlosung von Bargeld bei Betriebsfeier zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Auch Geldpreise können pauschal versteuert werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fehlende Akzessorietät der Haftung bei pauschal erhobener Lohnsteuer ; Verlosung von Geldgewinnen; Gewährung von Zuwendungen im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen; Zufluss von Arbeitslohn ; Verlosung von Geldbeträgen anläßlich einer Weihnachtsfeier; ...

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 203
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 07.02.1997 - VI R 3/96

    Kein fester Pauschsteuersatz für anläßlich einer Betriebsveranstaltung

    Auszug aus FG Münster, 07.10.2003 - 13 K 6659/00
    Dies gilt zum einen für den Wert der Betriebsveranstaltung als solcher und zum anderen für Zuwendungen, die durch das Programm der Betriebsveranstaltung bedingt und für die Betriebsveranstaltung auch nicht untypisch sind (z.B. Tombola- oder Losgewinne), wohl aber wegen ihres bleibenden Wertes als unüblich eingestuft werden (BFH-Urteil vom 07. Februar 1997 VI R 3/96, BStBl. II 1997, 365; vgl. auch R 72 Abs. 6 Satz 3 LStR 2002).

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Arbeitgeber in derartigen Fällen praktisch nicht die Möglichkeit hat, die von ihm zur Betriebsveranstaltung eingeladenen Arbeitnehmer im Wege des Lohnsteuerabzugs mit der auf die Betriebsveranstaltung entfallenden Lohnsteuer zu belasten (BFH-Urteil vom 07. Februar 1997 VI R 3/96, BStBl. II 1997, 365).

    Auch das vom Beklagten zur Untermauerung seiner Rechtsansicht zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 07. Februar 1997 VI R 3/96, BStBl. II 1997, 365) stützt die Auffassung, dass Geldgewinne grundsätzlich von einer Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgenommen sind, nicht: Das Urteil stellt lediglich klar, dass die Verwendung des Begriffs Arbeitslohn nicht zwangsläufig dazu führt, dass für jede bei einer Betriebsveranstaltung überreichte Barzuwendung die Möglichkeit einer Pauschalierung mit 25% besteht, sondern, dass als weitere Voraussetzung die Zahlung aus Anlass der Betriebsveranstaltung geleistet werden muss.

  • BFH, 04.08.1994 - VI R 61/92

    Betriebsveranstaltungen und Arbeitsessen (§ 19 EStG )

    Auszug aus FG Münster, 07.10.2003 - 13 K 6659/00
    Eine Betriebsveranstaltung ist anzunehmen, wenn die vom Arbeitgeber für Betriebsangehörige durchgeführte Veranstaltung allen Arbeitnehmern des Betriebes oder einer Abteilung offen steht (BFH-Urteil vom 04. August 1994 VI R 61/92, BStBl. II. 1995, 59).
  • BFH, 25.05.1992 - VI R 85/90

    Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Auszug aus FG Münster, 07.10.2003 - 13 K 6659/00
    Dies kann der Fall sein, wenn die Betriebsfeier als solche z.B. nach Art, Dauer oder Häufigkeit unüblich ist oder die Höhe der Zuwendungen so bemessen ist, dass der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer ein solches Eigengewicht erhält, dass das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Förderung des Betriebsklimas nicht mehr weitaus überwiegt (vgl. BFH Urteil vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BStBl. II 1992, 655 m.w.N.; Drenseck in Schmidt, EStG, 22. Auflage, 2003, § 19 Rz. 50 "Betriebsveranstaltung" m.w.N.).
  • BFH, 06.12.1996 - VI R 48/94

    Aufwendungen für übliche Betriebsveranstaltungen sind auch bei geringfügiger

    Auszug aus FG Münster, 07.10.2003 - 13 K 6659/00
    Denn zum einen kann der ausdrücklich als Haftungsbescheid bezeichnete Bescheid vom 01.08.2000 nicht in einen Lohnsteuerpauschalierungsbescheid umgedeutet werden (BFH-Urteil vom 06. Dezember 1996 VI R 48/94, BStBl. II 1997, 331) und zum anderen bestand wie bereits dargelegt kein Anspruch auf nachzuerhebende Lohnsteuer, weil diese im Wege der Pauschalbesteuerung gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zutreffend erhoben wurde.
  • BFH, 02.12.2004 - III R 49/03

