Rechtsprechung
   FG Köln, 10.03.2010 - 9 K 1550/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,17598
FG Köln, 10.03.2010 - 9 K 1550/09 (https://dejure.org/2010,17598)
FG Köln, Entscheidung vom 10.03.2010 - 9 K 1550/09 (https://dejure.org/2010,17598)
FG Köln, Entscheidung vom 10. März 2010 - 9 K 1550/09 (https://dejure.org/2010,17598)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,17598) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Schenkungsteuerfestsetzung gegenüber einem Schenker durch einen geänderten Bescheid nach Erlöschen dieser Steuerschuld infolge erstmaliger Festsetzung und Bezahlung ; Erforderlichkeit einer Begründung durch das Finanzamt zum Verständnis eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inanspruchnahme des Schenkers als Zweitschuldner

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaftsteuer: - Inanspruchnahme des Schenkers als Zweitschuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1434
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 01.07.2008 - II R 2/07

    Begründung des Auswahlermessens bei Inanspruchnahme des Beschenkten trotz

    Auszug aus FG Köln, 10.03.2010 - 9 K 1550/09
    Dem Wesen der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer entsprechend ist das Finanzamt nämlich grundsätzlich gehalten, sich bei der Anforderung der Steuer an den Bedachten zu halten (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juli 2008 II R 2/07, BStBl II 2008, 897).
  • BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10

    Schenkungssteuerpflicht des Schenkers (§ 20 Abs 1 ErbStG) mit Art 3 Abs 1 GG

    Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1961 (II 282/58 U - BFHE 75, 151) entspricht es gefestigter finanzgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Finanzbehörde mit Rücksicht auf die Natur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer, die in erster Linie den Beschenkten zum Steuerschuldner macht, sich bei Anforderung der Steuer grundsätzlich auch an ihn zu halten hat (BFH, a.a.O., noch zu der Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 1 ErbStG 1951; ebenso BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - II R 2/07 -, BFHE 222, 68 und FG Köln, Urteil vom 10. März 2010 - 9 K 1550/09 -, EFG 2010, S. 1434).

    Von diesem Grundsatz darf die Finanzbehörde nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen, etwa wenn der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst übernommen hat und dies dem Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheides bekannt ist (BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - II R 2/07 -, BFHE 222, 68 ; vgl. ferner Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, 39. Aufl. 2010, Rn. 26), oder wenn die Inanspruchnahme des Beschenkten erfolglos geblieben ist oder als nicht zweckmäßig erscheint (vgl. FG Köln, Urteil vom 10. März 2010 - 9 K 1550/09 -, EFG 2010, S. 1434 ).

  • BFH, 29.02.2012 - II R 19/10

    Festsetzung von Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker nach Entrichtung der

    Das Finanzgericht (FG) wies die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 1434 veröffentlichte Urteil mit der Begründung ab, das FA habe die Schenkungsteuer zu Recht gegenüber der Klägerin festgesetzt, die als Schenkerin nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG neben der Bedachten Gesamtschuldnerin sei.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht