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   FG Köln, 25.08.2005 - 6 K 494/05   

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https://dejure.org/2005,6103
FG Köln, 25.08.2005 - 6 K 494/05 (https://dejure.org/2005,6103)
FG Köln, Entscheidung vom 25.08.2005 - 6 K 494/05 (https://dejure.org/2005,6103)
FG Köln, Entscheidung vom 25. August 2005 - 6 K 494/05 (https://dejure.org/2005,6103)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Umsatzsteuerfreiheit von Lieferungen bei gefälschten Ausfuhrnachweisen; Voraussetzungen eines Verzichts auf die Bestätigung der Zollbehörde; Vertrauensschutz für innergemeinschaftliche Lieferungen

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Geeigneter Nachweis von Ausfuhrlieferungen

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Geeigneter Nachweis von Ausfuhrlieferungen

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 143
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 06.05.2004 - V B 101/03

    Ausfuhrlieferung in Drittstaaten

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2005 - 6 K 494/05
    Die gegenteilige Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 06.05.2004 V B 101/03, BStBl II 2004, 748) überzeuge nicht, da der Beschluss im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ergangen sei, das einen beschränkten Prüfungsumfang habe (§§ 116, 115 Abs. 2 FGO).

    Die diese Bestimmung umsetzende Vorschrift des § 6a Abs. 4 UStG kann deshalb nicht auf andere Sachverhalte angewendet werden (BFH-Beschluss vom 06. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748).

    Für die von der Klägerin beanspruchte Ausdehnung des § 6 a Abs. 4 Satz 1 UStG auf Ausfuhrlieferungen (so jedoch für den "Export über den Ladentisch" Dietlein/Mehrbrey, BB 2001, 446) ist deshalb kein Raum (vgl. BFH-Beschluss vom 06. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch aus dem Umstand, dass der Beschluss des BFH vom 06. Mai 2004 (V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748) im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und damit mit beschränkten Prüfungsumfang ergangen ist, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine wenig überzeugende Entscheidung handelt.

  • BFH, 04.06.1987 - V R 143/79

    Steuerliche Behandlung von Lieferungen jugendgefährdender Schriften an Abnehmer

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2005 - 6 K 494/05
    Vielmehr hat er entsprechend dem BFH-Urteil vom 4. Juni 1987 (V R 143/79, BFH/NV 1988, 125) aus freier Überzeugung zu entscheiden, da es sich um eine Ermessensentscheidung im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung handelt (§§ 76 Abs. 1, 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).

    Der BFH hat derartige Ausnahmefälle anerkannt, wenn es dem Unternehmer unmöglich oder unzumutbar ist, die Bestätigung der Zollstelle zu erlangen (BFH-Urteil vom 04. Juni 1987 V R 143/79, BFH/NV 1988, 125).

    Daneben stellen die Bestätigungen der Abnehmer auch keine gleichwertigen Ausfuhrbestätigungen dar, denn es lässt sich hierdurch die Ausfuhr nicht eindeutig und leicht nachprüfen (vgl. BFH-Urteil vom 04. Juni 1987 V R 143/79, BFH/NV 1988, 125).

    Denn das Ermessen des Beklagten bezieht sich nur auf den Inhalt des Beleges und nicht auf das generelle Erfordernis einen Beleg nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UStDV vorzulegen (vgl. BFH-Urteil vom 04. Juni 1987 V R 143/79, BFH/NV 1988, 125).

  • BFH, 26.11.2001 - V B 88/00

    Anforderungen für den Nachweis einer Ausfuhrlieferung; Vertrauenstatbestand -

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2005 - 6 K 494/05
    Dass das Voranmeldungsverfahren einen Bindungswillen nicht ausschließe, habe der BFH dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er in seinem Beschluss vom 26.11.2001 (V B 88/00, BFH/NV 2002, 551) die Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten im Voranmeldungsverfahren prüfe.

    Denn diese Aussage ist im Rahmen des Umsatzsteuervoranmeldungsverfahrens ergangen, das grundsätzlich ein vorläufiges Verfahren darstellt und einer später abweichenden Beurteilung des Sachverhalts nicht entgegen steht (vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 2001 V B 88/00, BFH/NV 2002, 551).

