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   FG Köln, 01.10.2010 - 5 K 2567/06   

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FG Köln, 01.10.2010 - 5 K 2567/06 (https://dejure.org/2010,9122)
FG Köln, Entscheidung vom 01.10.2010 - 5 K 2567/06 (https://dejure.org/2010,9122)
FG Köln, Entscheidung vom 01. Oktober 2010 - 5 K 2567/06 (https://dejure.org/2010,9122)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine zulässige Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG); Auslösen einer Vorsteuerberichtigung durch eine Geschäftsveräußerung; Übertragung verpachteter oder vermieteter (Gewerbe-)Immobilien unter Fortführung des Pachtvertrages bzw. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 15a
    Vorsteuerberichtigung; GiG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Vorsteuerberichtigung; GiG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 193
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 01.04.2004 - V B 112/03

    Grundstücksverkauf als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2010 - 5 K 2567/06
    Die Frage, ob ein in der Gliederung gesondert geführter Betrieb übereignet wird, kann deshalb nicht nach nationalen, z.B. ertragsteuerlichen Kriterien, sondern nur unter Berücksichtigung der Regelung in der Richtlinie entschieden werden (BFH-Beschluss vom 01.04.2004 V B 112/03, BStBl II 2004, 802).

    Nach dieser Rechtsprechung ist die Übertragung verpachteter oder vermieteter (Gewerbe-) Immobilien unter Fortführung des Pacht-/Mietvertrages durch den Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG (vgl. BFH-Beschluss vom 01.04.2004 V B 112/03, BStBl II 2004, 802), falls der Veräußerer ein Vermietungsunternehmen, das der Erwerber fortführen kann, betrieben hat (vgl. BFH-Urteile vom 18.01.2005 V R 53/02, BFH/NV 2005, 810 und vom 24.02.2005 V R 45/02, BFH/NV 2005, 1467 und in BStBl II 2008, 65).

    Bei Grundstücksgeschäften führt die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks zu einer Geschäftsveräußerung nach § 1a Abs. 1a UStG, da durch den mit Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in den Miet- oder Pachtvertrag ein Vermietungs- oder Verpachtungsunternehmen übernommen wird (BFH-Beschluss vom 01.04.2004 V B 112/03, BStBl II 2004, 802 und BFH-Urteile vom 07.07.2005 V R 78/03,BStBl II 2005, 849 und vom 30.04.2009 V R 4/07, BStBl II 2009, 863).

    Besondere Einrichtungen einer betrieblichen Organisation sind dafür nicht erforderlich ( vgl. Verfügungen der OFD Karlsruhe vom 31.08.1999 und 03.08.2009 S 7100b, UR 200, 89 und der OFD München vom 01.08.2000 S 7100b-3 St 433, UR 2001, 174; vgl. auch BFH-Beschluss vom 01.04.2004 V B 112/03, BStBl II 2004, 802; Bülow in Vogel/Schwarz, Kommentar zum UStG, § 1 Rdnr. 273; Husmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Kommentar zum UStG, § 1 Rdnr. 1113).

    Das durch Erbpacht der AG zustehende Grundstück bildete zusammen mit dem Pachtvertrag aber die wesentlichen Grundlagen des von der B KG übernommenen Teils des Vermietungsunternehmens der AG und ermöglichte es deshalb der B KG, die wirtschaftliche Tätigkeit der AG insoweit ohne wesentlichen Aufwand dauerhaft fortzuführen (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 01.04.2004 V B 112/03, BStBl II 2004, 802).

  • BFH, 30.04.2009 - V R 4/07

    Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG bei nur teilweiser Übernahme der

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2010 - 5 K 2567/06
    § 1 Abs. 1a UStG dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG Richtlinie 77/388/EWG) in nationales Recht und ist entsprechend dieser Bestimmung richtlinienkonform auszulegen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18.01.2005 V R 53/02, BStBl II 2007, 730 und vom 30.04.2009 V R 4/07, BStBl II 2009, 863).

    Der Fortsetzung der bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit steht es nicht entgegen, wenn der Erwerber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert (BFH-Urteile vom 23.08.2007 V R 14/05, BStBl II 2008, 165 und vom 30.04.2009 V R 4/07, BStBl II 2009, 863).

    Bei Grundstücksgeschäften führt die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks zu einer Geschäftsveräußerung nach § 1a Abs. 1a UStG, da durch den mit Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in den Miet- oder Pachtvertrag ein Vermietungs- oder Verpachtungsunternehmen übernommen wird (BFH-Beschluss vom 01.04.2004 V B 112/03, BStBl II 2004, 802 und BFH-Urteile vom 07.07.2005 V R 78/03,BStBl II 2005, 849 und vom 30.04.2009 V R 4/07, BStBl II 2009, 863).

  • BFH, 06.09.2007 - V R 41/05

    Keine Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a UStG bei Übertragung eines Hälfteanteils an

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2010 - 5 K 2567/06
    Dadurch werden Geschäftsveräußerungen von einer Berichtigung nach § 15a UStG ausgenommen (vgl. BFH-Urteil vom 06.09.2007 V R 41/05, BStBl II 2008, 65; Wenzel in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 15a Rz 150; Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 8. Aufl., § 15a Rz 63 ff.).

    Im Fall einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) bedarf es einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG beim Veräußerer aber nicht, weil der erwerbende Unternehmer gemäß § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG an die Stelle des Veräußerers tritt und deshalb auch hinsichtlich der Pflicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG in die Rechtsposition des Veräußerers eintritt (vgl. BFH-Urteil vom 06.09.2007 V R 41/05, BStBl II 2008, 65, sowie die Gesetzesbegründung zu § 15a Abs. 6a UStG, BTDrucks 12/5630 vom 7. September 1993, S. 88).

    Nach dieser Rechtsprechung ist die Übertragung verpachteter oder vermieteter (Gewerbe-) Immobilien unter Fortführung des Pacht-/Mietvertrages durch den Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG (vgl. BFH-Beschluss vom 01.04.2004 V B 112/03, BStBl II 2004, 802), falls der Veräußerer ein Vermietungsunternehmen, das der Erwerber fortführen kann, betrieben hat (vgl. BFH-Urteile vom 18.01.2005 V R 53/02, BFH/NV 2005, 810 und vom 24.02.2005 V R 45/02, BFH/NV 2005, 1467 und in BStBl II 2008, 65).

  • EuGH, 27.11.2003 - C-497/01

    Zita Modes

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2010 - 5 K 2567/06
    Die Bestimmung bezweckt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern und zu vereinfachen (EuGH-Urteil Zita Modes in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128 Rdnr. 32) und erfasst dementsprechend die Übertragung von Geschäftsbetrieben und von selbständigen Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann (EuGH-Urteil Zita Modes in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128 Rdnrn. 39 f.).

    Nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit (EuGH-Urteil Zita Modes in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128 Rdnr. 44).

  • BFH, 23.08.2007 - V R 14/05

    Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG 1999

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2010 - 5 K 2567/06
    Die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand ist nicht erforderlich (BFH-Urteile vom 28.11.2002 V R 3/01, BStBl II 2004, 665, und vom 23.08.2007 V R 14/05, BStBl II 2008, 165).

    Der Fortsetzung der bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit steht es nicht entgegen, wenn der Erwerber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert (BFH-Urteile vom 23.08.2007 V R 14/05, BStBl II 2008, 165 und vom 30.04.2009 V R 4/07, BStBl II 2009, 863).

  • BFH, 18.01.2005 - V R 53/02

    Keine Geschäftsveräußerung bei Veräußerung eines im Besitzunternehmen nicht mehr

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2010 - 5 K 2567/06
    § 1 Abs. 1a UStG dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG Richtlinie 77/388/EWG) in nationales Recht und ist entsprechend dieser Bestimmung richtlinienkonform auszulegen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18.01.2005 V R 53/02, BStBl II 2007, 730 und vom 30.04.2009 V R 4/07, BStBl II 2009, 863).

