Weitere Entscheidung unten: FG München, 25.05.2005

Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 08.06.2005 - 2 K 267/03   

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FG Niedersachsen, 08.06.2005 - 2 K 267/03 (https://dejure.org/2005,9755)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.06.2005 - 2 K 267/03 (https://dejure.org/2005,9755)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. Juni 2005 - 2 K 267/03 (https://dejure.org/2005,9755)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Keine Anwendung von § 40b Abs. 2 Satz 3 EStG bei unmittelbarer Neuaufnahme eines inhaltlich veränderten Dienstverhältnisses

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anwendung der Vervielfältigungsregelung des § 40b Abs. 2 S. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG); Steuerliche Förderung des Aufbaus einer Altersversorgung

  • Judicialis

    EStG § 40b Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 40b Abs. 2 Satz 3
    Vervielfältigungsregelung; Versorgungszusage; Altersversorgung; Arbeitsplatzwechsel - Vervielfältigungsregelung des § 40b Abs. 2 Satz 3 EStG bei Fortsetzung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers mit geänderten Aufgaben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vervielfältigungsregelung des § 40b Abs. 2 Satz 3 EStG bei Fortsetzung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers mit geänderten Aufgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anwendung der Vervielfältigungsregelung des § 40b Abs. 2 S. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG); Steuerliche Förderung des Aufbaus einer Altersversorgung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 50
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.07.1997 - XI R 85/96

    Keine Auflösung des Dienstverhältnisses bei Arbeitgeberwechsel durch

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.06.2005 - 2 K 267/03
    Die Rechtsprechung des BFH habe stets bei besitzstandswahrenden Betriebsübergängen (§ 613a BGB) keine Beendigung der Arbeitsverhältnisse angenommen, sei aber von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen, wenn ein neues, aber inhaltlich anderes Arbeitsverhältnis - auch mit demselben Arbeitgeber - eingegangen worden sei (BFH-Urteile vom 10. Oktober 1986, VI R 178/83, BStBl II 1987, 186; vom 21. Juni 1990, X R 48/86 BStBl II 1990, 1021; vom 16. Juli 1997, XI R 85/96, BStBl II 666 und vom 12. April 2000, XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195).

    Dort soll aus sozialpolitischen Gründen eine Steuerbefreiung gewährt werden, mit der den Folgen eines Arbeitsplatzverlustes Rechnung getragen werden soll (BFH-Urteile vom 16. Juli 1997, aaO. und vom 12. April 2000, XI R 1/99, aaO.).

  • BFH, 12.04.2000 - XI R 1/99

    Auflösung des Dienstverhältnisses i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.06.2005 - 2 K 267/03
    Die Rechtsprechung des BFH habe stets bei besitzstandswahrenden Betriebsübergängen (§ 613a BGB) keine Beendigung der Arbeitsverhältnisse angenommen, sei aber von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen, wenn ein neues, aber inhaltlich anderes Arbeitsverhältnis - auch mit demselben Arbeitgeber - eingegangen worden sei (BFH-Urteile vom 10. Oktober 1986, VI R 178/83, BStBl II 1987, 186; vom 21. Juni 1990, X R 48/86 BStBl II 1990, 1021; vom 16. Juli 1997, XI R 85/96, BStBl II 666 und vom 12. April 2000, XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195).

    Dort soll aus sozialpolitischen Gründen eine Steuerbefreiung gewährt werden, mit der den Folgen eines Arbeitsplatzverlustes Rechnung getragen werden soll (BFH-Urteile vom 16. Juli 1997, aaO. und vom 12. April 2000, XI R 1/99, aaO.).

  • BFH, 10.10.1986 - VI R 178/83

    Steuerfreie Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG bei Bemessung nach entgangenem Lohn und

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.06.2005 - 2 K 267/03
    Die Rechtsprechung des BFH habe stets bei besitzstandswahrenden Betriebsübergängen (§ 613a BGB) keine Beendigung der Arbeitsverhältnisse angenommen, sei aber von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen, wenn ein neues, aber inhaltlich anderes Arbeitsverhältnis - auch mit demselben Arbeitgeber - eingegangen worden sei (BFH-Urteile vom 10. Oktober 1986, VI R 178/83, BStBl II 1987, 186; vom 21. Juni 1990, X R 48/86 BStBl II 1990, 1021; vom 16. Juli 1997, XI R 85/96, BStBl II 666 und vom 12. April 2000, XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195).

    Soweit der BFH im Urteil vom 10. Oktober 1986 (aaO.) bei einer Kündigung eines technischen Leiters mit Prokura und anschließender Weiterbeschäftigung nach rund 3 Wochen, nachdem das Unternehmen erkannt hatte, dass es auf den Mitarbeiter zunächst noch angewiesen war, nicht vergleichbar.

