Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2008 - 4 K 1928/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,5092
FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2008 - 4 K 1928/07 (https://dejure.org/2008,5092)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27.06.2008 - 4 K 1928/07 (https://dejure.org/2008,5092)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27. Juni 2008 - 4 K 1928/07 (https://dejure.org/2008,5092)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,5092) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Schadensersatzleistungen aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Schadensersatzleistungen aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsausgaben - Zahlung für zerstörte Baustellenampel nicht abzugsfähig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Schadensersatzzahlung keine Betriebsausgabe

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzleistungen aus unerlaubten Handlungen sind in der Regel nicht als Betriebskosten zu berücksichtigen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gezahlter Schadensersatz ist steuerlich nicht als Betriebsausgabe berücksichtigungsfähig - Kabel an einer Baustellenampel durchtrennt

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 31
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 09.12.2003 - VI R 35/96

    Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2008 - 4 K 1928/07
    Ob ein solcher besteht, richtet sich nach der - wertenden - Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und der Zuweisung dieses Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre (BFH-Urteil vom 09. Dezember 2003 VI R 35/96, BStBl II 2004, 641).

    Dieses Ergebnis folgt nicht nur aus dem objektiven Nettoprinzip, sondern ergibt sich auch aus § 40 der Abgabenordnung - AO - (BFH-Urteile vom 09. Dezember 2003 VI R 35/96, a.a.O., und vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, a.a.O.).

    Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 09. Dezember 2003 VI R 35/96, a.a.O.).

  • BFH, 13.12.1994 - VIII R 34/93

    Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens nach strafrechtlicher Verurteilung mit

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2008 - 4 K 1928/07
    Ein ursächlicher und damit betrieblicher Zusammenhang bestehe vielmehr nur, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat ausschließlich aus einer betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar sei (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 20. September 1989, X R 43/86, BStBl II 1990, 20 , oder die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden sei (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994, VIII R 34/93, BStBl II 1995, 457 ).

    Schadensersatzleistungen aufgrund einer strafbaren Handlung sind Folgen kriminellen Verhaltens und deshalb, wie die Strafe selbst, grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, a.a.O.; Lang in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Aufl., § 9 Rn. 296).

    Dies ist dann der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen/unternehmerischen Tätigkeit begangen worden ist (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BStBl II 1995, a.a.O.) und die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat damit ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist (BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m.w.N.).

  • OLG Köln, 29.04.1980 - 1 Ss 1037 Bz/79
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2008 - 4 K 1928/07
    b) Vorliegend ist ein betrieblicher Zusammenhang zwischen der Sachbeschädigung und dem Gewerbebetrieb des Klägers schon deshalb nicht erkennbar, weil der Kläger im Falle einer derartigen Funktionsstörung der Lichtzeichenanlage - allerdings unter Beachtung äußerster Vorsicht - berechtigt gewesen wäre, die Lichtzeichenanlage zu passieren (vgl. Oberlandesgericht -OLG- Hamm, Beschluss vom 10. Juni 1999 2 Ss OWi 486/99, Neue Zeitschrift für Strafrecht -NStZ- 1999, 518 ; Bayerisches Oberstes Landesgericht -BayObLG-, Beschluss vom 31. August 1995 1 ObOWi 362/95, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht -NZV- 1996, 81 ; OLG Köln, Beschluss vom 29. April 1980 1 Ss 1037 B 7/79, Verkehrsrechtssammlung -VRS- 59, 454; Jagow/Burman/Heß, Straßenverkehrsrecht, § 37 Straßenverkehrsordnung - StVO - Rz. 17b), um so seine Fahrt zum Betrieb fortsetzen zu können.

    Denn in einem solchen Falle ist das von der roten Lichtzeichenanlage ausgehende Gebot nicht verbindlich gewesen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29. April 1980 1 Ss 1037 B 7/79, a.a.O.; Jagow/Burman/Heß, Straßenverkehrsrecht, § 37 StVO a.a.O.), da in einem solchen Fall die durch das angezeigte Lichtzeichen gegebene Allgemeinverfügung offensichtlich nicht mehr auf dem vom menschlichen Willen getragenen Schaltplan bzw. der Programmierung der Lichtzeichenanlage, der die eigentliche Allgemeinverfügung darstellt, beruht, sondern allein auf einem technischen Fehler (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29. April 1980 1 Ss 1037 B 7/79, aaO).