    Beweisanforderungen für Unterhaltszahlungen an Angehörige in ausländischen

    So können etwa in Fällen eines Bürgerkrieges Beweiserleichterungen hinsichtlich der Beschaffung amtlicher Bescheinigungen in Betracht kommen (Zwischenurteil des FG Hamburg vom 20. Februar 1995 V 72/92, EFG 1995, 823; ferner Anmerkung Haferkamp in EFG 2004, 203).
  • FG Köln, 07.10.2004 - 15 K 5594/02

    Goldmünzen anstelle von Weihnachtsgeld stellt Sachbezug dar

    Dabei kann wiederum dahin stehen, ob man das Urteil des BFH in BStBl II 1997, 365 dahin gehend versteht, dass von der Pauschalierung jegliche Barzuwendung ausgeschlossen ist -es sei denn, es handelt sich um Bargeld, dessen Verwendung für die Betriebsveranstaltung sichergestellt ist (z.B. Zehrgeld für den Betriebsausflug)- oder jedenfalls jede Barzuwendung, die nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt worden ist (für letztere Auffassung: FG Münster, rechtskräftiges Urteil vom 7. Oktober 2003 13 K 6659/00, EFG 2004, 203 unter Hinweis auf Heuermann in Blümich, a. a. O. ,§ 40 Rz.99 zu einem Fall der Geldgewinn-Verlosung).

    Anders als im Fall einer Verlosung von Geldbeträgen (dazu FG Münster in EFG 2004, 203) oder Sachgewinnen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 1991 V I R 146/88, BFHE 168, 194;BStBl II 1992, 700) oder im Fall einer gerade für die Übergabe der Goldmünzen an verdiente Mitarbeiter ausgerichteten Feier (Urteil des FG Niedersachsen vom 20. September 1965 IV L 82-84/65, EFG 1066, 137) war die Übergabe der Krügerrand-Münzen in unterschiedlicher Anzahl und unterschiedlicher Stückelung an ausgesuchte Arbeitnehmer kein untrennbar mit der Weihnachtsfeier verbundener Programmpunkt.

    Denn im Unterschied zum Fall der Verlosung von Tombolagewinnen (vgl. für Geldgewinne FG Münster in EFG 2004, 203 und für Sachgewinne BFH-Urteil vom 25. Mai 1992, VI R 146/88, BFHE 168, 194;BStBl II 1992, 700) erhielt im vorliegenden Fall nicht jeder Arbeitnehmer der Klägerin dieselbe Chance auf eine Münze.

  • BFH, 02.12.2004 - III R 50/03

    Außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltszahlung in Krisengebiet (Kosovo)

    So können etwa in Fällen eines Bürgerkrieges Beweiserleichterungen hinsichtlich der Beschaffung amtlicher Bescheinigungen in Betracht kommen (Zwischenurteil des FG Hamburg vom 20. Februar 1995 V 72/92, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 823; ferner Anmerkung Haferkamp in EFG 2004, 203).
  • FG Münster, 14.07.2004 - 7 K 3481/02

    Lohnsteuer; pauschale Versteuerung

    So können auch Barzuwendungen Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen sein, weiterhin können Barzuwendungen, die im Rahmen einer Betriebsveranstaltung verlost werden, aus Anlass der Betriebsveranstaltung zugewendet werden, wenn die Verlosung als Programmpunkt der Veranstaltung ihre Attraktivität erhöhen soll, ohne dass die individuelle Belohnung sämtlicher Arbeitnehmer im Vordergrund steht (vgl. FG Münster, Urteil vom 07.10.2003, 13 K 6659/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 203).
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