Rechtsprechung
FG Münster, 10.05.2006 - 1 K 92/03 E |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 8; EStG § 1 Abs. 1 § 49 Abs. 1
Wohnungsbegriff und Betriebsstätte - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Persönliche Steuerpflicht: - Wohnungsbegriff und Betriebsstätte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen für das Vorliegen einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht; Anforderungen an das Vorliegen einer Wohnung im einkommensteuerrechtlichen Sinne; Voraussetzungen für den Unterhalt einer Betriebsstätte durch einen Sportler
Verfahrensgang
- FG Münster, 10.05.2006 - 1 K 92/03 E
- BFH, 09.07.2007 - I B 112/06
Papierfundstellen
- EFG 2006, 1677
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 17.02.1955 - IV 77/53 S
Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei selbständiger Ausübung der Tätigkeit eines …
Auszug aus FG Münster, 10.05.2006 - 1 K 92/03
Bei einem Berufssportler ist dies der feste Mittelpunkt seiner Tätigkeit (BFH-Urteil vom 17.2.1955 IV 77/53 S, BStBl III 1955, 100), also der Ort einer festen Trainingseinrichtung wie auch der Ort, an dem die Planung von Wettkämpfen und anderen Aktivitäten des Sportlers erfolgt. - BFH, 16.03.1951 - IV 197/50 U
Pflicht zur Gewerbesteuerabgabe für selbständige Berufssportler - Voraussetzungen …
Auszug aus FG Münster, 10.05.2006 - 1 K 92/03
Seit den 50er Jahren war für den deutschen Gesetzgeber klar, dass ein Berufssportler als Gewerbetreibender anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 16.3.1951 IV 197/50 U, BFHE 55, 255, BStBl III 1951, 97).
- BFH, 20.12.2017 - I R 98/15
Einkünfte eines national und international tätigen Fußballschiedsrichters: …
Anhaltspunkte dafür, dass für die Leitungstätigkeit des Klägers --insbesondere für die Planung der Spielleitungen-- neben seinem Wohnsitz ein weiterer Bezugspunkt (im Ausland) vorhanden war, oder dass dem Kläger für seine Tätigkeit eine feste Geschäftseinrichtung --etwa in Form einer festen Trainingseinrichtung (vgl. FG Münster, Urteil vom 10. Mai 2006 1 K 92/03 E, EFG 2006, 1677)-- im Ausland zur Verfügung stand, sind --insbesondere angesichts der wechselnden Spielorte-- vom FG nicht festgestellt. - BFH, 09.07.2007 - I B 112/06
Sachaufklärungsrüge
Die gegen diesen Bescheid gerichteten Klagen hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen (FG Münster, Urteil vom 10. Mai 2006 1 K 92/03 E).Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1677 abgedruckt.
Rechtsprechung
FG Baden-Württemberg, 06.07.2006 - 10 K 315/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer
Besteuerung einer Abfindung; Erhöhte steuerliche Belastung durch die Zusammenballung von Arbeitslohn, Abfindung und Überbrückungsgeld; Notwendigkeit für eine veranlagungszeitraumübergreifende Vergleichsberechnung; Vergleichsmaßstab für die Berechnung bei Wechsel des ...
- rechtsportal.de
EStG § 3 Nr. 2, 9 § 34
Tarifbegünstigte Besteuerung; Zusammenballung von Einkünften; Vergleichsberechnung - datenbank.nwb.de
Tarifbegünstigte Besteuerung - Zusammenballung von Einkünften - Vergleichsberechnung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2006, 1677
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 04.03.1998 - XI R 46/97
Tarifbegünstigung von Abfindungen
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.07.2006 - 10 K 315/05
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (…BFH vom 26. Januar 2006 - XI B 54/05, BFH/NV 2006, 937; BFH vom 4. März 1998 - XI R 46/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787) liegt die für eine tarifbegünstigte Besteuerung einer Entschädigung erforderliche Zusammenballung von Einkünften nicht vor, wenn die Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen des Arbeitnehmers nicht übersteigt und dieser keine weiteren Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte; maßgebend für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind diejenigen Einkünfte, die sich für den Arbeitnehmer bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergeben hätten.Damit kann durch die Zusammenballung von Arbeitslohn, Abfindung und Überbrückungsgeld keine erhöhte steuerliche Belastung entstehen (vgl. Seitz, DStR 1998, 1377).
Zwar hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei der Vergleichsberechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige bei Fortbestand des Dienstverhältnisses im Veranlagungszeitraum mutmaßlich bezogen hätte, auf die Einkünfte der Vorjahre abgestellt werden könne (BFH vom 4. März 1998 - XI R 46/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787).
Entgegen der Auffassung des Klägers sind in die Vergleichsberechnung nur die Lohneinkünfte der Vorjahre, nicht aber Einkünfte aus anderen Einkunftsarten einzustellen (BFH vom 4. März 1998 - XI R 46/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787).
- BFH, 26.01.2006 - XI B 54/05
Entschädigung - entgehende Einnahmen
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.07.2006 - 10 K 315/05
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH vom 26. Januar 2006 - XI B 54/05, BFH/NV 2006, 937; BFH vom 4. März 1998 - XI R 46/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787) liegt die für eine tarifbegünstigte Besteuerung einer Entschädigung erforderliche Zusammenballung von Einkünften nicht vor, wenn die Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen des Arbeitnehmers nicht übersteigt und dieser keine weiteren Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte; maßgebend für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind diejenigen Einkünfte, die sich für den Arbeitnehmer bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergeben hätten.
- FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 1836/09
Ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses …
Entsprechend hat das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 6. Juli 2006 - 10 K 315/05, EFG 2006, 1677 ) das - nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfreie - Überbrückungsgeld nicht in die Vergleichsberechnung einbezogen, da es nicht dem Progressionsvorbehalt unterliege und somit zu keiner erhöhten steuerlichen Belastung führen könne.