Rechtsprechung
   FG Köln, 19.12.2001 - 12 K 6068/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5487
FG Köln, 19.12.2001 - 12 K 6068/97 (https://dejure.org/2001,5487)
FG Köln, Entscheidung vom 19.12.2001 - 12 K 6068/97 (https://dejure.org/2001,5487)
FG Köln, Entscheidung vom 19. Dezember 2001 - 12 K 6068/97 (https://dejure.org/2001,5487)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,5487) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Für die Einkünfteerzielungsabsicht bei Leibrentenverträgen und bei Kapitaleinkünften gleichermaßen erforderliche Totalgewinnprognose

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkünfteerzielungsabsicht: - Für die Einkünfteerzielungsabsicht bei Leibrentenverträgen und bei Kapitaleinkünften gleichermaßen erforderliche Totalgewinnprognose

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Zinseinnahmen aus Berlin-Darlehen und Renteneinnahmen; Erfordernis der Absicht, einen Totalgewinn bzw. Totalüberschuss zu erwirtschaften; Abgenzung zu Liebhaberei; Bedeutung der voraussichtlichen Vermögensnutzung; Dauer der Vermögensnutzung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 788
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

    Auszug aus FG Köln, 19.12.2001 - 12 K 6068/97
    Die Erträge und Aufwendungen der Kläger im Zusammenhang mit der Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag sind dem Bereich der sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG zuzuordnen (vgl. BFH-Urteile vom 15.12.1999 X R 23/95, BStBl II 2000, 267 und vom 09.05.2000 VIII R 77/97, BStBl II 2000, 660).

    Das Besteuerungsrecht für die Leibrente steht gemäß Art. X Abs. 2 und 3 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien (DBA-GB vom 26.11.1964, BGBl. II 1966 S. 359, BStBl I 1966 S. 729, i.d.F. vom 23.03.1970, BGBl. II 1971 S. 46, BStBl I 1971, 139) ausschließlich Deutschland zu (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2000, 267 und 660).

    Dies gilt sowohl für Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (vgl. BFH in BStBl II 2000, 267), als auch für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

    Bei den sonstigen Einkünften aus Leibrenten kommt es daher auf den mutmaßlichen Überschuß der steuerpflichtigen Ertragsanteile über die Werbungskosten an (BFH in BStBl II 2000, 267), bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auf den Überschuß der Zinseinnahmen über die Werbungskosten.

    Maßgebend ist, dass zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Konzept erkennbar ist, das einen solchen Überschuß möglich erscheinen läßt (BFH in BStBl II 2000, 267).

    Nach den Angaben der Kläger und der Berechnungsweise in den BFH-Urteilen in BStBl II 2000, 267 und 660 folgend sind die voraussichtlich anfallenden Werbungskosten im Zusammenhang mit den Rentenversicherungen und den Berlin-Darlehen wie folgt zu schätzen:.

    Bei Leibrentenverträgen richtet sich die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung nach der mittleren Lebenserwartung des Rentenberechtigten, welche aus der maßgeblichen Sterbetafel der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen ist (vgl. BFH in BStBl II 2000, 267 und 660).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH in BStBl II 2000, 267 und 660), der sich der Senat anschließt, ist entweder auf den durchschnittlichen Umrechnungskurs des britischen Pfunds im Jahr vor dem Vertragsabschluß abzustellen (= 2,886) oder auf den durchschnittlichen Umrechnungskurs der letzten 10 Jahre vor dem Vertragsabschluß (= 3,392).

  • FG Köln, 19.12.2001 - 12 K 1214/96

    Für die Einkünfteerzielungsabsicht bei Leibrentenverträgen und bei

    Auszug aus FG Köln, 19.12.2001 - 12 K 6068/97
    In dem Rentenantrag des Klägers ist er als der "erste Rentenempfänger" (first Annuitant) bezeichnet, die Tochter als der "zweite Rentenempfänger" (second Annuitant, Bl. 16 - 19 in 12 K 1214/96).

    Im Streitfall ergebe sich aus dem Antrag auf die Leibrente (Bl. 16 - 19 in 12 K 1214/96) aber, daß der Kläger der "erste" Rentenberechtigte sein sollte und die Tochter lediglich die "zweite" Rentenberechtigte.

    Da der Tochter bei Abschluß der Rentenversicherungsverträge allerdings lediglich ein Rentenanwartschaftsrecht eingeräumt wurde, sei der Einmalbeitrag entsprechend den Ausführungen des FG Köln im Urteil 4 K 7581/94 (s. neutralisierte Fassung Bl. 134-148 in 12 K 1214/96) aufzuteilen.

    Nach dem Schreiben der O. vom ... (Bl 119, 120 in 12 K 1214/96) hätte der Kläger bei einer "Singlerente", also ohne Berücksichtigung der Tochter, einen Einmalbeitrag in Höhe von 65.825,15 GBP zahlen müssen, um der Höhe nach die selbe Jahresrente zu erhalten.

