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   FG Düsseldorf, 25.04.2005 - 16 K 1387/04 E   

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https://dejure.org/2005,9840
FG Düsseldorf, 25.04.2005 - 16 K 1387/04 E (https://dejure.org/2005,9840)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.04.2005 - 16 K 1387/04 E (https://dejure.org/2005,9840)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. April 2005 - 16 K 1387/04 E (https://dejure.org/2005,9840)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zinseinkünfte; Steuerpflicht; türkische Staatsangehörige; Auslandsanlage; Quellensteuerabzug; Festsetzungsverjährung; Steuerhinterziehung; Tatbestandsirrtum - Vorsätzliche Steuerhinterziehung bei Nichterklärung steuerpflichtiger Zinsen aus Geldanlagen in der Türkei

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsätzliche Steuerhinterziehung bei Nichterklärung steuerpflichtiger Zinsen aus Geldanlagen in der Türkei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Festsetzungsfrist bei der Einkommensteuer im Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung und im Fall einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung; Voraussetzungen der Steuerhinterziehung und der Steuerverkürzung; Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes; Feststellungslast für das ...

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1660
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.03.1998 - V R 54/97

    Zinsbescheid bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.04.2005 - 16 K 1387/04
    Vorsätzlich handelt auch, wer es für möglich hält, dass er den Tatbestand verwirklicht oder das billigt oder doch in Kauf nimmt (sog. bedingter Vorsatz, vgl. BFH-Urteil vom 19.3.1998 V R 54/97, BStBl II 1998, 466).

    Für die Feststellung einer Steuerhinterziehung ist danach kein höherer Grad von Gewissheit notwendig, als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das Finanzamt die Feststellungslast trägt (vgl. etwa BFH in BStBl II 1998, 466 m.w.N.).

  • BFH, 19.12.2002 - IV R 37/01

    Verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerverkürzung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.04.2005 - 16 K 1387/04
    Leichtfertigkeit bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. etwa BFH-Urteil vom 19.2.2002 IV R 37/01, BStBl II 2003, 385 m.w.N.) einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit und entspricht damit in etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts.
  • BFH, 21.02.1992 - VI R 141/88

    Örtliche Zuständigkeit des Betriebsstätten-Finanzamts

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.04.2005 - 16 K 1387/04
    Dabei genügt eine seiner Gedankenwelt entsprechende allgemeine Bewertung (BFH, Urteil vom 21.2.1992 VI R 141/88, BStBl II 1992, 565, m. w. N.).
  • FG Köln, 16.01.2019 - 11 K 2194/16

    Abgabenordnung: Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Erklärungsabgabe

    Die Kenntnis aller Einzelheiten, insbesondere eine konkrete Vorstellung über die korrekte Einordnung des von ihm nicht, nicht richtig oder unvollständig erklärten Sachverhalts oder der genauen gesetzlichen Grundlagen des Steueranspruchs, ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 16.12.2008 I R 23/07, bei juris, FG Köln, Urteil vom 26.2.2014 12 K 1957/13, EFG 2014, 1752, m.w.N., FG Düsseldorf, Urteil vom 25.4.2005 16 K 1387/04 E, EFG 2005, 1660, und FG Münster in EFG 2013, 1345, vgl. hierzu auch Krumm in Tipke / Kruse, a.a.O., § 370 Tz. 125).

    Ebenso wie der Hinterziehungsvorsatz - in materiell-rechtlicher Hinsicht - weder dem Grunde noch der Höhe nach eine sichere Kenntnis des Steueranspruchs voraussetzt und der Täter keine Vorstellung von der korrekten Einordnung des von ihm nicht, nicht richtig oder unvollständig erklärten Sachverhalts oder der genauen gesetzlichen Grundlagen des Steueranspruchs haben muss (BFH vom 16.12.2008 I R 23/07, bei juris, FG Köln in EFG 2014, 1752, FG Düsseldorf in EFG 2005, 1660, und FG Münster in EFG 2013, 1345), genügt es für den Hinterziehungsvorsatz auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht, wenn der Steuerpflichtige - ohne konkrete Detailvorstellungen zu haben - die Existenz einer Erklärungspflicht zumindest für möglich hält und ihre Verletzung billigend in Kauf nimmt.

