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   FG München, 31.07.2007 - 13 K 3258/05   

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FG München, 31.07.2007 - 13 K 3258/05 (https://dejure.org/2007,18140)
FG München, Entscheidung vom 31.07.2007 - 13 K 3258/05 (https://dejure.org/2007,18140)
FG München, Entscheidung vom 31. Juli 2007 - 13 K 3258/05 (https://dejure.org/2007,18140)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis

    EStG § 8 Abs. 1; ; EStG § 13a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1997) § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 4
    Vereinnahmte Mietzinsen im Sinne von § 13a EStG; Nebenkosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vereinnahmte Mietzinsen im Sinne von § 13a EStG - Nebenkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1681
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.12.2002 - IV R 28/02

    Vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen als Bestandteil der Gewinnermittlung nach

    Auszug aus FG München, 31.07.2007 - 13 K 3258/05
    Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für die Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft unterscheidet sich wesentlich von einer Überschussermittlung für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere finden die Grundsätze der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des Nettoprinzips in großem Umfang keine Beachtung (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 28/02, BStBl II 2003, 175).

    So führt der BFH in seinemUrteil vom 5. Dezember 2002 IV R 28/02, a.a.O., aus, Mietzinsen würden im Grundbetrag nicht erfasst, sodass auch etwa die Einnahmen aus der Vermietung eines Wohnhauses im Betriebsvermögen gesondert zu erfassen seien.

    e) Auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 13 a EStG, die vor allem der Vereinfachung der Gewinnermittlung für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe dient (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 28/02, a.a.O.), gebieten es nach Ansicht des Senats, als Mietzins sämtliche Leistungen anzusetzen, die der Vermieter im Rahmen des Mietverhältnisses vereinnahmt, also auch Nebenkostenvorauszahlungen und Umlagen für Betriebskosten.

    Land- und Forstwirten anstelle der Durchschnittssatzgewinnermittlung die Gewinnermittlungsarten des § 4 EStG nahe zu bringen, entspricht ebenso dem Zweck des § 13 a EStG wie die Vereinfachung der Gewinnermittlung (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 28/02, a.a.O.).

  • BFH, 14.12.1999 - IX R 23/99

    Mietnebenkosten bei der Werbungskostenpauschalierung

    Auszug aus FG München, 31.07.2007 - 13 K 3258/05
    Auch der Bundesfinanzhof (BFH) gehe in seinemUrteil vom 14. Dezember 1999 IX R 23/99, BFH/NV 2000, 831, davon aus, dass zwischen den für die Überlassung eines Gegenstandes gezahlten Mietzinsen und den sonstigen Entgelten, die in einem objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung stehen und damit durch sie veranlasst sind, zu unterscheiden sei, auch wenn letztere zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehörten.

    Im Urteil vom 14. Dezember 1999 IX R 23/99, a.a.O., hat der BFH zwar ausgeführt, dass Umlagen und Nebenentgelte, die der Vermieter für die Nebenkosten oder Betriebskosten erhebt, zu den Einnahmen des Vermieters bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung gehören, dies besagt jedoch nicht zwingend, dass der Begriff der hinzuzurechnenden Mietzinsen i. S. des § 13 a EStG in gleicher Weise auszulegen wäre.

    Andererseits ist entgegen der Auffassung des Klägers aus derim Urteil vom 14. Dezember 1999 IX R 23/99, a.a.O., gewählten Formulierung, wonach zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht nur die für die Überlassung eines Gegenstandes gezahlten Miet- oder Pachtzinsen, sondern auch alle sonstigen Entgelte gehören, auch nicht ohne Weiteres zu folgern, dass die nach § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG dem Durchschnittssatzgewinn hinzuzurechnenden vereinnahmten Mietzinsen die Nebenkosten gerade nicht umfassen.

  • BFH, 10.07.1996 - I R 5/96

    Aufhebung eines Nachprüfungsvorbehalts - grundsätzlich keine Begründungspflicht -

    Auszug aus FG München, 31.07.2007 - 13 K 3258/05
    Da der Teilabhilfebescheid nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 ohnehin geändert werden konnte, hätte sich die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs gegen den ESt-Bescheid für 2001 vom 20. Oktober 2003 nicht vermeiden lassen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 1996 I R 5/96, BStBl II 1997, 5).
  • BFH, 14.07.2004 - IX B 102/03

    Unterlassener Verböserungshinweis - Berücksichtigung im Klageverfahren

    Auszug aus FG München, 31.07.2007 - 13 K 3258/05
    Nach dem Prozessbegehren des Klägers kam jedoch eine Zurücknahme des Einspruchs gegen den ESt-Bescheid für 2000 vom 20. Oktober 2003, der nach § 365 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 Gegenstand des Einspruchs geworden ist, nicht in Betracht, weil er materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung erhoben und eine weitergehende Herabsetzung der ESt als um 27 DM beantragt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juli 2004 IX B 102/03, BFH/NV 2004, 1514).
  • BFH, 14.05.2009 - IV R 47/07

    Behandlung der Umlagen und Nebenentgelte des Mieters im Rahmen der

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1681 veröffentlicht.

    das Urteil des FG München vom 31. Juli 2007 13 K 3258/05 aufzuheben,.

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