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   FG Schleswig-Holstein, 21.10.2003 - 5 K 127/01   

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FG Schleswig-Holstein, 21.10.2003 - 5 K 127/01 (https://dejure.org/2003,9790)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.10.2003 - 5 K 127/01 (https://dejure.org/2003,9790)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. Oktober 2003 - 5 K 127/01 (https://dejure.org/2003,9790)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ermittlung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen; Ermittlung der Überentnahmen; Rechtsnormen mit Wirkung für die Vergangenheit; Unechte Rückwirkung; Betriebliche Veranlassung der Fremdfinanzierung von Überentnahmen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 713
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.10.2003 - 5 K 127/01
    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit gefährden, wenn die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im Nachhinein - rückwirkend - belastendere Rechtsfolgen knüpfen dürfte, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Entscheidungssammlung - BVerfGE 72, 200, 257; 97, 67, 78).

    Es handelt sich vielmehr um eine tatbestandliche Rückanknüpfung (Erfassung von Sachverhalten, die vor Verkündung des Änderungsgesetzes bereits ins Werk gesetzt worden waren), auf die nach der Rechtsprechung des BVerfG die Regeln der sog. unechten Rückwirkung anzuwenden sind (z.B. BVerfGE 72, 200 ; BVerfG, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR 2002, 831; BFH, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen - BFH/NV 2003, 392, 394 unter II. 1 b).

    Gesetze, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken, können allerdings Grundrechte berühren, wobei in die erforderliche grundrechtliche Bewertung die Grundsätze des Vertrauensschutzes einfließen (BVerfGE 72, 200, 242 f; 79, 29, 46).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.10.2003 - 5 K 127/01
    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit gefährden, wenn die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im Nachhinein - rückwirkend - belastendere Rechtsfolgen knüpfen dürfte, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Entscheidungssammlung - BVerfGE 72, 200, 257; 97, 67, 78).

    Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitpunkt eintreten, ist grundsätzlich unzulässig bzw. nur aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls zu rechtfertigen (BVerfGE 97, 67 ).

    Die unechte Rückwirkung unterliegt weniger strengen Beschränkungen als die echte (BVerfGE 97, 67 ).

  • BFH, 06.11.2002 - XI R 42/01

    Entlassungsentschädigung: 1998 vereinbart und 1999 ausgezahlt

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.10.2003 - 5 K 127/01
    Es handelt sich vielmehr um eine tatbestandliche Rückanknüpfung (Erfassung von Sachverhalten, die vor Verkündung des Änderungsgesetzes bereits ins Werk gesetzt worden waren), auf die nach der Rechtsprechung des BVerfG die Regeln der sog. unechten Rückwirkung anzuwenden sind (z.B. BVerfGE 72, 200 ; BVerfG, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR 2002, 831; BFH, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen - BFH/NV 2003, 392, 394 unter II. 1 b).

    Gegen diese Grundsätze wird verstoßen, wenn das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, und wenn sein Vertrauen schutzwürdiger ist als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen; es ist abzuwägen zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit (vgl. BFH BStBl II 1998, 485 und BFH/NV 2003, 392, 395 - jeweils m.w.N.).

  • BFH, 11.02.1998 - I R 81/97

    Verlustabzug beim Mantelkauf

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.10.2003 - 5 K 127/01
    Gegen diese Grundsätze wird verstoßen, wenn das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, und wenn sein Vertrauen schutzwürdiger ist als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen; es ist abzuwägen zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit (vgl. BFH BStBl II 1998, 485 und BFH/NV 2003, 392, 395 - jeweils m.w.N.).

    Bei dieser Abwägung kann der Steuerbürger allerdings nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerrechtliche Freiräume für alle Zukunft beibehält und dass eine für ihn günstige Rechtslage dauerhaft erhalten bleibt (vgl. BVerfGE 76, 256, 348; BFH BStBl II 1998, 485; 1999, 171, 173 f; BFH, Deutsches Steuerrecht - DStR 2001, 481 m.w.N.).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.10.2003 - 5 K 127/01
    Bei dieser Abwägung kann der Steuerbürger allerdings nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerrechtliche Freiräume für alle Zukunft beibehält und dass eine für ihn günstige Rechtslage dauerhaft erhalten bleibt (vgl. BVerfGE 76, 256, 348; BFH BStBl II 1998, 485; 1999, 171, 173 f; BFH, Deutsches Steuerrecht - DStR 2001, 481 m.w.N.).
  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.10.2003 - 5 K 127/01
    Gesetze, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken, können allerdings Grundrechte berühren, wobei in die erforderliche grundrechtliche Bewertung die Grundsätze des Vertrauensschutzes einfließen (BVerfGE 72, 200, 242 f; 79, 29, 46).
  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.10.2003 - 5 K 127/01
    Es handelt sich vielmehr um eine tatbestandliche Rückanknüpfung (Erfassung von Sachverhalten, die vor Verkündung des Änderungsgesetzes bereits ins Werk gesetzt worden waren), auf die nach der Rechtsprechung des BVerfG die Regeln der sog. unechten Rückwirkung anzuwenden sind (z.B. BVerfGE 72, 200 ; BVerfG, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR 2002, 831; BFH, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen - BFH/NV 2003, 392, 394 unter II. 1 b).
  • BFH, 05.03.2001 - IX B 90/00

    Verlängerte Spekulationsfrist verfassungsgemäß?

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.10.2003 - 5 K 127/01
    Bei dieser Abwägung kann der Steuerbürger allerdings nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerrechtliche Freiräume für alle Zukunft beibehält und dass eine für ihn günstige Rechtslage dauerhaft erhalten bleibt (vgl. BVerfGE 76, 256, 348; BFH BStBl II 1998, 485; 1999, 171, 173 f; BFH, Deutsches Steuerrecht - DStR 2001, 481 m.w.N.).
  • BFH, 05.02.2002 - VIII B 191/01

    Kinderbetreuungskosten und Erziehungsbedarf in VZ vor 2000

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.10.2003 - 5 K 127/01
    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) im Hinblick auf den in BFH/NV 2002, 647 veröffentlichten Beschluss des BFH zuzulassen.
  • BFH, 21.09.2005 - X R 47/03

    Ermittlung von nichtabziehbaren Schuldzinsen; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs.

    Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, mit welcher der Kläger begehrte, den Gewinn 1999 auf 16 278 DM herabzusetzen, mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 713 veröffentlichtem Urteil ab.
  • FG Baden-Württemberg, 20.04.2005 - 2 K 450/01

    Rechtsmissbräuchliche Richterablehnung bei Zurückweisung eines Protokollantrags

    Diese den mehrdeutigen Gesetzeswortlaut klarstellende Anwendungsvorschrift ist durch das öffentliche Interesse an einer praktikablen gesetzlichen Bestimmung sowie das gesetzgeberische Ermessen gedeckt (so auch Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 21. Oktober 2003 5 K 127/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 731; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2002 13 K 69/02, EFG 2003, 145;Schmidt/Heinicke, EStG, 24. Auflage 2005, § 4 Randnummer 525).

    Der Wortlaut soll keine Änderung von § 4 Abs. 4 a Satz 3 EStG ab dem Jahr 2001 enthalten, sondern nur eine Klarstellung zu dem missverständlichen § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG (Schmidt/Heinicke, EStG, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 21. Oktober 2003 5 K 127/01, a.a.O.).

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