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   FG Bremen, 15.06.2005 - 3 K 54/03 (5)   

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FG Bremen, 15.06.2005 - 3 K 54/03 (5) (https://dejure.org/2005,20530)
FG Bremen, Entscheidung vom 15.06.2005 - 3 K 54/03 (5) (https://dejure.org/2005,20530)
FG Bremen, Entscheidung vom 15. Juni 2005 - 3 K 54/03 (5) (https://dejure.org/2005,20530)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Erlasses eines Steuebescheides wegen widerstreitender Steuerfestsetzung; Zulässigkeit der nachträglichen Änderung eines Steuerbescheides; Festlegung der richtigen steuerlichen Folgen nach Aufhebung des ursprünglichen Bescheids; Vorliegen der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 174 Abs. 4
    Anwendungsbereich des § 174 Abs. 4 nach Aufhebung eines Schenkungsteuerbescheides durch das Finanzgericht; Erbschaft-, Schenkungsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anwendungsbereich des § 174 Abs. 4 nach Aufhebung eines Schenkungsteuerbescheides durch das Finanzgericht - Erbschaft-, Schenkungsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1507
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.07.2003 - I B 150/02

    Änderung nach § 174 Abs. 4 AO

    Auszug aus FG Bremen, 15.06.2005 - 3 K 54/03
    Die Vorschrift bietet den Finanzbehörden im Falle der Aufhebung oder Änderung einer unrichtigen Steuerfestsetzung auf Betreiben des Steuerpflichtigen eine Ermächtigungsgrundlage dahingehend, den nunmehr unberücksichtigten Sachverhalt in dem richtigen Bescheid zu erfassen; der Steuerpflichtige soll folglich im Falle seines Obsiegens in einem gewissen Rechtsstandpunkt an seiner Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist (Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 10. November 2004 3 K 355/01, EFG 2005, 618 im Anschluss an BFH-Beschluss vom 10. Juli 2003 I B 150/02, BFH/NV 2003, 1535 ).
  • BFH, 26.10.1994 - II R 84/91

    Insgesamtes Entgegenstehen des Erlasses eines angefochtenen Steuerbescheides

    Auszug aus FG Bremen, 15.06.2005 - 3 K 54/03
    Anders ausgedrückt erfassen die Regelungen des § 174 Abs. 4 (und 5) FGO lediglich die Fälle, in denen sich die Finanzbehörde bei den Folgerungen aus dem bestimmten Sachverhalt über das Steuerobjekt, das Steuersubjekt und den richtigen Zeitraum oder Zeitpunkt irrt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 II R 84/91, BFH/NV 1995, 476), so dass aus der vom Steuerpflichtigen erwirkten Änderung eines Bescheids hervorgehen muss, was von wem unter welchem zeitlichen Bezug zu versteuern ist.
  • FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 3 K 355/01

    Berechtigung eines Finanzamts zum Erlass eines angefochtenen

    Auszug aus FG Bremen, 15.06.2005 - 3 K 54/03
    Die Vorschrift bietet den Finanzbehörden im Falle der Aufhebung oder Änderung einer unrichtigen Steuerfestsetzung auf Betreiben des Steuerpflichtigen eine Ermächtigungsgrundlage dahingehend, den nunmehr unberücksichtigten Sachverhalt in dem richtigen Bescheid zu erfassen; der Steuerpflichtige soll folglich im Falle seines Obsiegens in einem gewissen Rechtsstandpunkt an seiner Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist (Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 10. November 2004 3 K 355/01, EFG 2005, 618 im Anschluss an BFH-Beschluss vom 10. Juli 2003 I B 150/02, BFH/NV 2003, 1535 ).
  • FG Köln, 06.07.2006 - 9 K 4362/02

    Änderung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 4 AO

    Erfasst werden danach (lediglich) die Fälle, in denen die Finanzbehörde aus einem "bestimmten Sachverhalt" die steuerrechtlichen Folgerungen ziehen will, sich dabei aber darüber irrt, welches Steuerobjekt, welches Steuersubjekt (welchen Steuerpflichtigen, Inhaltsadressaten) und welchen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt diese Folgerungen betreffen (BFH-Urteile vom 8. Juli 1992 XI R 54/89, BFHE 168, 231, BStBl. II 1992, 867, 868, vom 26. Oktober 1994 II R 84/91, BFH/NV 1995, 476, 479, vom 28. Februar 2001 I R 29/99, BFH/NV 2001, 1099, vom 29. Juni 2005 X R 38/04, BFH/NV 2005, 1751, FG Bremen, Urteil vom 15. Juni 2005 3 K 54/03, EFG 2005, 1507, sowie Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, AO § 174 Tz. 39); d.h. mit anderen Worten: die weitere Berücksichtigung desselben Sachverhalts kommt - wie es in BFHE 168, 231, BStBl. II 1992, 867, 868 heißt - "nur" bei einem anderen Steuerpflichtigen oder bei einer anderen Steuerart oder in einem anderen Veranlagungszeitraum in Betracht.
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