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   FG Hamburg, 28.09.2007 - 6 K 202/04   

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FG Hamburg, 28.09.2007 - 6 K 202/04 (https://dejure.org/2007,21532)
FG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2007 - 6 K 202/04 (https://dejure.org/2007,21532)
FG Hamburg, Entscheidung vom 28. September 2007 - 6 K 202/04 (https://dejure.org/2007,21532)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 160; AO § 162
    Zur Gewinnkorrektur nach § 160 AO und zur Gewinnhinzuschätzung nach § 162 AO bei Domizilgesellschaften

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Gewinnkorrektur nach § 160 AO und zur Gewinnhinzuschätzung nach § 162 AO bei Domizilgesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Abgabenordnung: Zur Gewinnkorrektur nach § 160 AO und zur Gewinnhinzuschätzung nach § 162 AO bei Domizilgesellschaften

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 426
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • FG Hamburg, 11.04.2000 - II 14/97

    Rechnungen einer ausländischen Briefkastenfirma

    Auszug aus FG Hamburg, 28.09.2007 - 6 K 202/04
    Hierbei handelt es sich um Gesellschaften, die in der Regel nur formal eine eigene Geschäftstätigkeit entfalten, tatsächlich und wirtschaftlich aber keine Leistungen erbringen und nur nach außen anstelle der tatsächlichen Leistungserbringer auftreten (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 11. April 2000 II 14/97, EFG 2000, 1385 m. w. N.).

    Ausreichend ist es, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Domizilgesellschaft handelt (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 11. April 2000 II 14/97, EFG 2000, 1385 m. w. N.).

    Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass für die D. AG unter der Adresse der Gesellschaft ein Repräsentant bestellt worden ist; denn Repräsentanten werden nach liechtensteinischem Recht insbesondere dann bestellt, wenn eine Gesellschaft mehrheitlich von Ausländern geleitet wird und die Gesellschaft keine auf das liechtensteinische Staatsgebiet bezogene geschäftliche Tätigkeit ausübt (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 1998 I R 108/97, BStBl. II 1999, 121; FG Hamburg, Urteil vom 11. April 2000 II 14/97, EFG 2000, 1385 ).

    Jeder Steuerpflichtige, der Zahlungen an liechtensteinische Gesellschaften vornimmt, muss sich der Gefahr bewusst sein, dass in Liechtenstein ansässige Gesellschaften nicht selten zur Umgehung der Steuerpflicht von Inländern eingeschaltet werden (BFH-Urteil vom 10. November 1998 I R 108/97, BStBl. II 1999, 121; FG Hamburg, Urteil vom 11. April 2000 II 14/97, EFG 2000, 1385 ).

  • BFH, 10.11.1998 - I R 108/97

    Empfängernachweis bei Zahlungen an Domizilgesellschaften

    Auszug aus FG Hamburg, 28.09.2007 - 6 K 202/04
    Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass für die D. AG unter der Adresse der Gesellschaft ein Repräsentant bestellt worden ist; denn Repräsentanten werden nach liechtensteinischem Recht insbesondere dann bestellt, wenn eine Gesellschaft mehrheitlich von Ausländern geleitet wird und die Gesellschaft keine auf das liechtensteinische Staatsgebiet bezogene geschäftliche Tätigkeit ausübt (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 1998 I R 108/97, BStBl. II 1999, 121; FG Hamburg, Urteil vom 11. April 2000 II 14/97, EFG 2000, 1385 ).

    Jeder Steuerpflichtige, der Zahlungen an liechtensteinische Gesellschaften vornimmt, muss sich der Gefahr bewusst sein, dass in Liechtenstein ansässige Gesellschaften nicht selten zur Umgehung der Steuerpflicht von Inländern eingeschaltet werden (BFH-Urteil vom 10. November 1998 I R 108/97, BStBl. II 1999, 121; FG Hamburg, Urteil vom 11. April 2000 II 14/97, EFG 2000, 1385 ).