  • BFH, 18.10.2007 - VI R 42/04

    Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2008 - 4 K 1928/07
    In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - ist anerkannt, dass Schadensersatzleistungen - im Unterschied zur Strafe selbst (§ 12 Nr. 4 EStG ) - auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten und auch bei einer Verurteilung ausnahmsweise Erwerbsaufwendungen sein können und damit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch das betriebliche oder berufliche Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst gewesen ist (vgl. zur Parallele bei Strafverteidigungskosten, die dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein betriebliches oder berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist: z.B. BFH-Urteile vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BStBl II 1982, 467 ; vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BStBl II 2008, 223 mit Anmerkung von Bergkemper, jurisPR-SteuerR 4/2008 Anm. 3, und von Bode, Steuerlicher Abzug von Kosten der Strafverteidigung, Neue Wirtschaftsbriefe - NWB - 2008, 835 ff.; BFH-Beschluss vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639 ).

    Dieses Ergebnis folgt nicht nur aus dem objektiven Nettoprinzip, sondern ergibt sich auch aus § 40 der Abgabenordnung - AO - (BFH-Urteile vom 09. Dezember 2003 VI R 35/96, a.a.O., und vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, a.a.O.).

  • BFH, 19.02.1982 - VI R 31/78

    Strafverteidigungskosten, die ausschließlich durch das berufliche Verhalten des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2008 - 4 K 1928/07
    In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - ist anerkannt, dass Schadensersatzleistungen - im Unterschied zur Strafe selbst (§ 12 Nr. 4 EStG ) - auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten und auch bei einer Verurteilung ausnahmsweise Erwerbsaufwendungen sein können und damit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch das betriebliche oder berufliche Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst gewesen ist (vgl. zur Parallele bei Strafverteidigungskosten, die dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein betriebliches oder berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist: z.B. BFH-Urteile vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BStBl II 1982, 467 ; vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BStBl II 2008, 223 mit Anmerkung von Bergkemper, jurisPR-SteuerR 4/2008 Anm. 3, und von Bode, Steuerlicher Abzug von Kosten der Strafverteidigung, Neue Wirtschaftsbriefe - NWB - 2008, 835 ff.; BFH-Beschluss vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639 ).

    Abgesehen davon, dass das Steuerrecht grundsätzlich wertneutral ist, haben Schadensersatzleistungen keinen Strafcharakter; sie sollen den Steuerpflichtigen nicht unabdingbar treffen, und sie werden ihm auch nicht von einem staatlichen Organ auferlegt (BFH-Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BStBl II 1982, 467 ).

  • BFH, 22.07.1986 - VIII R 93/85

    Rechtsstaatsprinzip - Anordnung - Geldstrafen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2008 - 4 K 1928/07
    Voraussetzung dafür, dass Schadensersatzleistungen aufgrund eines Strafverfahrens als Betriebsausgaben berücksichtigt werden könnten, sei, dass das Strafverfahren in ursächlichem Zusammenhang mit einem betrieblichen Vorgang stehe (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 22. Juli 1986, VIII R 93/85, BStBl II 1986, 845 ).

    Voraussetzung dafür, dass Schadensersatzleistungen aufgrund eines Strafverfahrens als Betriebsausgaben anzusetzen seien, dass das Strafverfahren in ursächlichem Zusammenhang mit einem betrieblichen Vorgang stehe (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 22. Juni 1986, VIII R 93/85, a.a.O.).

  • BFH, 18.09.1987 - VI R 121/84

    Anforderungen an das Vorliegen von Werbungskosten - Vorliegen einer beruflichen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2008 - 4 K 1928/07
    Eine solche Ursächlichkeit sei nicht schon dann gegeben, wenn die Berufsausübung nicht hinweggedacht werden könne, ohne dass die Aufgabe entfiele (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 18. September 1987, VI R 121/84, BFH/NV 1988, 353).

    Denn ein ausreichender betrieblicher/beruflicher Zusammenhang wird nicht bereits dadurch begründet, dass der Betrieb/ die Berufsausübung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Ausgabe entfiele (BFH-Urteil vom 18. September 1987 VI R 121/84, a.a.O.).

  • BFH, 17.04.1980 - IV R 207/75

    Aufwendungen eines Röntgenarztes zur Heilung oder Linderung genetischer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2008 - 4 K 1928/07
    a) Der Begriff der betrieblichen Veranlassung erfordert, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb besteht (BFH-Urteile vom 1. Juni 1978 IV R 36/73, BStBl II 178, 49, und vom 17. April 1980 IV R 207/75, BStBl II 1980, 639 f.; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 2000 I 397/98, Haufe-Index 774992).

    Durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen entstehen nicht nur bei Rechtsgeschäften, die im Rahmen des Betriebs (Berufs) anfallen, sondern auch bei Einbußen, die ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit seinem Betrieb (Beruf) erleidet (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 1980 IV R 207/75, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 10.06.1999 - 2 Ss OWi 486/99

    Irrtum über Defekt einer Lichtzeichenanlage)

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2008 - 4 K 1928/07
    b) Vorliegend ist ein betrieblicher Zusammenhang zwischen der Sachbeschädigung und dem Gewerbebetrieb des Klägers schon deshalb nicht erkennbar, weil der Kläger im Falle einer derartigen Funktionsstörung der Lichtzeichenanlage - allerdings unter Beachtung äußerster Vorsicht - berechtigt gewesen wäre, die Lichtzeichenanlage zu passieren (vgl. Oberlandesgericht -OLG- Hamm, Beschluss vom 10. Juni 1999 2 Ss OWi 486/99, Neue Zeitschrift für Strafrecht -NStZ- 1999, 518 ; Bayerisches Oberstes Landesgericht -BayObLG-, Beschluss vom 31. August 1995 1 ObOWi 362/95, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht -NZV- 1996, 81 ; OLG Köln, Beschluss vom 29. April 1980 1 Ss 1037 B 7/79, Verkehrsrechtssammlung -VRS- 59, 454; Jagow/Burman/Heß, Straßenverkehrsrecht, § 37 Straßenverkehrsordnung - StVO - Rz. 17b), um so seine Fahrt zum Betrieb fortsetzen zu können.
  • BFH, 24.03.1981 - VIII R 85/80

    Widerstreitende Steuerfestsetzung - Änderung eines Steuerbescheids -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2008 - 4 K 1928/07
    Hierbei handelte es sich lediglich um eine rechtliche Begründung, die jederzeit durch eine andere rechtliche Begründung ausgetauscht werden konnte (BFH-Urteile vom 6. August 1965 III 43/63 S, BStBl III 1965, 626; vom 12. Januar 1966 I 269/63, BStBl III 1966, 230; vom 24. März 1981 VIII R 85/80, BStBl 1981, 778 und vom 9. September 1988 III R 59/85, dokumentiert in Juris).
  • BFH, 06.08.1965 - III 43/63 S

    Voraussetzungen für die Berichtigung des Einheitswertbescheides - Nachforderung

  • BFH, 12.01.1966 - I 269/63

    Änderung der Rechtsgrundlage für die Änderung des Steuerbescheides im Verlaufe

  • BayObLG, 31.08.1995 - 1 ObOWi 362/95
  • BFH, 19.05.1981 - VIII R 144/75
  • BFH, 09.09.1988 - III R 59/85
  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

  • BFH, 21.11.1983 - GrS 2/82

    Betriebsausgaben - Geldbuße - Geldstrafe

  • BFH, 23.05.1989 - X R 17/85

    Gebrauchte Kleidung als Sachspende (Abziehbarkeit und Wertermittlung)

  • BFH, 12.06.2002 - XI R 35/01

    Strafverteidigungskosten; betriebliche Veranlassung

  • BFH, 20.09.1989 - X R 43/86

    Aufwendungen für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren sind keine

  • BFH, 30.06.2004 - VIII B 265/03

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten

  • BFH, 01.06.1978 - IV R 36/73

    Testamentsvollstrecker - Betriebsausgaben - Erbfallkosten -

  • FG Hamburg, 01.12.2000 - I 397/98

    Steuerrecht: Betriebliche Veranlassung von Kosten für einen Rechtsstreit wegen

  • FG Thüringen, 12.02.2014 - 3 K 926/13

    Kein Übungsleiterfreibetrag für das für die Erstellung von Lehrbriefen von einer

    Private Gründe greifen insbesondere dann durch, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft (vgl. auch BFH-Urteil vom 9. Dezember 2003 VI R 35/96, BStBl II 2004, 641; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteile vom 27. Juni 2008 4 K 1928/07, EFG 2009, 31; vom 15. April 2010 4 K 2699/06, EFG 2010, 1491; Finanzgericht Hamburg, Urteile vom 17. Dezember 2010 6 K 126/10, DStRE 2012, 271; vom 18. Juni 2012 6 K 181/11, EFG 2012, 2093).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.04.2010 - 4 K 2699/06

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

    Die einkunftsmindernde Abzugsfähigkeit der Strafverteidigungskosten setzt vielmehr voraus, dass die -- die Aufwendungen auslösenden -- schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen (vgl. z.B.: BFH vom 9. Dezember 2003 VI R 35/96, BStBl II 2004 S. 641; Urteil des erkennenden Senats vom 27. Juni 2008 4 K 1928/07, EFG 2009 S. 31; Bode, NWB Nr. 10 vom 3.3.2008 Fach 6 Seite 4885 m.w.N.; Bergkemper in jurisPR-Steuer 4/2008 Anm. 3), um sie, wie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefordert, als ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichten Tätigkeit heraus erklärbar einstufen zu können.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht