Rechtsprechung
FG München, 14.11.2006 - 12 K 5060/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen der Überschreitung der Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EstG) durch das Kind; Voraussetzungen eines Ansatzes von Fahrtkosten oder Verpflegungsmehraufwendungen nach den Grundsätzen für eine sogenannte ...
- Judicialis
EStG § 2 Abs. 2; ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5; ; EStG § 9 Abs. 5; ; EStG § 32 Abs. 4; ; EStG § 70 Abs. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine Einsatzwechseltätigkeit bei an mehreren staatlichen Einrichtungen betriebener Ausbildung zur Rechtspflegerin in Baden-WürttembergKeine Einsatzwechseltätigkeit bei an mehreren staatlichen Einrichtungen betriebener Ausbildung zur Rechtspflegerin in Baden-Württemberg
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Keine Einsatzwechseltätigkeit bei an mehreren staatlichen Einrichtungen betriebener Ausbildung zur Rechtspflegerin in Baden-Württemberg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 14.11.2006 - 12 K 5060/04
- BFH, 22.10.2009 - III R 101/07
Papierfundstellen
- EFG 2008, 957
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 14.09.2005 - VI R 93/04
Rettungsassistent - Verpflegungsmehraufwand
Auszug aus FG München, 14.11.2006 - 12 K 5060/04
§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG ist nur dann anzuwenden, wenn es an einem solchen Tätigkeitsmittelpunkt fehlt (BFH-Urteile vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53 undvom 11. Mai 2005 VI R 16/04, BFH/NV 2005, 1692).Liegen diese Voraussetzungen vor, kann ein Arbeitnehmer auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben (BFH in BFH/NV 2006, 53 m.w.N. und BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFH/NV 2005, 1691).
- BFH, 11.05.2005 - VI R 16/04
Verpflegungsmehraufwendungen eines Arbeitnehmers - Berechnung der …
Auszug aus FG München, 14.11.2006 - 12 K 5060/04
§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG ist nur dann anzuwenden, wenn es an einem solchen Tätigkeitsmittelpunkt fehlt (BFH-Urteile vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53 undvom 11. Mai 2005 VI R 16/04, BFH/NV 2005, 1692). - BFH, 11.05.2005 - VI R 15/04
Busdepots als regelmäßige Arbeitsstätten eines Linienbusfahrers
Auszug aus FG München, 14.11.2006 - 12 K 5060/04
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann ein Arbeitnehmer auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben (BFH in BFH/NV 2006, 53 m.w.N. und BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFH/NV 2005, 1691).
- BFH, 16.11.2006 - III R 74/05
Kindergeld: Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten …
Auszug aus FG München, 14.11.2006 - 12 K 5060/04
Dies gilt selbst dann noch, wenn -was derzeit streitig ist (s. die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren III R 72/05 und III R 74/05) -auch die Kosten der Tochter für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 763, 08 EUR (s. Bl. 90 FG-Akte) bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen wären. - BFH, 04.05.1990 - VI R 144/85
Einsatzwechseltätigkeit kann auch bei Auszubildenden vorliegen (Änderung der …
Auszug aus FG München, 14.11.2006 - 12 K 5060/04
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für in Ausbildung stehende Steuerpflichtige (vgl. Bundesfinanzhof-BFH -Urteil vom 04. Mai 1990 VI R 144/85, BStBI II 1990, 856). - BFH, 15.03.2007 - III R 72/05
Kindergeld; Beihilfe; Beiträge des Kindes für private Kranken- und …
Auszug aus FG München, 14.11.2006 - 12 K 5060/04
Dies gilt selbst dann noch, wenn -was derzeit streitig ist (s. die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren III R 72/05 und III R 74/05) -auch die Kosten der Tochter für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 763, 08 EUR (s. Bl. 90 FG-Akte) bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen wären.
- BFH, 22.10.2009 - III R 101/07
Regelmäßige Arbeitsstätte eines Rechtspflegeranwärters
Das Finanzgericht (FG) entschied durch Urteil vom 14. November 2006 12 K 5060/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 957), T habe sowohl bei dem Amtsgericht B als auch bei der FH A eine regelmäßige Arbeitsstätte, sodass keine Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen seien und Aufwendungen für die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und dem Amtsgericht B bzw. der FH A nicht nach Reisekostengrundsätzen, sondern nur mit der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abgezogen werden könnten.