  • FG Düsseldorf, 14.03.2007 - 7 K 6977/04

    Voraussetzungen eines den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtums

    Der Steuerpflichtige muss sich auf Grund einer sog. Parallelwertung in der Laiensphäre des sozialen Sinngehalts seines Verhaltens bewusst sein (vgl. FG E-Stadt vom 25.4.2005 16 K 1387/04 E EFG 2005, 1660).

    Dabei genügt eine seiner Gedankenwelt entsprechende allgemeine Bewertung (BFH Urteil vom 21.2.1992, VI R 141/88, BStBl II 1992, 565, m. w. N.; FG Rheinland-Pfalz vom 8.6.2004 2 K 1000/03 DStRE 2004, 1444; FG E-Stadt vom 25.4.2005 aaO.).

  • FG Schleswig-Holstein, 22.11.2006 - 2 K 30186/03

    Steuerhinterziehung durch Verschweigen von Erträgen aus Tafelgeschäften

    Die Kläger hätten sich nicht nur über die zutreffende steuerliche Behandlung der bezogenen Zinsen informieren müssen, sondern sie hätten zumindest dem Finanzamt die für die Entscheidung der offensichtlich zweifelhaften Rechtsfrage relevanten Tatsachen mitteilen müssen (Finanzgericht Düsseldorf, Urteile vom 25. April 2005, 16 K 1387/04, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2005, 1660; 16 K 3684/02 E, EFG 2005, 1661).
  • BFH, 15.02.2006 - I B 168/05

    Grundsätzliche Bedeutung - Einzelfall

    Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit dem Urteil des FG Düsseldorf vom 25. April 2005 16 K 1387/04 E (EFG 2005, 1660), das ebenfalls im Kern darauf abstellt, dass der dortige Klägervortrag nach der Überzeugung des FG unglaubhaft war.
  • FG Köln, 22.06.2011 - 4 K 950/08

    Nacherklärung von Rentenbezügen

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Steuerpflichtigen die generelle Steuerpflicht von Einkünften der von ihm bezogenen Art bewusst ist, er aber aufgrund sachverhaltlicher Besonderheiten in seinem Fall von der Ausnahme der Steuerfreiheit ausgehen will (vgl. dazu Urteil des Finanzgericht Düsseldorf vom 25.4.2005 16 K 1387/04 E, EFG 2005, 1660).
  • FG Schleswig-Holstein, 18.11.2009 - 2 K 85/08

    Umfang der Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO

    Es genügt daher für die Annahme einer Steuerhinterziehung, wenn sich der Tatbeteiligte aufgrund dieser so genannten "Parallelwertung in der Laiensphäre" (BFH vom 24. April 1996, II R 73/93, Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1996, 731; BFH vom 21. Februar 1992, VI R 141/88, BStBl II 1992, 565) des sozialen Sinngehalts seines Verhaltens bewusst ist (Finanzgericht Düsseldorf vom 25. April 2005, 16 K 1387/04 E, EFG 2005, 1660).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2016 - 1 K 1003/14

    GemO RP, BesG RP, Verf RP, VwGO

    Zieht der Steuerpflichtige trotz sich aufdrängender Zweifel und der erkannten Möglichkeit einer steuerlichen Relevanz des Sachverhalts keine qualifizierte Auskunftsperson zu Rate, nimmt er eine mögliche Steuerhinterziehung zumindest billigend in Kauf (s. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. April 2005 16 K 1337/04, EFG 2005, 1660).
  • FG Düsseldorf, 06.01.2006 - 18 V 4520/05

    Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Hinterziehungszinsbescheides auf

    Im Übrigen nimmt das Finanzamt Bezug auf andere Entscheidungen des Finanzgerichts Düsseldorf in "A"-Fällen (Aktenzeichen 15 V 6786/04 A(E), 16 K 1387/04 E).
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