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   FG Münster, 19.08.2003 - 15 K 8753/98 U   

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https://dejure.org/2003,4610
FG Münster, 19.08.2003 - 15 K 8753/98 U (https://dejure.org/2003,4610)
FG Münster, Entscheidung vom 19.08.2003 - 15 K 8753/98 U (https://dejure.org/2003,4610)
FG Münster, Entscheidung vom 19. August 2003 - 15 K 8753/98 U (https://dejure.org/2003,4610)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Judicialis

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1; ; UStG § 3 Abs 4; ; UStG § 3 Abs 12; ; UStG § 3 Abs 12 S 2; ; UStG § 4 Nr 15b; ; UStG § 4 Nr 15c; ; UStG § 10 Abs 2; ; UStG § 10 Abs 2 S 2; ; UStG § 1 Abs 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer: - Unterscheidung zwischen nichtsteuerbarer Personalbeistellung und steuerbarer Personalgestellung nach den Abgrenzungskriterien für Werklieferungen - Keine Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 16c UStG bei tatsächlich fehlender Aufsicht durch einen Arzt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen nicht steuerbarer Personalbeistellung zur Ausführung sonstiger Leistungen; Begriff der Erbringung einer Leistung gegen Entgelt; Festsetzung der Bemessungsgrundlage für tauschähnlichen Umsatz; Gestellung von Laborassistenten; Steuerbarkeit einer Werklieferung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    UStG
    Personalgestellung durch Laborgemeinschaft

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    UStG
    Personalgestellung durch Laborgemeinschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 64
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 02.04.1998 - V R 66/97

    Steuerbefreiung von Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung

    Auszug aus FG Münster, 19.08.2003 - 15 K 8753/98
    Zwar stellt das Unternehmen der Klin. eine sog. "andere Einrichtung ärztlicher Befunderhebung" dar, weil durch die von dem medizinisch-technischem Personal ausgeführten Laboruntersuchungen der Zustand von Körpersubstanzen festgestellt wurde (vgl. BFH in BStBl II 1998, 632 Ziffer II. 1).

    Hierzu bedarf es einer entsprechenden Willensentschließung und einer praktischen Umsetzung dieses Vorsatzes durch den Unternehmer in dem Sinn, dass ein Arzt diese Aufsicht ausübt (vgl. BFH in BStBl II 1998, 632, Ziffer II. 3).

    Die die Feststellungslast tragende Klin. (BFH in BStBl II 1998, 632, Ziffer II. 2) hat darüber hinaus nicht nachgewiesen, dass jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % ihrer Leistungen dem nach § 4 Nr. 15 b UStG begünstigten Personenkreis zugute kamen.

  • BFH, 01.08.2002 - V R 21/01

    Werbeumsätze eines gemeinnützigen Sportvereins

    Auszug aus FG Münster, 19.08.2003 - 15 K 8753/98
    Sind Leistung und Gegenleistung nicht gleichwertig, leistet derjenige, der die geringwertigere sonstige Leistung erbringt, im Rahmen des tauschähnlichen Umsatzes einen zusätzlichen Ausgleich in Form einer als Baraufgabe bezeichneten Geldleistung (vgl. dazu: BFH in BFH/NV 2003, 126; Sölch-Ringleb, UStG, § 3 Rdn. 745 und 748; Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 3 Rdn. 206 und 209; Bunjes/Geist, UStG, 7. Aufl., § 3 Rdn. 114).

    Dieser entspricht dem Betrag, den der Empfänger der Dienstleistung zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (vgl. BFH in BFH/NV 2003, 126 Ziffer II. 3 a).

  • BFH, 28.02.1980 - V R 90/75

    Halbfertige Arbeiten als Gegenstand des Leistungsaustausches

    Auszug aus FG Münster, 19.08.2003 - 15 K 8753/98
    Weil das USt-Recht an den Leistungsaustausch als tatsächlichen Lebensvorgang anknüpft und keine Rechtsgeschäfte erfasst (vgl. BFH in BStBl II 1980, 535, und in BFH/NV 1996, 85) kommt im Streitfall dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass ab dem 01.11.1990 im Tatsächlichen keine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
  • BFH, 03.12.1970 - V R 122/67

    Werklieferung - Teil eines Hauptstoffes - Selbstbeschaffung - Materialbeistellung

    Auszug aus FG Münster, 19.08.2003 - 15 K 8753/98
    Wegen der wirtschaftlich gleich gelagerten Interessenlage sind trotz fehlender Verkörperung in dem fertigen Werk im Rahmen einer Werklieferung auch sonstige Beistellungen, etwa in Form einer Personalbeistellung, möglich (vgl. BFH in BStBl II 1971, 355, und II 1993, 847 a.E.; Keller/Bustorff, UStG, § 3 Rdn. 199 bis 206 und 210; Offerhaus/Söhn/Lange, a.a.O., § 3 Rdn 103 ff; Bunjes/Geist, a.a.O., § 3 Rdn. 58; Birkenfeld, Das große USt-Handbuch, Band I Rdn I. 830).
  • BFH, 15.03.2007 - V R 55/03

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Analysen einer Labor-GmbH

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 64 abgedruckt.
  • BFH, 25.11.2004 - V R 55/03

    Steuerfreiheit medizinischer Laboruntersuchungen

    Das FG, dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 64 abgedruckt ist, war mit dem FA der Ansicht, die Leistungen seien nicht nach § 4 Nr. 16 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980/1993) steuerfrei.
  • BFH, 06.12.2007 - V R 42/06

    Voraussetzungen für die Annahme einer tauschähnlichen Leistung -

    Gleiches gelte für die Entscheidung des FG Münster vom 19. August 2003 15 K 8753/98 U (EFG 2004, 64), auf die sich das FA berufe, da dort das --ausdrücklich gegen Entgelt-- eingesetzte Personal nur aus berufsrechtlichen Gründen formal beim Auftraggeber angestellt gewesen sei, während Auswahl und Einsatzplanung des Personals aber tatsächlich beim Auftragnehmer gelegen habe.
  • BFH, 23.11.2006 - V R 55/03

    USt: Beitrittsaufforderung an BMF - umsatzsteuerrechtliche Behandlung

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 64 abgedruckt.
  • FG Hessen, 27.02.2006 - 6 K 4203/03

    Hippotherapie ist nicht von der Umsatzsteuer befreit

    Trotz weiter Auslegung des Begriffs "unter ärztlicher Aufsicht" will die Befreiungsvorschrift nur solche Heilbehandlungen begünstigen, die einem Qualitätsvergleich mit der ärztlichen Heilbehandlung standhalten (FG Münster, Urteil vom 19.8.2003 15 K 8753/98, EFG 2004, 64).
  • FG Niedersachsen, 20.07.2006 - 16 K 574/04

    Personalüberlassung einer Stadt an eine ihrer Tochtergesellschaften als eine

    Der Senat weicht auch nicht von der Entscheidung des FG Münster vom 19.08.2003 (15 K 8753/98 U, EFG 2004, 64) ab, da auch dort ein abweichender Sachverhalt zugrunde lag, dergestalt, dass das eingesetzte Personal nur aus berufsrechtlichen Gründen formal beim Auftraggeber angestellt war, die Auswahl und die Einsatzplanung des Personals tatsächlich aber beim Auftragnehmer lag.
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