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   FG Münster, 22.07.2005 - 11 K 5828/03 E   

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https://dejure.org/2005,10034
FG Münster, 22.07.2005 - 11 K 5828/03 E (https://dejure.org/2005,10034)
FG Münster, Entscheidung vom 22.07.2005 - 11 K 5828/03 E (https://dejure.org/2005,10034)
FG Münster, Entscheidung vom 22. Juli 2005 - 11 K 5828/03 E (https://dejure.org/2005,10034)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1
    Verdeckte Gewinnausschüttung; nahestehende Person; Einkommensteuer 1997 bis 1999

  • rechtsportal.de

    KStG § 8 Abs. 3 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1
    Verdeckte Gewinnausschüttung; nahestehende Person; Einkommensteuer 1997 bis 1999

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkünfteermittlung - Verdeckte Gewinnausschüttung; nahestehende Person - Einkommensteuer 1997 bis 1999

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Gesellschafterebene; Voraussetzungen einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung; Zurechnung der Handlungen des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft zur Gesellschaft; Verdeckte Gewinnausschüttung zu Gunsten eines ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1697
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 4/01

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhte Preisnachlässe eines

    Auszug aus FG Münster, 22.07.2005 - 11 K 5828/03
    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25.05.2004 - VIII R 4/01 (BFHE 207, 103, BFH/NV 2005, 105).

    Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter zu erfassen, wenn ihm oder der nahestehenden Person der zugewandte Vermögensvorteil zufließt (vgl. Urteil des BFH vom 25.05.2004 - VIII R 4/01, BFHE 207, 103, BFH/NV 2005, 105).

    Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer durch diese Handlungen die Gesellschaft in strafbarer Weise schädigt (vgl. Urteil des BFH vom 25.05.2004 - VIII R 4/01, a.a.O.).

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, setzt die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form der Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahestehende Person weder auf Gesellschaftsebene (vgl. Urteil des BFH vom 18.12.1996 - I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301) noch auf Gesellschafterebene (vgl. Urteil des BFH vom 25.05.2004 - VIII R 4/01, a.a.O.) voraus, dass diese Zuwendung einen Vorteil für den Gesellschafter zur Folge hat.

  • BFH, 07.08.2002 - I R 2/02

    VGA: Rückdeckung einer Pensionszusage

    Auszug aus FG Münster, 22.07.2005 - 11 K 5828/03
    Da sein Sohn die entwendeten Beträge für sich selbst verwandt und er (der Kl.) von diesen strafbaren Handlungen gar nichts gewusst habe, seien die bei der GmbH aufgrund der Handlungen seines Sohnes eingetretenen Vermögensminderungen im Übrigen auch nicht - wie vom BFH in seiner Entscheidung vom 07.08.2002 - I R 2/02 (BStBl II 2004, 131) gefordert - geeignet gewesen, bei ihm (dem Kl.) und seiner Mitgesellschafterin einen Beteiligungsertrag i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG hervorzurufen.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BFH vom 07.08.2002 - I R 2/02 (BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131).

  • BFH, 18.12.1996 - I R 139/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der

    Auszug aus FG Münster, 22.07.2005 - 11 K 5828/03
    Denn nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, setzt die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form der Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahestehende Person weder auf Gesellschaftsebene (vgl. Urteil des BFH vom 18.12.1996 - I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301) noch auf Gesellschafterebene (vgl. Urteil des BFH vom 25.05.2004 - VIII R 4/01, a.a.O.) voraus, dass diese Zuwendung einen Vorteil für den Gesellschafter zur Folge hat.
  • BFH, 22.02.2005 - VIII R 24/03

    VGA; Zuwendung an nahe stehende Personen

    Auszug aus FG Münster, 22.07.2005 - 11 K 5828/03
    Denn anders als im Fall, der der Entscheidung des BFH vom 22.02.2005 (VIII R 24/03, DStRE 2005, 764) zugrundelag, ist im Streitfall nach Lage des Falles nicht anzunehmen, dass nur diese dem Sohn des Kl. etwas zuwenden wollte.
  • FG Niedersachsen, 16.06.2006 - 11 K 12806/03

    Entnahmen eines nahen Angehörigen als verdeckte Gewinnausschüttung;

    Der Kläger kam seinen gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten und -pflichten nicht nach (vgl. FG Münster Urteil vom 22. Juli 2005 11 K 5828/03EStG, EFG 2005, 1697; Rev. eingelegt Az. VIII R 54/05).

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, setzt die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form der Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahe stehende Person weder auf Gesellschaftsebene (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 - I R 139/94, BStBl II 1997, 301) noch auf Gesellschafterebene (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 - VIII R 4/01, a.a.O.) voraus, dass diese Zuwendung einen Vorteil für den Gesellschafter zur Folge hat (ebenso FG Münster Urteil vom 22. Juli 2005 11 K 5828/03EStG, EFG 2005, 1697; Rev. eingelegt Az. VIII R 54/05).

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