    Entsprechend wären die aufzunehmenden Kredite geringer ausgefallen, nämlich um 8, 54 % bei der Klägerin bzw. um 12, 64 % bei dem Kläger (s. Berechnungen Bl. 121-123 in 12 K 1214/96).

    Wegen der verschiedenen von den Klägern vorgelegten Berechnungen zur Prognose des Überschusses der Renteneinnahmen über die Werbungskosten wird auf Bl. 14/15, 37/38, 53/54, 122/123 und 179/180 in 12 K 1214/96 und auf Bl. 108 d.A. Bezug genommen.

    In dem Verfahren 12 K 1214/96 ist die Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger für den Veranlagungszeitraum 1991 streitig.

  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 77/97

    Aufwendungen in der Festzinsphase von 1991 bis 2001

    Auszug aus FG Köln, 19.12.2001 - 12 K 6068/97
    Die Erträge und Aufwendungen der Kläger im Zusammenhang mit der Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag sind dem Bereich der sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG zuzuordnen (vgl. BFH-Urteile vom 15.12.1999 X R 23/95, BStBl II 2000, 267 und vom 09.05.2000 VIII R 77/97, BStBl II 2000, 660).

    Nicht steuerbare und steuerfreie Einnahmen bleiben allerdings außer Betracht (BFH in BStBl II 2000, 660).

    Die Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige eine Überschußerzielungsabsicht hat, hängt von einer unter Heranziehung aller objektiven Umstände zu treffenden Wahrscheinlichkeitsprognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Erträge und die in diesem Zeitraum voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen ab (BFH in BStBl II 2000, 660).

    b) Aufteilung der Werbungskosten nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensvaluta (vgl. BFH in BStBl II 2000, 660):.

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Köln, 19.12.2001 - 12 K 6068/97
    Dabei ist die Frage, welcher Prognosezeitraum zugrunde zu legen ist (ob z.B. 50 oder 100 Jahre) und ob ggf. in die Betrachtung auch die Nutzungszeiten künftiger Erben einzubeziehen sind, nach der neueren Rechtsprechung des BFH nicht mehr von Bedeutung (vgl. BFH-Urteile vom 30.09.1997 IX R 80/94, BStBl II 1998, 771 und vom 27.07.1999 IX R 64/94, BStBl II 1999, 826).
  • BFH, 31.05.2001 - IV R 81/99

    Honorareinnahmen

    Auszug aus FG Köln, 19.12.2001 - 12 K 6068/97
    So muß z.B. bei gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften Liebhaberei angenommen werden, wenn der Betrieb trotz langjähriger Verluste nur aufrecht erhalten wird, um später den Kindern die Übernahme zu ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 31.05.2001 IV R 81/99, BFH/NV 2001, 1331).
  • BFH, 24.08.2000 - IV R 46/99

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Generationenbetrieb

    Auszug aus FG Köln, 19.12.2001 - 12 K 6068/97
    Auch bei Einkünften aus Forstbetrieben kann die Gewinnerzielungsabsicht "vom Objekt her" nur für einen sehr langen Zeitraum beurteilt werden (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.2000 IV R 27/98, BStBl II 2000, 524 und zum sog. Generationenbetrieb BFH-Urteil vom 24.08.2000 IV R 46/99, BStBl II 2000, 674).
  • BFH, 27.07.1999 - IX R 64/96

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Köln, 19.12.2001 - 12 K 6068/97
    Dabei ist die Frage, welcher Prognosezeitraum zugrunde zu legen ist (ob z.B. 50 oder 100 Jahre) und ob ggf. in die Betrachtung auch die Nutzungszeiten künftiger Erben einzubeziehen sind, nach der neueren Rechtsprechung des BFH nicht mehr von Bedeutung (vgl. BFH-Urteile vom 30.09.1997 IX R 80/94, BStBl II 1998, 771 und vom 27.07.1999 IX R 64/94, BStBl II 1999, 826).
  • BFH, 18.05.2000 - IV R 27/98

    Betriebsvermögen eines Forstbetriebs

    Auszug aus FG Köln, 19.12.2001 - 12 K 6068/97
    Auch bei Einkünften aus Forstbetrieben kann die Gewinnerzielungsabsicht "vom Objekt her" nur für einen sehr langen Zeitraum beurteilt werden (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.2000 IV R 27/98, BStBl II 2000, 524 und zum sog. Generationenbetrieb BFH-Urteil vom 24.08.2000 IV R 46/99, BStBl II 2000, 674).
  • BFH, 16.09.2004 - X R 29/02

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Abschluss einer privaten Rentenversicherung

    Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass bei Leibrenten --anders als bei Immobilien-- nicht auf die gesamte Laufzeit der Investition, sondern nur auf die Fruchtziehung durch den jeweiligen Steuerpflichtigen abzustellen sei, weil Renten typischerweise der höchstpersönlichen Versorgung des Empfängers dienten, während sich Immobilieninvestitionen aufgrund der Besonderheiten des dortigen Marktes nur bei einer objektbezogenen Betrachtung rechneten (so aber FG Köln, Urteil vom 19. Dezember 2001 12 K 6068/97, EFG 2004, 788, Revision VIII R 76/03).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht