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   FG Münster, 27.01.2005 - 12 K 1320/03 E   

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https://dejure.org/2005,11351
FG Münster, 27.01.2005 - 12 K 1320/03 E (https://dejure.org/2005,11351)
FG Münster, Entscheidung vom 27.01.2005 - 12 K 1320/03 E (https://dejure.org/2005,11351)
FG Münster, Entscheidung vom 27. Januar 2005 - 12 K 1320/03 E (https://dejure.org/2005,11351)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Geltendmachung eines Freibetrags im Zusammenhang mit einer Hofübernahme ; Heranziehung des durch Veräußerung oder durch Entnahme entstehenden Gewinns zur Einkommensteuer ; Folgen einer Übertragung eines Betriebsgrundstücks durch den Hofunternehmer fast fünf Jahre nach ...

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 781
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.10.1957 - V BLw 8/57

    Abfindungen nach der Höfeordnung

    Auszug aus FG Münster, 27.01.2005 - 12 K 1320/03
    Das bedeutet, dass die durch den Hofeigentümer erfolgte Bestimmung der Abfindung für einen Pflichtteilsberechtigten nur dann nicht bindend ist, wenn sie den Pflichtteil nicht erreicht (vgl. BGH-Beschluss vom 08.10.1957 V BLw 8/57, BGHZ 25, 287; BGH-Beschluss vom 24.04.1986 BLw 9/85, NJW-RR 1986, 1014 m. w. N.).
  • BFH, 05.11.1998 - IV R 32/98

    Kein Freibetrag bei Ergänzungsabfindungen

    Auszug aus FG Münster, 27.01.2005 - 12 K 1320/03
    Hiernach sind lediglich Abfindungen nach § 12 Höfeordnung begünstigt (BFH-Urteil vom 05.11.1998 IV R 32/98, BStBl. II 1999, 57).
  • BGH, 24.04.1986 - BLw 9/85

    Berechnung von Abfindungs- und Abfindungsergänzungsansprüchen

    Auszug aus FG Münster, 27.01.2005 - 12 K 1320/03
    Das bedeutet, dass die durch den Hofeigentümer erfolgte Bestimmung der Abfindung für einen Pflichtteilsberechtigten nur dann nicht bindend ist, wenn sie den Pflichtteil nicht erreicht (vgl. BGH-Beschluss vom 08.10.1957 V BLw 8/57, BGHZ 25, 287; BGH-Beschluss vom 24.04.1986 BLw 9/85, NJW-RR 1986, 1014 m. w. N.).
  • BFH, 23.05.2006 - VI R 21/03

    (Häusliches Arbeitszimmer: vorab entstandene Werbungskosten, Aufwendungen für das

    Die zu erwartenden Umstände dieser künftigen Nutzung sind daher auch dafür maßgeblich, ob und wenn ja, in welchem Umfang die Vorbereitungsaufwendungen den bestehenden gesetzlichen Abzugsbeschränkungen unterliegen (gleicher Ansicht: Niedersächsisches FG, Urteil vom 20. August 2003 3 K 292/99, EFG 2004, 97; FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2004 10 K 4057/04 E, EFG 2005, 779; FG Nürnberg, Urteil vom 8. März 2001 IV 343/98, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2001, 681; Schmidt/ Drenseck, a.a.O., § 19 Rz. 60 Stichwort "Arbeitszimmer" unter 1.; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz. 567e; zustimmend Siegers, Anmerkung in EFG 2005, 781).
  • BFH, 02.12.2005 - VI R 63/03

    Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen während der Erwerbslosigkeit

    Die gesetzlichen Bestimmungen sind daher dahin gehend auszulegen, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, die in einem Veranlassungszusammenhang mit Einnahmen stehen, die erst für die Zukunft ins Auge gefasst sind, nur abgezogen werden dürfen, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür im Zeitpunkt der späteren Einnahmeerzielung voraussichtlich erfüllt sein werden (gleicher Auffassung: FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2004 10 K 4057/04 E, EFG 2005, 779; FG Nürnberg, Urteil vom 8. März 2001 IV 343/98, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2001, 681; Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 24. Aufl., § 19 Rz. 60 "Arbeitszimmer", unter 1.; Blümich/Thürmer, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 9 EStG Rz. 567e; zustimmend Siegers, Anmerkung in EFG 2005, 781).
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