  • BFH, 24.06.1997 - VIII R 9/96

    Schätzung von Betriebsausgaben und Empfängerbenennung

    Auszug aus FG Hamburg, 28.09.2007 - 6 K 202/04
    Das Finanzgericht ist bei der Untersuchung der gestuften Entscheidung der Finanzbehörde nicht nach § 102 FGO auf die Überprüfung des von der Verwaltung ausgeübten Ermessens beschränkt; es kann vielmehr ein neues Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen richten und anschließend ein abweichendes, eigenes Ermessen ausüben (BFH-Urteil vom 24. Juni 1997 VIII R 6/96, BStBl. II 1998, 51).
  • BFH, 18.12.1984 - VIII R 195/82

    Schätzung - Anforderungen an eine Schätzung - Reingewinnschätzung - Schätzung der

    Auszug aus FG Hamburg, 28.09.2007 - 6 K 202/04
    Die Schätzungsergebnisse müssen in sich schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1994 VIII R 195/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226 ).
  • BFH, 10.11.1998 - VIII R 6/96

    Krisenbestimmtes Darlehen eines GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus FG Hamburg, 28.09.2007 - 6 K 202/04
    Das Finanzgericht ist bei der Untersuchung der gestuften Entscheidung der Finanzbehörde nicht nach § 102 FGO auf die Überprüfung des von der Verwaltung ausgeübten Ermessens beschränkt; es kann vielmehr ein neues Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen richten und anschließend ein abweichendes, eigenes Ermessen ausüben (BFH-Urteil vom 24. Juni 1997 VIII R 6/96, BStBl. II 1998, 51).
  • BFH, 25.02.2004 - I R 31/03

    Benennungsverlangen bei Commercial Paper Programmen

    Auszug aus FG Hamburg, 28.09.2007 - 6 K 202/04
    Die Benennung im Sinne des § 160 Abs. 1 AO setzt die Angabe von Namen und Adresse des Empfängers voraus (BFH-Urteil vom 25. Februar 2004 I R 31/03, BStBl. II 2004, 582).
  • BFH, 15.10.1998 - IV R 8/98

    Rückstellung wegen Bürgschaft

    Auszug aus FG Hamburg, 28.09.2007 - 6 K 202/04
    Mit der Vorschrift wird das Ziel verfolgt, mögliche Steuerausfälle zu verhindern, die dadurch eintreten können, dass der Empfänger geltend gemachter Betriebsausgaben die Einnahmen bei sich nicht steuererhöhend erfasst (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 IV R 8/98, BFHE 187, 201 , BStBl II 1999, 333).
  • BFH, 30.08.1995 - I R 126/94

    Empfängerbenennung i.S.d. § 160 AO bei Lizenzzahlungen an eine ausländische

    Auszug aus FG Hamburg, 28.09.2007 - 6 K 202/04
    Bei einer Domizilgesellschaft als Geschäftspartner ist deshalb der tatsächliche Empfänger der Betriebsausgabe - der hinter dieser Gesellschaft stehende Dritte (vgl. BFH-Urteile vom 01. Juni 1994 X R 73/91, BFH/NV 1995, 2; vom 30. August 1995 I R 126/94, BFH/NV 1996, 267) - im Sinne des § 160 Abs. 1 AO nicht bekannt.
  • BFH, 16.04.1980 - I R 75/78

    Verdeckte Gewinnausschüttung im Verhältnis zur ausländischen Muttergesellschaft;

    Auszug aus FG Hamburg, 28.09.2007 - 6 K 202/04
    Zudem braucht kein anderer Staat etwaige Auswirkungen dieser Strafvorschriften gegen sich gelten zu lassen (BFH-Urteile vom 16. April 1980 I R 75/78, BStBl. II 1981, 492; vom 16. April 1986 I R 32/84, BStBl. II 1986, 736); die Vorschriften genießen keinen völkerrechtlichen Vorrang gegenüber § 90 Abs. 2 AO (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 90 AO Rz. 28).
  • BFH, 01.06.1994 - X R 73/91

    Behauptete Darlehensgewährung durch eine liechtensteinische Gesellschaft

    Auszug aus FG Hamburg, 28.09.2007 - 6 K 202/04
    Bei einer Domizilgesellschaft als Geschäftspartner ist deshalb der tatsächliche Empfänger der Betriebsausgabe - der hinter dieser Gesellschaft stehende Dritte (vgl. BFH-Urteile vom 01. Juni 1994 X R 73/91, BFH/NV 1995, 2; vom 30. August 1995 I R 126/94, BFH/NV 1996, 267) - im Sinne des § 160 Abs. 1 AO nicht bekannt.
  • BFH, 25.11.1999 - I B 34/99

