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   FG Hamburg, 21.07.2006 - 6 K 91/05   

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https://dejure.org/2006,19417
FG Hamburg, 21.07.2006 - 6 K 91/05 (https://dejure.org/2006,19417)
FG Hamburg, Entscheidung vom 21.07.2006 - 6 K 91/05 (https://dejure.org/2006,19417)
FG Hamburg, Entscheidung vom 21. Juli 2006 - 6 K 91/05 (https://dejure.org/2006,19417)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortsetzung des Verfahrens bei Streit über die Umsetzung einer tatsächlichen Verständigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Fortsetzung des Verfahrens bei Streit über die Umsetzung einer tatsächlichen Verständigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Verfahrensrecht: Fortsetzung des Verfahrens bei Streit über die Umsetzung einer tatsächlichen Verständigung

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 79
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 16.11.2000 - XI R 28/99

    Verpflichtungserklärung vor dem FG

    Auszug aus FG Hamburg, 21.07.2006 - 6 K 91/05
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Kläger einen formal erledigten Rechtsstreit mit dem Begehren fortführen kann, das Finanzamt als Beklagten zur vollständigen Umsetzung einer tatsächlichen Verständigung und Einhaltung seiner Erklärung zu verpflichten (vgl. BFH v. 16.11.2000 - XI R 28/99, BStBl. II 2001, 303).

    Dies folgt aus dem Rechtsgedanken der §§ 68 und 100 Abs. 1 S. 4 FGO und soll verhindern, dass die Verwaltungsbehörde durch eine tatsächliche Verständigung und die Zusage ihrer Umsetzung das Ende des laufenden Prozesses herbeiführt und dem Kläger einen neuen Prozess aufzwingt (vgl. BFH v. 16.11.2000 - XI R 28/99, BStBl. II 2001, 303).

    Denn für die Auslegung öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen sind die Vorschriften des BGB ergänzend heranzuziehen (vgl. § 62 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes; BFH v. 16.11.2000 - XI R 28/99, BStBl. II 2001, 303; BFH v. 17.2.1988 - VII R 91/85, BFH/NV 1988, 814), so dass es auf die dogmatische Einordnung der tatsächlichen Verständigung - öffentlich-rechtlicher Vertrag oder Bindungswirkung aus Treu und Glauben - nicht ankommt.

  • BFH, 28.06.2001 - IV R 40/00

    Objektverbrauch durch Sonderabschreibungen (§ 15 BerlinFG )

    Auszug aus FG Hamburg, 21.07.2006 - 6 K 91/05
    a.) Der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung war im Streitfall zulässig, da das Institut der tatsächlichen Verständigung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. nur BFH v. 28.6.2001 - IV R 40/00, BStBl. II 2001, 714 mit weiteren Nachweisen) und auch in einer gerichtlichen Verhandlung oder einem Erörterungstermin erfolgen kann.
  • BFH, 29.10.1987 - X R 1/80

    Verfahren - Mündliche Verhandlung - Änderungsbescheid - Erledigung - Finanzamt

    Auszug aus FG Hamburg, 21.07.2006 - 6 K 91/05
    Zudem ist es prozesswirtschaftlich sinnvoll, für einen solchen Streit um die zutreffende Umsetzung einer tatsächlichen Verständigung das alte Verfahren fortzusetzen, da dem Gericht und den Beteiligten der Streitstoff bekannt ist und letzteren damit Kosten und Aufwand eines neuen Rechtsstreits erspart bleiben (vgl. BFH v. 29.10.1987 - X R 1/80, BStBl. II 1988, 121).
  • BFH, 17.02.1988 - VII R 91/85

    Pflicht zur unverzüglichen Anschreibung eines Zollguts zum freien Verkehr -

    Auszug aus FG Hamburg, 21.07.2006 - 6 K 91/05
    Denn für die Auslegung öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen sind die Vorschriften des BGB ergänzend heranzuziehen (vgl. § 62 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes; BFH v. 16.11.2000 - XI R 28/99, BStBl. II 2001, 303; BFH v. 17.2.1988 - VII R 91/85, BFH/NV 1988, 814), so dass es auf die dogmatische Einordnung der tatsächlichen Verständigung - öffentlich-rechtlicher Vertrag oder Bindungswirkung aus Treu und Glauben - nicht ankommt.
  • FG Baden-Württemberg, 10.12.2008 - 1 K 319/05

    Zur Frage der Umsatzbesteuerung des Sicherungsnehmers bei Verwertung

    Da der Sicherungsgeber dabei für Rechnung des Sicherungsnehmers handelt, greift zudem ein Fall des § 3 Abs. 3 UStG (Kommissionsgeschäft) ein; zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber (Kommissionär) liegt eine Lieferung vor, bei der der Sicherungsgeber (Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt (BFH-Urteile vom 6. Oktober 2005 V R 20/04, BStBl II 2006, 931 und vom 30 März 2006 V R 9/03, BStBl II 2006, 933, BFHE 213, 144; FG Saarland, Urteil vom 14. Februar 2007 1 K 1276/03, EFG 2007, 79).
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