  • BFH, 21.06.1990 - X R 48/86

    Eine Abfindung aus Anlaß der Umsetzung innerhalb eines Konzerns ist nicht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.06.2005 - 2 K 267/03
    Die Rechtsprechung des BFH habe stets bei besitzstandswahrenden Betriebsübergängen (§ 613a BGB) keine Beendigung der Arbeitsverhältnisse angenommen, sei aber von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen, wenn ein neues, aber inhaltlich anderes Arbeitsverhältnis - auch mit demselben Arbeitgeber - eingegangen worden sei (BFH-Urteile vom 10. Oktober 1986, VI R 178/83, BStBl II 1987, 186; vom 21. Juni 1990, X R 48/86 BStBl II 1990, 1021; vom 16. Juli 1997, XI R 85/96, BStBl II 666 und vom 12. April 2000, XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195).
  • BFH, 18.12.1987 - VI R 204/83

    Keine Vervielfältigung der Pauschalierungsgrenze nach § 40 b Abs. 2 Satz 3 EStG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.06.2005 - 2 K 267/03
    Deshalb hat auch der BFH bei einer Nachholung von Zahlungen, zu denen der Arbeitgeber verpflichtet war, die Anwendung der Vervielfältigungsregelung in entsprechender Weise abgelehnt (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1987, VI R 204/83, BStBl II 1988, 379).
  • BFH, 30.10.2008 - VI R 53/05

    Lohnsteuerpauschalierung für Zukunftssicherungsleistungen - Auflösung und

    Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 50 veröffentlichten Gründen hinsichtlich des Streitpunkts der pauschalen Lohnversteuerung ab.
  • VerfGH Sachsen, 15.07.2004 - 35-IV-03
    1. Die am 3. August 2003 eingegangene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. April 2003 (2 K 267/03), mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Abfallgebührenbescheid abgelehnt wurde, und den ihm am 4. Juli 2003 zugegangenen (Beschwerde-)Beschluß des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2003 (5 BS 148/03).
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Rechtsprechung
   FG München, 25.05.2005 - 15 K 3078/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,22529
FG München, 25.05.2005 - 15 K 3078/02 (https://dejure.org/2005,22529)
FG München, Entscheidung vom 25.05.2005 - 15 K 3078/02 (https://dejure.org/2005,22529)
FG München, Entscheidung vom 25. Mai 2005 - 15 K 3078/02 (https://dejure.org/2005,22529)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Abzug eines Ausbildungsfreibetrags bei der Festsetzung der Einkommensteuer ; Minderung des Ausbildungsfreibetrags um die Einkünfte und Bezüge des Kindes; Unteilbarkeit des Ausbildungsfreibetrags in einzelne monatliche Abschnitte

  • rechtsportal.de

    Ausbildungsfreibetrag für auswärtig untergebrachte, volljährige Kinder

  • datenbank.nwb.de

    Ausbildungsfreibetrag als unteilbarer Jahresbetrag

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 50
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.12.2001 - VI R 16/00

    Kindergeld - Revision - Kind - Ausbildung - Jahresgrenzbetrag - Einkommensgrenze

    Auszug aus FG München, 25.05.2005 - 15 K 3078/02
    Unter Einkünften versteht die Regelung solche im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG (für viele: Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2001 VI R 16/00, HFR 2002, 508).
  • BFH, 07.11.2000 - III R 79/97

    Werbungskostenpauschbetrag und Ausbildungsfreibetrag

    Auszug aus FG München, 25.05.2005 - 15 K 3078/02
    Im Übrigen ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Frage, auf welchen Monat die Einkünfte und Bezüge entfallen, nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung zu beantworten (BFH-Urteil vom 7. November 2000 III R 79/97, BStBl II 2001, 702 m.w.N.).
  • BFH, 19.09.2001 - III R 1/00

    EStG § 33a Abs. 2 Satz 2

    Auszug aus FG München, 25.05.2005 - 15 K 3078/02
    Dasselbe gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung etwa dann, wenn sich innerhalb eines Kalenderjahrs die gesetzlich vorgesehene Höhe des Ausbildungsfreibetrags - etwa durch Vollendung des 18. Lebensjahrs des Auszubildenden oder durch Wechsel von häuslicher zu auswärtiger Unterbringung (§ 33 a Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 Satz 2 EStG ) - verändert (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2001 III R 1/00, BStBl II 2002, 345 und Beschluss vom 19. Mai 1995 III B 185/94, BFH/NV 1995, 971).
  • BFH, 19.05.1995 - III B 185/94

    Berücksichtigung des Ausbildungsfreibetrages bei eigenen Einkünften des Kindes

    Auszug aus FG München, 25.05.2005 - 15 K 3078/02
    Dasselbe gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung etwa dann, wenn sich innerhalb eines Kalenderjahrs die gesetzlich vorgesehene Höhe des Ausbildungsfreibetrags - etwa durch Vollendung des 18. Lebensjahrs des Auszubildenden oder durch Wechsel von häuslicher zu auswärtiger Unterbringung (§ 33 a Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 Satz 2 EStG ) - verändert (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2001 III R 1/00, BStBl II 2002, 345 und Beschluss vom 19. Mai 1995 III B 185/94, BFH/NV 1995, 971).
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