Rechtsprechung
FG Düsseldorf, 09.09.2008 - 6 K 1161/04 K, F |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung wegen drohender Verluste aus schwebenden Geschäften; Begriff der Bildung i.S.d. § 5 Abs. 4 Buchst. a Einkommenssteuergesetz (EStG)
- Betriebs-Berater
Auflösung einer im Zuge eines Asset Deals übernommenen Drohverlustrückstellung
- Judicialis
EStG § 5 Abs. 4 Buchst. a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auflösung Drohverlustrückstellung; Anschaffungsgeschäft; Erfolgsneutraler Ausweis; Anschaffungskosten - Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung wegen drohender Verluste aus schwebenden Geschäften
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung wegen drohender Verluste aus schwebenden Geschäften
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 09.09.2008 - 6 K 1161/04 K, F
- BFH, 16.12.2009 - I R 102/08
Papierfundstellen
- BB 2008, 2736
- EFG 2009, 167
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 17.10.2007 - I R 61/06
Auswirkung von Rückstellungsverboten auf Veräußerungsgewinn
Auszug aus FG Düsseldorf, 09.09.2008 - 6 K 1161/04
Denn der Gesetzgeber wollte mit dem Verbot der Bildung von Drohverlustrückstellungen vermeiden, dass Verluste, die zwar wahrscheinlich sind, sich aber erst in den folgenden Veranlagungszeiträumen realisieren, bereits in früheren Veranlagungszeiträumen steuermindernd gebildet werden dürfen (vgl. BFH vom 17. Oktober 2007 I R 61/06, BStBl II 2008, 555; zum Wesen der Rückstellung im Rahmen des Vorsichtsprinzips vgl. Lambrecht in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 5 Anm. D1).
- BFH, 16.12.2009 - I R 102/08
Passivierung "angeschaffter" Drohverlustrückstellungen
Die Klage gegen die hiernach geänderten Steuerbescheide war erfolgreich; das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gab ihr durch Urteil vom 9. September 2008 6 K 1161/04 K, F, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 167, statt.Die Freistellungsverpflichtung ist mithin vom Erwerber sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz nach den für ungewisse Verbindlichkeiten geltenden Grundsätzen und nicht als Drohverlustrückstellung zu passivieren (zutreffend Bogenschütz, Die Unternehmensbesteuerung - Ubg - 2008, 135, 139; im Ergebnis ebenso Ley, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2007, 589, 591 f.; Hoffmann, GmbH-Steuerberater 2009, 144, 145; Koch, Betriebs-Berater 2008, 2736).