    Nach dieser Rechtsprechung ist die Übertragung verpachteter oder vermieteter (Gewerbe-) Immobilien unter Fortführung des Pacht-/Mietvertrages durch den Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG (vgl. BFH-Beschluss vom 01.04.2004 V B 112/03, BStBl II 2004, 802), falls der Veräußerer ein Vermietungsunternehmen, das der Erwerber fortführen kann, betrieben hat (vgl. BFH-Urteile vom 18.01.2005 V R 53/02, BFH/NV 2005, 810 und vom 24.02.2005 V R 45/02, BFH/NV 2005, 1467 und in BStBl II 2008, 65).

  • BFH, 22.02.2001 - V R 77/96

    Vorsteuerabzug bei Vermietungsumsätzen

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2010 - 5 K 2567/06
    Grundgedanke der Vorschrift ist es - da Vorsteuerbeträge gemäß § 15 UStG in voller Höhe sofort abgezogen werden können (sog. Sofortabzug, vgl. BFH-Urteil vom 22.02.2001 V R 77/96, BStBl II 2003, 426; BFH-Beschluss vom 14.03.2002 V B 45/01, BFH/NV 2002, 959) -, den Umfang des Vorsteuerabzugs weitgehend nach der Verwendung im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer des Wirtschaftsguts zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2004 V R 31/02, BStBl II 2004, 858, unter II. 1. b bb).
  • BFH, 24.02.2005 - V R 45/02

    Keine Geschäftsveräußerung mangels Fortführung der wirtschaftliche Tätigkeit des

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2010 - 5 K 2567/06
    Nach dieser Rechtsprechung ist die Übertragung verpachteter oder vermieteter (Gewerbe-) Immobilien unter Fortführung des Pacht-/Mietvertrages durch den Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG (vgl. BFH-Beschluss vom 01.04.2004 V B 112/03, BStBl II 2004, 802), falls der Veräußerer ein Vermietungsunternehmen, das der Erwerber fortführen kann, betrieben hat (vgl. BFH-Urteile vom 18.01.2005 V R 53/02, BFH/NV 2005, 810 und vom 24.02.2005 V R 45/02, BFH/NV 2005, 1467 und in BStBl II 2008, 65).
  • BFH, 28.11.2002 - V R 3/01

    Unentgeltliche Betriebsübertragung

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2010 - 5 K 2567/06
    Die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand ist nicht erforderlich (BFH-Urteile vom 28.11.2002 V R 3/01, BStBl II 2004, 665, und vom 23.08.2007 V R 14/05, BStBl II 2008, 165).
  • BFH, 07.07.2005 - V R 78/03

    Zur Unternehmereigenschaft bei Überlassung eines Betriebsgrundstücks an den

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2010 - 5 K 2567/06
    Bei Grundstücksgeschäften führt die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks zu einer Geschäftsveräußerung nach § 1a Abs. 1a UStG, da durch den mit Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in den Miet- oder Pachtvertrag ein Vermietungs- oder Verpachtungsunternehmen übernommen wird (BFH-Beschluss vom 01.04.2004 V B 112/03, BStBl II 2004, 802 und BFH-Urteile vom 07.07.2005 V R 78/03,BStBl II 2005, 849 und vom 30.04.2009 V R 4/07, BStBl II 2009, 863).
  • BFH, 22.11.2007 - V R 5/06

    Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem teils

  • BFH, 17.06.2004 - V R 31/02

    Vorsteuerberichtigung bei Wechsel der Besteuerungsart

  • BFH, 14.03.2002 - V B 45/01

    Vorsteuer, Sofortabzug

  • BFH, 27.05.1986 - VII R 183/83

    Zum Umfang der Betriebsübernehmerhaftung nach § 75 AO 1977

  • BFH, 25.11.1965 - V 173/63 U
  • BFH, 19.01.1988 - VII R 74/85

    Anforderungen an die Übereignung eines Unternehmens

  • BFH, 19.12.2012 - XI R 38/10

    Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem, verpachtetem

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 193 veröffentlicht.
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