    Auskunft des Bundesamtes für Finanzen

  • BFH, 16.04.1986 - I R 32/84

    Fortsetzungsfeststellungsantrag - Hilfsweiser Antrag - Vorlage von Bilanzen und

  • FG Niedersachsen, 30.06.2015 - 9 K 343/14

    Rechtmäßigkeit eines an einen inländischen Servicedienstleister gerichteten

    In dieser Hinsicht greift der Grundsatz, dass der deutsche Gesetzgeber etwaige - auch strafrechtliche - Auswirkungen eines Auskunftsverbotes nach ausländischem Recht grundsätzlich nicht gegen sich gelten lassen muss und wegen der drohenden Sanktionierung der Verletzung dieses Verbotes durch ausländische Behörden mit seinem nach deutschem Recht berechtigten Auskunftsverlangen nicht zurückzustehen braucht (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 28. September 2007 6 K 202/04, EFG 2008, 426 betr.
  • FG Düsseldorf, 09.07.2008 - 6 V 1838/08

    Aufhebung eines Beschlusses nach § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO bei Zusendung eines

    Insbesondere habe der Senat die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 28.09.2007 (6 K 202/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 426), auf die die Antragstellerin im Schriftsatz vom 29.04.2008 in dem Verfahren 6 V 280/08 hingewiesen habe, nicht gewürdigt.

    Insoweit sei neben der zitierten Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (EFG 2008, 426) zu berücksichtigen, dass der Senat seine rechtliche Würdigung auf einen Sachverhaltsumstand gestützt habe, den keine der beiden Seiten vorgetragen habe und der erkennbar falsch sei.

    Soweit die Antragstellerin sich auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 28.09.2007 (EFG 2008, 426) beruft, liegt dieser Entscheidung ein völlig anderer Sachverhalt zu Grunde.

  • OLG Hamburg, 04.05.2016 - 8 U 92/15

    Provisionsansprüche aus einem sog. Affiliate-Partnerprogramm im Internet:

    Die Beklagte hätte sich zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten beispielsweise im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Identität ihres Geschäftspartners vergewissern und sich gegebenenfalls bereits bei Vertragsschluss für den Fall eines entsprechenden Auskunftsersuchens des Finanzamts nach §§ 90 Abs. 2, 160 Abs. 1 AO einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Offenlegung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Klägerin einräumen lassen können (vgl. auch BFH, Urt. v. 09.04.1987 - IV R 142/85 -, Rn. 13, zitiert nach juris; FG Düsseldorf, Urt. v. 29.10.2002 - 6 K 5596/99 K, BB -, Rn. 24, zitiert nach juris; FG Köln, Urt. v. 06.03.2003 - 13 K 301/01 -, Rn. 8, 30, 34 zitiert nach juris; FG Hamburg, Urt. v. 28.09.2007 - 6 K 202/04 -, Rn. 46, zitiert nach juris.).
  • OLG Hamburg, 25.04.2016 - 8 U 92/15

    Anspruch auf Auskunft über den tatsächlichen Empfänger einer Leistung im Sinne

    Die Beklagte hätte sich zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten beispielsweise im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Identität ihres Geschäftspartners vergewissern und sich gegebenenfalls bereits bei Vertragsschluss für den Fall eines entsprechenden Auskunftsersuchens des Finanzamts nach §§ 90 Abs. 2, 160 Abs. 1 AO einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Offenlegung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Klägerin einräumen lassen können (vgl. auch BFH, Urt. v. 09.04.1987 - IV R 142/85 -, Rn. 13, zitiert nach juris; FG Düsseldorf, Urt. v. 29.10.2002 - 6 K 5596/99 K, BB -, Rn. 24, zitiert nach juris; FG Köln, Urt. v. 06.03.2003 - 13 K 301/01 -, Rn. 8, 30, 34 zitiert nach juris; FG Hamburg, Urt. v. 28.09.2007 - 6 K 202/04 -, Rn. 46, zitiert nach juris.).
  • LG Hamburg, 28.08.2015 - 309 O 197/14

    Anspruch auf Provisionszahlung aus dem Affiliate-Partnerprogramm-Vertrag

    Dazu hätte die Beklagte sich beispielsweise im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Identität ihres Geschäftspartners vergewissern und sich gegebenenfalls bereits bei Vertragsschluss für den Fall eines entsprechenden Auskunftsersuchens des Finanzamts nach §§ 90 Abs. 2, 160 Abs. 1 AO einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Offenlegung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Klägerin einräumen lassen müssen (vgl. auch FG Hamburg, Urt. v. 28.09.2007 - 6 K 202/04, zitiert nach juris).
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