    Eine besondere Hinweis- und Aufklärungspflicht könnte sich nur ergeben, wenn die Sachbearbeiterin Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass es sich um gefälschte Ausfuhrnachweise handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 2001 V B 88/00, BFH/NV 2002, 551).

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2005 - 6 K 494/05
    Dies kommt nur dann in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung zugesagt worden ist oder wenn die Finanzbehörde durch ihr früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771).
  • BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97

    A)

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2005 - 6 K 494/05
    Nach ständiger Rechtsprechung kommt es zu einer Verdrängung des gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben nur in besonders gelagerten Fällen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maß schutzwürdig ist, dass dem gegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 05. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, m.w.N.).
  • BFH, 21.10.1997 - IX R 29/95

    Nutzungswertbesteuerung im Beitrittsgebiet

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2005 - 6 K 494/05
    Eine Gesetzeslücke liegt (nur) vor, wo das Gesetz ergänzungsbedürftig ist und eine Ergänzung nicht einer vom Gesetz gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1997 IX R 29/95, BStBl II 1998, 142 unter II. 3a).
  • BFH, 10.02.2005 - V R 59/03

    Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auch dann, wenn zweifelsfrei

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2005 - 6 K 494/05
    Als Teil dieses Buchnachweises ist durch Belege im Bundesgebiet nachzuweisen, dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (Ausfuhrnachweis) (zusammenfassend BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 V R 59/03, BFHE 208, 502, BStBl II 2005, 537).
  • BFH, 04.11.1999 - V R 35/98

    Umsatzsteuer-Jahresbescheid während Einspruchsverfahren

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2005 - 6 K 494/05
    Dass auch der identische Verfahrensgegenstand vorliegt, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Umsatzsteuerjahresbescheid die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide ersetzt, so dass der Jahresbescheid im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Vorauszahlungsbescheid gemäß § 365 Abs. 3 AO und im Rechtsmittelverfahren gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens wird (vgl. BFH-Urteil vom 04. November 1999 V R 35/98, BFHE 190, 67, BStBl 2000, 454).
  • BFH, 19.05.1998 - I R 44/97

    Einspruchsentscheidung, isolierte Aufhebung

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2005 - 6 K 494/05
    Die isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung kommt nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Kläger lediglich durch diese Entscheidung beschwert und in seinen Rechten verletzt ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1998 I R 44/97, BFH/NV 1999, 314 m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 10.07.2007 - II 196/04

    Gefälschte Belege erbringen nicht den Nachweis einer Ausfuhrlieferung - Eine

    Denn aus einem gefälschten Beleg ergibt sich gerade nicht eindeutig und leicht nachprüfbar im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 UStDV , dass eine Ausfuhrlieferung ins Drittlandsgebiet erfolgt ist (vgl. FG Köln Urteil vom 25.08.2005, Az. 6 K 494/05, EFG 2006, 143 ).

    Eine Ausdehnung auf vergleichbare Sachverhalte bei Ausfuhrlieferungen in Drittländern kommt daher nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 06.05.2004 V B 101/03, BStBl. II 2004, 748; FG Köln Urteil vom 25.08.2005, a.a.O.; Langer in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG -Kommentar, a.a.O.).

  • FG Nürnberg, 10.07.2007 - II 96/04

    Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferungen von Computerteilen nach Polen; Anwendung

    Denn aus einem gefälschten Beleg ergibt sich gerade nicht eindeutig und leicht nachprüfbar im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 UStDV, dass eine Ausfuhrlieferung ins Drittlandsgebiet erfolgt ist (vgl. FG Köln Urteil vom 25.08.2005, Az. 6 K 494/05, EFG 2006, 143).

    Eine Ausdehnung auf vergleichbare Sachverhalte bei Ausfuhrlieferungen in Drittländern kommt daher nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 06.05.2004 V B 101/03, BStBl. II 2004, 748; FG Köln Urteil vom 25.08.2005, a.a.O.; Langer in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG-Kommentar, a.a.O.).

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